Keine Gewährung subsidiären Schutzes wegen internationalem oder innerstaatlichem bewaffneten Konflikts im Jemen – Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Bayerische VGH hebt das Urteil des VG München auf und verweist das Verfahren nach §79 Abs.2 AsylG zurück. Der Senat beurteilt die allgemeine Lage im Jemen anders als das VG und verneint die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach §4 Abs.1 S.2 Nr.3 AsylG. Die Rückverweisung dient der Entlastung des OVG und bindet das Verwaltungsgericht in der Lagefeststellung.
Ausgang: Urteil des VG aufgehoben; Verfahren nach §79 Abs.2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da das OVG die allgemeine Lage im Jemen anders beurteilt und subsidiären Schutz verneint
Abstrakte Rechtssätze
§79 Abs.2 AsylG ist anzuwenden, wenn das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl‑, abschiebungs‑ oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts‑ oder Zielstaat anders beurteilt als das Verwaltungsgericht und die Schutzgewährung durch das VG hiervon wesentlich abhing.
Subsidiärer Schutz nach §4 Abs.1 S.2 Nr.3 AsylG setzt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts voraus.
Ist eine solche ernsthafte individuelle Bedrohung für einen Staat (hier: Jemen) nicht nachgewiesen, scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes nach §4 Abs.1 S.2 Nr.3 AsylG aus.
Die auf §79 Abs.2 AsylG gestützte Zurückverweisung und die dort getroffene allgemeine Lagefeststellung sind für das Verwaltungsgericht verbindlich und sollen eine unverhältnismäßige Belastung des Oberverwaltungsgerichts vermeiden.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2023-07-19, – M 17 K 18.33784
Leitsatz
Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8.11.2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das OVG die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das VG beurteilt und die Schutzgewährung durch das VG wesentlich von dieser Beurteilung abhing. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegen im Jemen nicht vor. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.
II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Gründe
Das Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da die dort normierten Voraussetzungen vorliegen und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 79 Rn. 15).
Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8. November 2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine solche Gefährdung bejaht und daher – aus seiner Sicht folgerichtig – auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 B 23.30151 – juris Rn. 2; B.v. 6.3.2023 – 24 B 23.30101 – juris Rn. 2).
Eine solche Situation liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht München hat in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen bejaht und nicht geprüft, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder insbesondere der Feststellung von Abschiebungshindernissen vorliegen. Der Senat hat demgegenüber die allgemeine Situation hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 3. Juli 2023 (15 B 23.30185, 15 B 23.30186 und 15 B 23.30187; vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2023 – 4 B 41.23 und 4 B 42.23) anders beurteilt.
Die anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Angesichts der allgemeinen Situation im Jemen bedürfte es für die notwendige Prüfung der individuellen Situation der jeweiligen Kläger, insbesondere Klärung von Abschiebungshindernissen möglicherweise einer umfangreichen Beweisaufnahme und Anhörung, was zu erheblichen Verzögerungen in anderen Streitsachen führen würde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).