Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 12.08.2009. Streitpunkt war, ob eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Gebührensatz 1,3) auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Das Gericht wies die Erinnerung zurück und bestätigte die Anrechnung nach der bis 04.08.2009 geltenden Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG. Die nach dem 05.08.2009 eingeführten Änderungen des RVG sind für die Berechnung hier nicht zu berücksichtigen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe tritt die Staatskasse in das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, sodass vorgerichtliche Geschäftsgebühren anteilig auf die von der Staatskasse zu übernehmende Verfahrensgebühr angerechnet werden können, soweit dies die bis zum 04.08.2009 geltende Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorsieht.
Die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz auf die gerichtliche Verfahrensgebühr ist mit dem bis 04.08.2009 geltenden RVG und der hierzu gefestigten Rechtsprechung vereinbar und nicht zu beanstanden.
Die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf Gebührensätze, die dem Aufwand der Prozessführung entsprechen, kann sachlich gerechtfertigt sein und verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitssatz.
Änderungen des RVG, die nach dem 05.08.2009 in Kraft treten (insbesondere Einführung § 15a RVG und Änderung des § 55 RVG), sind nach § 60 Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in den vor Inkrafttreten anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Minden8 K 1633/07.A29.03.2010ZustimmendBeschluss vom 07.10.2009 - 7 K 960/08 - m.w.N.
- Verwaltungsgericht Minden7 K 3483/0825.02.2010Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Minden8 K 752/09.A28.12.2009ZustimmendVG Minden, Beschluss vom 07.10.2009 - 7 K 960/08 - mwN
- Verwaltungsgericht Minden8 K 3163/08.A13.12.2009ZustimmendVG Minden, Beschluss vom 07.10.2009 - 7 K 960/08
- Verwaltungsgericht Minden8 K 7/08.A22.11.2009Neutraljuris
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 12.08.2009 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 12.08.2009 zutreffend festgesetzt. Die allein gerügte Anrechnung der vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes mit einem Gebührensatz von 1,3 entstandenen und bisher nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer und des für sie in Fällen des Auländerrechts zuständigen 18. Senats des OVG NRW den Vorgaben des RVG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -.
Ergänzend sei dazu lediglich angeführt: Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eindeutig. Er bewirkte bis zum Inkrafttreten des § 15 a Abs. 1 RVG zum 05.08.2009, dass der Auftraggeber seinem Anwalt neben der entstandenen Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung nur die anteilig verminderte Verfahrensgebühr für die Prozessführung schuldete. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe trat die Staatskasse für die mit der Prozessführung verbundenen Kosten an die Stelle des Auftraggebers und damit in das Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber ein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -.
Angesichts des in § 114 ZPO und über § 166 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Ausdruck gekommenen Willens, die Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf die mit der Prozessführung verbundenen Kosten zu beschränken, zu denen nach § 45 RVG auch die gesetzliche Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts rechnet, stellte es eine sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu begrenzen, der auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 9 KSt 4/08 -.
Mit der Einführung des § 15 a RVG zum 05.08.2009 korrigiert der Gesetzgeber die Auswirkungen sämtlicher Anrechnungsbestimmungen des RVG sowohl im Innen- wie im Außenverhältnis. Mit der Änderung des § 55 RVG verändert er zudem die bisher ausschließlich auf die Verfahrensgebühr gerichtete zahlungsunabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz in eine zahlungsabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Betrag. Der danach auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Betrag wird im Verhältnis zur Staatskasse abweichend von § 15 a Abs. 1 RVG zudem über §§ 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2 RVG in eine Zahlung auf die gerichtliche Wahlanwaltsvergütung umgewidmet. Die am 05.08.2009 in Kraft getretenen Änderungen - nicht nur Klarstellungen - des RVG wirken sich danach sowohl auf die nach dem RVG gegenüber dem Auftraggeber als auch auf die gegenüber der Staatskasse abrechenbare Vergütung aus. Sie sind daher nach § 60 Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in dem hier vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
A.A. allerdings u.a. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2009 - 4 E 1609/08 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 03.09.2009 - 5 A 273/09 -.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.