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Verwaltungsgericht Minden·8 K 752/09.A·28.12.2009

Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten wegen Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im PKH-Fall. Das VG Minden hält die Erinnerung für zulässig, aber unbegründet und weist sie zurück. Es bestätigt die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in der bis 04.08.2009 geltenden Fassung. Die zum 05.08.2009 eingeführten Änderungen (§ 15a, § 55 RVG) sind für diesen Altfall nicht zu berücksichtigen.

Ausgang: Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe tritt die Staatskasse in das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber; daher ist die anteilige Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG (bis 04.08.2009) zulässig.

2

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gegenüber der Staatskasse ist sachlich gerechtfertigt, weil die Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO und § 166 VwGO grundsätzlich auf die mit der Prozessführung verbundenen Kosten beschränkt werden soll.

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Änderungen des RVG, die am 05.08.2009 in Kraft treten (insb. § 15a, Änderung des § 55 RVG), sind nach § 60 Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in vor dem Inkrafttreten entstandenen Verfahren nicht zu berücksichtigen.

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Die zuständige Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten ist nur zu beanstanden, wenn die Anrechnung oder die Berechnung der Gebühren von den bis zum relevanten Zeitpunkt geltenden Vergütungsregelungen abweicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG§ Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG§ 15a RVG§ 15a Abs. 1 RVG§ 114 ZPO§ 166 VwGO

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11.11.2009 ist zulässig, aber unbegründet.

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Zutreffend hat der Urkundsbeamte die der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 11.11.2009 festgesetzt. Zu Recht hat er hierbei gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG die wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr mit dem Maximalsatz von 0,75 Gebühren auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Diese Vorgehensweise entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nach den Vorgaben des RVG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung.

4

So auch VG Minden, Beschluss vom 07.10.2009 - 7 K 960/08 - m.w.N.

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Diesem Beschluss folgt das Gericht auch insoweit, als dort die Anwendung des am 05.08.2009 in Kraft getretenen § 15 a RVG auf den vorliegenden "Altfall" mit folgender Begründung verneint wird:

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"Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eindeutig. Er bewirkte bis zum Inkrafttreten des § 15 a Abs. 1 RVG zum 05.08.2009, dass der Auftraggeber seinem Anwalt neben der entstandenen Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung nur die anteilig verminderte Verfahrensgebühr für die Prozessführung schuldete. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe trat die Staatskasse für die mit der Prozessführung verbundenen Kosten an die Stelle des Auftraggebers und damit in das Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber ein.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -. Angesichts des in § 114 ZPO und über § 166 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Ausdruck gekommenen Willens, die Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf die mit der Prozessführung verbundenen Kosten zu beschränken, zu denen nach § 45 RVG auch die gesetzliche Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts rechnet, stellte es eine sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu begrenzen, der auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist.

8

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 9 KSt 4/08 -.

9

Mit der Einführung des § 15 a RVG zum 05.08.2009 korrigiert der Gesetzgeber die Auswirkungen sämtlicher Anrechnungsbestimmungen des RVG sowohl im Innen- wie im Außenverhältnis. Mit der Änderung des § 55 RVG verändert er zudem die bisher ausschließlich auf die Verfahrensgebühr gerichtete zahlungsunabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz in eine zahlungsabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Betrag. Der danach auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Betrag wird im Verhältnis zur Staatskasse abweichend von § 15 a Abs. 1 RVG zudem über §§ 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2 RVG in eine Zahlung auf die gerichtliche Wahlanwaltsvergütung umgewidmet. Die am 05.08.2009 in Kraft getretenen Änderungen - nicht nur Klarstellungen - des RVG wirken sich danach sowohl auf die nach dem RVG gegenüber dem Auftraggeber als auch auf die gegenüber der Staatskasse abrechenbare Vergütung aus. Sie sind daher nach § 60 Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in dem hier vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

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A.A. allerdings u.a. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2009 - 4 E 1609/08 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 03.09.2009 - 5 A 273/09 -."

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Da das erkennende Gericht diese Auffassung teilt, war die Erinnerung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidungen beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).