Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung: Anrechnung Geschäftsgebühr im Altfall bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 01.10.2009. Das Gericht hielt die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr mit dem Maximalsatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr für zutreffend und verwies auf die bis zum Inkrafttreten der RVG-Änderungen geltende Rechtslage. Die Neuerungen des RVG vom 05.08.2009 sind nach §60 Abs.1 RVG in diesem Altfall nicht zu berücksichtigen. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren, die vor den zum 05.08.2009 wirksamen Änderungen des RVG entstanden sind, ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in der bis dahin geltenden Fassung vorzunehmen.
§60 Abs. 1 RVG verhindert die Berücksichtigung der nach dem 05.08.2009 eingeführten Regelungen (u.a. §15a RVG) bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in Altfällen.
Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe tritt die Staatskasse in das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Anwalt, sodass die Anrechnung der Geschäftsgebühr die Erstattungsfähigkeit gegenüber der Staatskasse begrenzen kann.
Eine Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten ist nur begründet, wenn die angewandte Anrechnungs- oder Berechnungsmethode rechtsfehlerhaft ist; erfolgt die Berechnung nach RVG und gefestigter Rechtsprechung, ist die Erinnerung zurückzuweisen.
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01.10.2009 ist zulässig, aber unbegründet.
Zutreffend hat der Urkundsbeamte die der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 01.10.2009 festgesetzt. Zu Recht hat er hierbei gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG die wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr mit dem Maximalsatz von 0,75 Gebühren auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Diese Vorgehensweise entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nach den Vorgaben des RVG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung,.
So auch VG Minden, Beschluss vom 07.10.2009 - 7 K 960/08 - m.w.N.
Diesem Beschluss folgt das Gericht auch insoweit, als dort die Anwendung des am 05.08.2009 in Kraft getretenen § 15 a RVG auf den vorliegenden "Altfall" mit folgender Begründung verneint wird:
"Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eindeutig. Er bewirkte bis zum Inkrafttreten des § 15 a Abs. 1 RVG zum 05.08.2009, dass der Auftraggeber seinem Anwalt neben der entstandenen Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung nur die anteilig verminderte Verfahrensgebühr für die Prozessführung schuldete. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe trat die Staatskasse für die mit der Prozessführung verbundenen Kosten an die Stelle des Auftraggebers und damit in das Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber ein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -. Angesichts des in § 114 ZPO und über § 166 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Ausdruck gekommenen Willens, die Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf die mit der Prozessführung verbundenen Kosten zu beschränken, zu denen nach § 45 RVG auch die gesetzliche Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts rechnet, stellte es eine sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu begrenzen, der auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 9 KSt 4/08 -.
Mit der Einführung des § 15 a RVG zum 05.08.2009 korrigiert der Gesetzgeber die Auswirkungen sämtlicher Anrechnungsbestimmungen des RVG sowohl im Innen- wie im Außenverhältnis. Mit der Änderung des § 55 RVG verändert er zudem die bisher ausschließlich auf die Verfahrensgebühr gerichtete zahlungsunabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz in eine zahlungsabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Betrag. Der danach auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Betrag wird im Verhältnis zur Staatskasse abweichend von § 15 a Abs. 1 RVG zudem über §§ 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2 RVG in eine Zahlung auf die gerichtliche Wahlanwaltsvergütung umgewidmet. Die am 05.08.2009 in Kraft getretenen Änderungen - nicht nur Klarstellungen - des RVG wirken sich danach sowohl auf die nach dem RVG gegenüber dem Auftraggeber als auch auf die gegenüber der Staatskasse abrechenbare Vergütung aus. Sie sind daher nach § 60 Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in dem hier vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
A.A. allerdings u.a. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2009 - 4 E 1609/08 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 03.09.2009 - 5 A 273/09 -."
Da das erkennende Gericht diese Auffassung teilt, war die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidungen beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.