Erinnerung gegen Ablehnung der Nachfestsetzung nach §15a RVG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich mit einer Erinnerung gegen den Beschluss der Geschäftsstelle, ihren Antrag auf Nachfestsetzung der Kosten nach §15a RVG zurückzuweisen. Zentral war die Frage, ob §15a RVG auf Altfälle Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht hält an der bisherigen Rechtsprechung fest und sieht in §15a RVG eine Neuregelung, die nach §60 Abs.1 RVG nicht rückwirkend auf bereits zutreffend festgesetzte Kosten anzuwenden ist. Die Erinnerung wird daher als unbegründet zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung des Antrags auf Nachfestsetzung nach §15a RVG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§15a RVG ist als gesetzliche Neuregelung anzusehen und findet nach §60 Abs.1 RVG grundsätzlich keine Anwendung auf sogenannte Altfälle, die vor Inkrafttreten bereits entschieden waren.
Ist bereits eine zutreffende Kostenfestsetzung ergangen, rechtfertigt dies keine nachträgliche Nachfestsetzung nach §15a RVG; ein entsprechender Antrag ist zurückzuweisen, wenn sich an der vorherigen Wertung durch das Inkrafttreten von §15a RVG nichts geändert hat.
Die Erinnerung nach §§165, 151 VwGO ist unbegründet, wenn die vorangegangene Entscheidung der Geschäftsstelle zutreffend war und der Erinnerungsführer keine entscheidungserheblichen Fehler oder neue Umstände darlegt.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Erinnerungsverfahren trifft das Gericht nach §154 Abs.1 VwGO; unterliegenden Parteien sind die Kosten aufzuerlegen.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gründe
Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in seinem Beschluss vom 09.02.2010 den auf § 15a RVG gestützten Antrag der Kläger auf Nachfestsetzung der Kosten zurückgewiesen, weil bereits eine zutreffende Kostenfestsetzung mit Beschluss vom 23.09.2009 erfolgt ist und sich an der dort vorgenommenen Wertung auch durch das Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009 nichts geändert hat. Da das Gericht den Wertungen in dem Beschluss vom 09.02.2010 folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Begründung Bezug genommen.
Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht, § 15a RVG nicht auf sogenannte Altfälle anzuwenden.
Vgl. z.B. Beschluss vom 07.10.2009 - 7 K 960/08 - m.w.N.
Auch hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 22.02.2010 in dem Verfahren 12 E 1740/09 entschieden, dass es sich bei § 15a RVG entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Kläger um eine gesetzliche Neuregelung handelt, die nach § 60 Abs. 1 RVG auf sogenannte Altfälle nicht anwendbar ist.
Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.