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VGH·15 B 23.30789·06.12.2023

Zurückverweisung bei abweichender Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht hebt das VG-Urteil auf und verweist das Verfahren nach §79 Abs.2 AsylG an das Verwaltungsgericht München zurück. Das OVG bewertet die allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Jemen anders als das Verwaltungsgericht, das in vielen Fällen subsidiären Schutz ohne individuelle Prüfung bejaht hatte. Eine Rückverweisung dient der Entlastung des OVG und bindet das VG hinsichtlich der allgemeinen Lagebewertung.

Ausgang: Verfahren an das Verwaltungsgericht München nach §79 Abs.2 AsylG wegen abweichender Bewertung der allgemeinen Lage im Jemen zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§79 Abs.2 AsylG ermöglicht dem Oberverwaltungsgericht, Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wenn es die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing.

2

Liegt die Gewährung subsidiären Schutzes nach §4 Abs.1 Satz2 Nr.3 AsylG wegen einer allgemein angenommenen ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ohne Prüfung individueller Umstände vor, kann das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, um eine flächendeckende Nachholung individueller Prüfungen zu vermeiden.

3

Die Zurückverweisung dient der Vermeidung erheblicher Belastungen und Verzögerungen beim Oberverwaltungsgericht, wenn dieses die allgemeine Lage anders bewertet und andernfalls eine umfangreiche Beweisaufnahme zur individuellen Lageprüfung erforderlich wäre.

4

Ist die gesetzliche Voraussetzungen des §79 Abs.2 AsylG erfüllt und wurden die Beteiligten angehört, bedarf es für die Zurückverweisung keiner gesonderten mündlichen Verhandlung beim Senat; die Entscheidung ist unanfechtbar und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der geprüften allgemeinen Lagefrage (§79 Abs.2 Satz2 AsylG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2§ VwGO § 130a S. 1 (analog)§ 79 Abs. 2 AsylG§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG§ 130a Satz 1 VwGO§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-06-07, – M 17 K 23.30862

Leitsatz

Beurteilt das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht und hing die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung ab, sodass das Verwaltungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig - auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat, darf das Oberverwaltungsgericht das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.

II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da die dort normierten Voraussetzungen vorliegen und der Senat hinsichtlich der Zurückverweisung eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 79 Rn. 15).

2

Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8. November 2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine solche Gefährdung bejaht und daher – aus seiner Sicht folgerichtig – auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 B 23.30151 – juris Rn. 2; B.v. 6.3.2023 – 24 B 23.30101 – juris Rn. 2).

3

Eine solche Situation liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht München hat in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen bejaht und nicht geprüft, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder insbesondere der Feststellung von Abschiebungshindernissen vorliegen. Der Senat hat demgegenüber die allgemeine Situation hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 3. Juli 2023 (15 B 23.30185, 15 B 23.30186 und 15 B 23.30187; vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2023 – 4 B 41.23 und 4 B 42.23) anders beurteilt.

4

Die anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Angesichts der allgemeinen Situation im Jemen bedürfte es für die notwendige Prüfung der individuellen Situation der jeweiligen Kläger, insbesondere Klärung von Abschiebungshindernissen möglicherweise einer umfangreichen Beweisaufnahme und Anhörung, was zu erheblichen Verzögerungen in anderen Streitsachen führen würde.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).