VG Köln: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für MFH mit Tiefgarage ohne Erfolg
KI-Zusammenfassung
Die Nachbarin griff eine Baugenehmigung (mit 4. Nachtrag) für ein Wohnhaus mit fünf Einheiten und Tiefgarage an. Sie rügte u.a. Unbestimmtheit, Abstandsflächenverstöße, unzulässige Geländeveränderungen, fehlendes Einfügen nach § 34 BauGB sowie Rücksichtslosigkeit wegen Einsicht und Immissionen. Das VG Köln wies die Drittanfechtungsklage ab, weil keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt seien. Insbesondere seien die Genehmigung hinreichend bestimmt, § 6 BauO NRW eingehalten und das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt; Festsetzungen zur Verkehrsfläche bzw. Maß der Nutzung vermittelten keinen Drittschutz.
Ausgang: Nachbarklage gegen die Baugenehmigung (4. Nachtrag) für Wohnhaus mit Tiefgarage abgewiesen, da keine drittschützenden Normen verletzt sind.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachbar kann eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung nur mit Erfolg anfechten, wenn gerade nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verletzt sind; objektive Rechtswidrigkeiten ohne Drittschutz bleiben unbeachtlich.
Eine Baugenehmigung genügt dem Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) in nachbarrechtlicher Ausprägung, wenn der Umfang des Vorhabens aus dem Bescheid unter Heranziehung der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen hinreichend sicher erkennbar ist und eine mögliche Verletzung nachbarschützender Normen überprüft werden kann.
Aus einer Unbestimmtheit folgt ein nachbarlicher Aufhebungsanspruch nur, wenn unklare Merkmale für die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften entscheidungserheblich sind und konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten wären.
Eine als Absturzsicherung bezeichnete Mauer entlang einer Tiefgaragenrampe ist nicht allein wegen baulich-konstruktiver Verbindung als Außenwand des Wohngebäudes abstandsflächenrechtlich zu behandeln; Abstandsflächenpflichten knüpfen an funktionell relevante Außenwände bzw. an Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauO NRW an.
Festsetzungen über Verkehrsflächen sowie Festsetzungen/Prüfparameter zum Maß der baulichen Nutzung vermitteln grundsätzlich keinen Drittschutz; nachbarrechtlich relevant werden sie regelmäßig nur über das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Einzelfall.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten in der Fassung der vierten Nachtragsgenehmigung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01 (postalisch: G.-straße 26, 00000 K.). Unter der postalischen Anschrift „G.-straße 24“ erstreckt sich das Vorhaben der Beigeladenen über das an das Grundstück der Klägerin nordwestlich angrenzende Flurstück N01 sowie das daran wiederum angrenzende Flurstück N02.
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Am 26. Januar 2022 stellten die Beigeladenen bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses (fünf Familien) mit Tiefgarage.
Am 23. Juni 2022 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung zu Gunsten der Beigeladenen. Der bauplanungsrechtlichen Beurteilung legte sie zugrunde, dass das Baugrundstück nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt, aber wegen der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung als innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegend anzusehen ist.
Mit dem ersten, zweiten und dritten Nachtrag zur Baugenehmigung genehmigte die Beklagte unter anderem die Änderung der Rampenüberdachung der Tiefgarage, die Verlegung der Tiefgaragenzuluft, die Errichtung einer Grenzwand als Absturzsicherung an der Tiefgaragenrampe sowie die Versetzung des Aufstellortes der Wärmepumpe. Zudem verzichtete sie auf die Herstellung des Spielplatzes, der nach der ursprünglichen Planung im rückwärtigen, in Richtung der klägerischen Grundstücksgrenze gelegenen Grundstücksbereich errichtet werden sollte.
Nach der vierten Nachtragsgenehmigung vom 30. Juli 2025 gestaltet sich die Tiefgaragenkonstruktion nun endgültig wie folgt: Die Oberkante der Straße liegt auf einer Höhe von 55,65m NHN. Die Zufahrt zur Tiefgarage fällt über eine Länge von zwei Metern um zehn Prozent und anschließend über eine Länge von 7,12m um 12-15 Prozent; die Tiefgarage selbst liegt auf 53,48m NHN.
An der südöstlichen Grundstücksgrenze wird entlang der Tiefgaragenrampe eine Absturzsicherung als Mauer errichtet. Diese beginnt auf einer Höhe von 56,43m NHN und springt nach 5,07m auf 56,72m NHN. Nach wiederum 4,05m endet sie auf Höhe der auf dem klägerischen Grundstück grenzständig errichteten Garage. Hier schließt die Tiefgaragenüberdachung an, die extensiv begrünt werden soll und sich über eine Länge von 4,95m erstreckt. Am hinteren Ende der Tiefgaragenüberdachung setzt das Tiefgaragentor an.
Die Baugenehmigung vom 23. Juni 2022 wurde der Klägerin am 5. Juli 2022 zugestellt. Am 28. Juli 2022 hat sie Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass sich die Baugenehmigung als in nachbarrelevanter Weise unbestimmt erweise. So weise sie das Höhenprofil an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht aus. An den Außenwänden des Vorhabengebäudes seien umfangreiche Veränderungen der natürlichen Geländeoberfläche auf dem gesamten Grundstück angegeben – in den grüngestempelten Schnittzeichnungen sei der Verlauf des vorhandenen und des künftigen Geländes gleichwohl nicht dargestellt. Es fehlten auch Angaben zur Geschossflächen- und Grundflächenzahl.
Das Vorhaben halte die gemäß § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Die Absturzsicherung verbinde das Wohnhaus und die Tiefgaragenzufahrt auf der Basis eines einheitlichen Fundamentes und sei daher als Gebäudeabschlusswand anzusehen. Unter Zugrundelegung des Geländeniveaus auf ihrem eigenen Grundstück übersteige die Absturzsicherung das zulässige Maß. Sie sei mit der Höhe der Mauerkrone zu der Wandhöhe zu addieren, sodass das Gesamtgebäude nicht die notwendige Abstandsfläche einhalte. Das Bezugsmaß stelle die Geländehöhe dar, wie sie sich ursprünglich, das heißt vor dem Rückbau, dargestellt habe. Die nunmehr genehmigten Höhen würden das Maß von einem Meter deutlich übersteigen. Sie seien zum Begehen geeignet, ebenso das Garagendach. Dieses werde als Terrasse unmittelbar im Grenzabstand genutzt. Bewiesen werde dies durch die örtliche Begrünung, wenngleich bis heute noch die Umwehrung fehle. Solche Absturzsicherungen seien bei begehbaren Einheiten nach den Vorschriften des Arbeitsschutzes zwingend und erhöhten den Baukörper.
Mit dem Abschluss der Tiefgaragenrampe auf 57,20m NHN liege ein Abstandsflächenverstoß im maßgeblichen drei-Meter-Bereich vor, da die Geländehöhe nach dem Rückbau des Vorgängerbaus dort 55,65m NHN betragen habe.
Die Rampe sei dazu geeignet und bestimmt, von Menschen betreten zu werden; so diene sie als Fluchtweg.
Die Straße „G.-straße“ schrumpfe an der Zufahrt der Beigeladenen zur Tiefgarage auf weniger als drei Meter, was eine gefährliche Engstelle darstelle, da somit ein Anfahren des Vorhabengrundstücks an der Zufahrtsrampe nicht mehr möglich sei. Von Osten sei eine Zu- und Ausfahrt nicht möglich. Von Westen fehle der Radius zum Einbiegen.
Durch die großflächige Veränderung der Geländeoberfläche rufe das Vorhaben der Beigeladenen bodenrechtliche Spannungen hervor. Die Genehmigung verändere die natürliche Geländeoberfläche des Grundstücks. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Geländehöhe entlang des R.-straße und zu ihrer Grundstücksgrenze. Ein Grund für die Veränderung der Geländeoberfläche sei nicht ersichtlich; sie erfolge willkürlich und ignoriere die klaren Festsetzungen des Bebauungsplans 38. Damit sei eine Störung des Ortsbildes am R.-straße genehmigt.
Die Beklagte sei fälschlich davon ausgegangen, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens am Maßstab des § 34 BauGB zu messen sei. Denn die Baugenehmigung beziehe sich auch auf das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 liegende Flurstück N02. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplans, der für das Flurstück N02 eine Verkehrsfläche festsetzt. Soweit die Beklagte vortrage, dass sie nach der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 58 die mit der Festsetzung als Verkehrsfläche verfolgte Zielsetzung aufgegeben habe, bestreite sie dies.
Die Beklagte wolle über die Baugenehmigung offenkundig den Gebietscharakter verändern; von Einfamilienhäusern in Mietskasernen.
Die Bebauung füge sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein – weder hinsichtlich ihrer Höhe oder Tiefe, der überbaubaren Grundstücksfläche noch der Orientierung der Zuwegung.
Bei der Prüfung des „Einfügens“ i. S. d. § 34 BauGB habe die Beklagte verkannt, dass sämtliche benachbarte Wohngebäude – wie auch der Vorgängerbau – über die Straße „G.-straße“ erschlossen würden. Einzig das Vorhabengebäude solle über den R.-straße erschlossen werden. Dadurch werde die seitliche Baugrenze in Richtung ihres Grundstücks plötzlich zur hinteren Baugrenze; Terrassen würden in den Vorgartenbereich verlegt.
Das Vorhaben erweise sich ihr gegenüber als rücksichtlos. Von ihm gehe eine erdrückende Wirkung aus. Im Frühjahr und Herbst/Winter werde die Sonneneinstrahlung auf ihrer rückwärtig gelegenen Terrasse am späten Nachmittag um einige Stunden vermindert. Aus den beiden Obergeschossen seien dauerhaft und in großem Umfang erstmalig Einblicke in den Außenwohnbereich und den gesamten rückwärtigen Grundstücksbereich möglich.
Von der Tiefgarage mitsamt ihrer Zufahrt gingen unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen aus. In die Bewertung seien vor allem der Standort der Stellplätze, die Art und Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen zu berücksichtigen. Auffällig sei auch schon, dass die Geländeveränderung der Garagenzufahrt nicht – wie üblich – straßennah untergebracht werde, sondern über 26m in den rückwärtigen Gartenbereich („grüne Fuge“) hineinrage. Auch das sei ohne Vorbild im gesamten Straßengeviert.
Die Zufahrt im stark geneigten Gelände verlange den Einsatz von mehr Motorkraft und verursache physikalisch mehr Lärm und Abgase. Letzteres gelte auch für die erforderlichen Rangiervorgänge vor den Stellplätzen, zumal eine natürliche Belüftung der Garage genehmigt sei. Es gebe keinen Schallschutz. Insofern würden die Kriterien zu § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 gelten, dessen Vorgaben regelmäßig mit denen des Rücksichtnahmegebots übereinstimmen würden.
Die Messwerte der TA Lärm würden nicht eingehalten. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW seien Garagen und überdachte Tiefgaragenzufahrten nebst der erforderlichen Zuwegung nur unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich an der Nachbargrenze hinzunehmen. Hier fehle eine Überdachung.
Durch den Rückbau der ursprünglich straßennahen Garagenbebauung werde erstmalig der Straßen- und Verkehrslärm der Straße „G.-straße“ sowie der Lärm der nur circa 100m entfernten Bahnverbindung in den rückwärtigen Bereich kanalisiert und durch die Konzeption als natürlich belüftete Tiefgarage physikalisch (Schalltrichter) verstärkt mit dem Ziel, diesen Lärm konzentriert auf das Grundstück der Klägerin zu leiten.
Auch der Wegfall des Kinderspielplatzes vor Vermietung sei originell.
Die Klägerin beantragt,
die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juni 2022 in der Fassung der vierten Nachtragsgenehmigung vom 30. Juli 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Baugenehmigung nicht für unbestimmt. Das an das klägerische Grundstück angrenzende Geländeniveau solle nach den Planunterlagen nicht verändert werden. Die geplanten Geländeveränderungen im Bereich des Gebäudes könnten dem Lageplan entnommen werden. Auf die Darstellung der Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks habe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BauPrüfVO NRW verzichtet werden können.
Die unterhalb der Geländeoberfläche gelegenen Außenwände der Tiefgarage lösten – unabhängig von ihrer Länge und Ausdehnung in den rückwärtigen Bereich – keine Abstandsflächen aus.
Der Radius der Zufahrt sei für die Erschließung ausreichend. Die Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche weise – ohne Berücksichtigung der Gehwege – eine Breite von 6,50m auf. Damit sei ein ausreichender Innenradius gegeben; die in § 123 SBauVO NRW genannten Anforderungen an Zu- und Abfahrten würden eingehalten.
Die Geländeveränderung sei nicht rücksichtslos.
Die Flurstücke N02, N03 und N04 würden innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 38 liegen, der für diese Parzellen öffentliche Verkehrsflächen festsetze. Der Bebauungsplan habe diese Verkehrsfläche vorgesehen, um spätere Siedlungserweiterungen, die nach dem Flächennutzungsplan möglich gewesen seien, auch über die Straße „G.-straße“ durch den Kfz-Verkehr erschließen zu können. Diese Zielsetzung sei mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 58 abschließend aufgegeben worden, da dieser eine Anbindung in Richtung der Straße „G.-straße“ nur noch über einen Fußweg festsetze. Entsprechend sei lediglich das Flurstück N03 – der R.-straße – von ihr als Fußweg ausgebaut worden.
Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen komme es nur auf den tatsächlichen Bestand in der Umgebung an. Ob es sich hierbei um einen in einem Bebauungsplan festgesetzten Teilbereich einer Verkehrsfläche handele, sei irrelevant.
Es finde keine erstmalige Erschließung eines Grundstücks über den R.-straße statt. Das Baugrundstück werde durch die Straße „G.-straße“ erschlossen. Lediglich der fußläufige Zugang sei über den R.-straße vorgesehen.
Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Von dem Gebäude gehe keine erdrückende Wirkung aus. Die Einsichtnahmemöglichkeit sei im bebauten innerörtlichen Bereich grundsätzlich hinzunehmen. Hinsichtlich der Immissionen durch die Tiefgaragenabfahrt für lediglich fünf Stellplätze könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Richt- und Grenzwerte des technischen Regelwerks überschritten würden. Das Vorhaben entspreche den Vorgaben der Sonderbauverordnung. Es sei eine natürliche Lüftung vorgesehen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie machen geltend, ihr Bauantrag sei eingehend von der Beklagten geprüft worden und eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch die erteilte Baugenehmigung sei nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Drittanfechtungsklage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung vom 23. Juni 2022 in der Fassung der vierten Nachtragsgenehmigung vom 30. Juli 2025, weil diese sie nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich nicht-nachbarschützender Verfahrensvorschriften rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 26.
Die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der vierten Nachtragsgenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. Sie ist weder in nachbarrelevanter Weise unbestimmt (I.) noch verstößt sie gegen drittschützendes Bauordnungs- (II.) oder Bauplanungsrecht (III.).
I. Zunächst erweist sich die Baugenehmigung in Gestalt der vierten Nachtragsgenehmigung nicht als in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 8 B 39/06 –, juris Rn. 43 f.
Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, juris Rn. 3.
Das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Mai 1994 – 10 A 1035/90 –, juris Rn. 1 ff.; vom 12. September 2006 – 10 A 2980/05 –, juris Rn. 34; vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris Rn. 61 und vom 12. Juni 2024 – 7 A 1283/22 –, juris Rn. 138; Beschlüsse vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, juris Rn. 3 und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 – juris Rn. 3 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – 15 B 16.1001 –, juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 – 2 L 2275/24 –, juris Rn. 11.
Dies zugrunde gelegt, ist die Baugenehmigung in Gestalt der vierten Nachtragsgenehmigung vom 30. Juli 2025 hinreichend bestimmt. In einer Gesamtschau der Genehmigungen mit den eingereichten Antragsunterlagen kann die Klägerin zweifelsfrei erkennen, ob und in welchem Umfang sie von der beantragten Baumaßnahme betroffen wird.
Die Klägerin dringt auch nicht schon mit ihrem Einwand durch, wonach der der Baugenehmigung zugrundeliegende Lageplan unvollständig bzw. „unwahr“ sei und keine valide Bestimmung der natürlichen Geländeoberfläche zulasse. Durch den grüngestempelten Lageplan vom 21. Juni 2022 werden Geländehöhen festgesetzt. Dies gilt auch für den Bereich in Richtung der Grenze zu dem Grundstück der Klägerin. Dem Lageplan lässt sich dadurch ohne Weiteres entnehmen, welche Geländehöhen an welchen Stellen genehmigt sind, so dass ausgehend hiervon die maßgeblichen Abstandsflächen berechnet werden können. Punktuelle Geländehöhen können zudem den weiteren, zum Bauantrag beziehungsweise den Nachtragsgenehmigungsanträgen gereichten Schnittzeichnungen entnommen werden. Insbesondere in Richtung der zum klägerischen Grundstück gelegenen Grundstücksgrenze werden damit genügend punktuelle Geländehöhen angegeben um zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen zu Lasten der Klägerin gegen Abstandsflächenrecht verstößt.
Die Baugenehmigung erweist sich auch nicht deswegen als unbestimmt, weil aus den Schnitten – entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO – der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Höhenlage der Geländeoberfläche nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Denn diesbezüglich ist eine Verletzung der Klägerin in ihren eigenen Rechten ausgeschlossen. Es sind genügend punktuelle Höhenangaben und Schnittzeichnungen vorhanden, um zu beurteilen, an welcher Stelle das Gebäude der Beigeladenen welche Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück auslöst.
Vgl. zur fehlenden Angabe des Höhenprofils an der gemeinsamen Grundstücksgrenze OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 7 A 2379/22 –, juris Rn. 5.
Die Baugenehmigung erweist sich auch nicht wegen fehlender Angaben zur Geschossflächen- und Grundflächenzahl im Lageplan als unbestimmt. Hieraus kann kein Mangel erwachsen, da diese Angabe gemäß § 3 Abs. 2 BauPrüfVO nur notwendig ist bei Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch) liegen. Ein Teil des Vorhabens mag sich zwar auf ein Flurstück erstrecken, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 der Beklagten liegt. Allerdings befinden sich auf dem Flurstück N02 lediglich befestigte Flächen und keine Gebäudeteile. Selbst wenn solche Angaben erforderlich gewesen wären, könnte sich die Klägerin auf diesen Fehler nicht berufen. Nachbarschützende Vorschriften können durch diese fehlende Angabe nicht verletzt sein. Festsetzungen über die Geschossflächen- und Grundflächenzahl sind als Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht drittschützend.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2019 – 4 B 5/19 –, juris Rn. 4 und vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, juris Rn. 4.
II. Die Baugenehmigung in der Fassung der vierten Nachtragsgenehmigung verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauordnungsrechts.
Das Vorhaben der Beigeladenen steht zunächst im Einklang mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen dabei nach Absatz 2 auf dem Grundstück selbst liegen. Absatz 5 der Norm bestimmt, dass die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 0,4 H, mindestens jedoch drei Meter beträgt. Außenwände sind dabei die über der maßgeblichen Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude gegen die Außenluft abschließen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2009 – 7 B 1350/09 –, juris Rn. 6.
Nach diesen Maßstäben liegt ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht vor.
Dies gilt zunächst für die Außenwände des Wohngebäudes, die die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW zu beachtende Mindestabstandsfläche von drei Metern wahren und zum Teil sogar überschreiten. Anders, als die Klägerin meint, ist als Außenwand des Wohngebäudes nicht die Absturzsicherung an der Tiefgaragenzufahrt zu betrachten. Die Absturzsicherung mag zwar baulich-konstruktiv mit den Außenwänden des Wohngebäudes verbunden sein, nicht jedoch funktionell. Schon ihrer Bezeichnung nach übernimmt sie eine völlig andere Funktion.
Die Absturzsicherung sowie die Überdachung der Tiefgaragenzufahrt sind abstandsflächenrechtlich vielmehr unbeachtlich. Selbst wenn man sie als funktional selbständige Anlagen betrachtet, lösen sie keine Abstandsflächen aus. Hinsichtlich der Tiefgaragenüberdachung folgt dies schon daraus, dass mit der auf dem klägerischen Grundstück grenzständig errichteten Garage eine Anbausicherung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW besteht.
Vgl. zur faktischen Anbausicherung durch eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2024 – 2 A 1661/23 –, juris Rn. 13 ff. und vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris Rn. 8 f. m. w. N.
Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Notwendigkeit einer Umwehrung kommt es nicht an. Rein informatorisch weist die Kammer aber darauf hin, dass eine solche Notwendigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nicht besteht. Die Arbeitsstättenverordnung findet nach ihrem § 1 keine Anwendung, da es sich bei der Tiefgaragenüberdachung der Beigeladenen nicht um eine Arbeitsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbStättV handelt.
Für die Absturzsicherung folgt die fehlende abstandsflächenrechtliche Relevanz aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW. Danach sind von baulichen Anlagen, die höher als zwei Meter über der Geländeoberfläche sind und von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, Abstandsflächen freizuhalten. Von der Absturzsicherung gehen zwar Wirkungen wie von Gebäuden aus. Sie liegt jedoch nicht höher als zwei Meter über der Geländeoberfläche. Die Geländeoberfläche ist gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Aus der Baugenehmigung i. V. m. dem grüngestempelten Lageplan ergibt sich, dass die Geländeoberfläche auf dem – maßgebenden – Grundstück der Beigeladenen auf Höhe der Absturzsicherung zwischen 56,38m NHN und 55,65m NHN liegt. Die Krone der Absturzsicherung liegt auf 56,43m, sie springt in Höhe des klägerischen Wohnhauses auf 56,72m NHN. Damit ergibt sich eine Differenz von maximal 1,07m.
Auf die Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW für (überdachte) Zufahrten zu Tiefgaragen inklusive der Längenbeschränkung in Satz 3 kommt es daher nicht an. Die Privilegierung kann nur zur Anwendung kommen, wenn nach den allgemeinen Bestimmungen des § 6 BauO NRW ein Abstandsflächenverstoß vorliegt. Ein solcher ist hier aber gerade nicht gegeben.
Der restliche Teil der Tiefgaragenkonstruktion – inklusive ihrer Rampe – liegt unterhalb der Geländeoberfläche und kann daher kein Abstandsflächenerfordernis auslösen.
Vgl. Johlen, in: Gädtke BauO NRW, 15. Aufl. 2024, § 6 Rn. 162; BeckOK BauO NRW/Kockler, 23. Edition [Stand: 1. September 2025], § 6 Rn. 5.
Die Baugenehmigung in Gestalt der vierten Nachtragsgenehmigung verletzt die Klägerin auch nicht wegen einer unzulänglichen (bauordnungsrechtlichen) Erschließung in eigenen Rechten.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtliche gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren Verkehrsfläche hat und die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser vorhanden und benutzbar sind. § 5 BauO NRW konkretisiert die Anforderungen an Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken. Die §§ 4 und 5 BauO NRW dienen jedoch der Gefahrenabwehr und sind nicht drittschützend.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –, juris Rn. 15.
Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht in nachbarrelevanter Weise gegen § 8 Abs. 3 BauO NRW.
Nach § 8 Abs. 3 BauO NRW dürfen Veränderungen der Geländeoberfläche nur genehmigt werden, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen entstehen und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gestört wird.
Der Norm kommt nicht hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeoberfläche nachbarschützende Wirkung zu. Die nachbarschützende Wirkung ergibt sich vielmehr insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandsflächen in § 6 BauO NRW. Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nicht dazu führen, dass der durch § 6 BauO NRW bezweckte Nachbarschutz beeinträchtigt wird. Über den Nachbarschutz i. V. m. den Abstandsflächenvorschriften hinaus vermittelt § 8 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz nur insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 – 10 B 1388/14 –, juris Rn. 13 f. m. w. N. (zu dem insoweit inhaltsgleichen § 9 Abs. 3 BauO NRW 2006) und vom 13. November 2024 – 2 A 2219/23 –, juris Rn. 15.
Dabei ist an der Grenze umso mehr Rücksicht auf die Belange des Nachbarn zu nehmen, je größer und umfangreicher sowie unerwarteter eine Veränderung der bisherigen natürlichen Geländeoberfläche erfolgen soll.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Mai 2023 – 8 K 1445/23 –, juris Rn. 40 (zu § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 a. F.); VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 9 K 6695/14 –, juris Rn. 28 f (zu § 9 Abs. 3 BauO NRW 2000).
Hier sind keine berücksichtigungsfähigen Belange der Klägerin ersichtlich, die berührt werden könnten. Dies liegt schon darin begründet, dass in Richtung der gemeinsamen Grenze für die Errichtung der Tiefgaragenzufahrt vor allem eine Absenkung der Geländeoberfläche erfolgt. Wenn keine Erhöhung, sondern eine Absenkung der Geländeoberfläche eines Grundstücks vorgenommen wird, kann sich dadurch eine Rechtsverletzung des Angrenzers regelmäßig nur bei besonderen Umständen ergeben, da – anders als bei einer Geländeerhöhung – Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung seines Grundstücks ausgeschlossen sind und es auch nicht einer verstärkten Einsichtnahme ausgesetzt sein kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 10 B 1388/14 –, juris Rn. 20 m. w. N.
Solche besonderen Umstände, die eine Rechtsverletzung der Klägerin begründen, sind nicht ersichtlich. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde durch die „Eingrabung“ des Vorhabens in das geneigte Grundstücksgelände die Errichtung eines weiteren Geschosses ermöglicht. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist damit aber nicht aufgezeigt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung greift grundsätzlich kein Drittschutz zugunsten der Klägerin; dem Gebäude kommt auch keine erdrückende Wirkung zu.
Vgl. zu den Aspekten des fehlenden Drittschutzes und der fehlenden erdrückenden Wirkung sogleich.
Eine (partielle) Geländeanschüttung erfolgt im nordöstlichen Grundstücksbereich der Beigeladenen in Richtung der Straße „G.-straße“. Auf Höhe der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe von 56,20m NHN soll dort eine Terrasse errichtet werden. Durch diese Maßnahme wird die vorhandene Geländeoberfläche jedoch auf ein einheitliches Niveau angehoben bzw. abgesenkt (56,05 zu 56,37m NHN). Zudem befindet sich diese Anschüttung in einem Abstand von gut 4,50m zum Grundstück der Klägerin, weswegen eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten schon im Ansatz nicht erkennbar ist.
In Richtung der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich zudem die Garagenüberdachung auf einer Höhe von 56,99m NHN. Die Anschüttung ist genehmigungsfrei gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BauO NRW, da sie nur über eine Länge von 4,95m und eine Breite von 3,50m erfolgt. Dies ist jedoch für § 8 Abs. 3 BauO NRW unerheblich.
Vgl. Dreesen, in: BeckOK BauO NRW, § 8 Rn. 59.1.
Nichtsdestotrotz ist eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten schon ob der geringen Dimension der Anschüttung fernliegend. Die Veränderung ist auch nicht unerwartet; die Tiefgaragenüberdachung dient auch dem Schutz der Klägerin vor den von der Tiefgarage ausgehenden Emissionen. Hinzu kommt, dass hierdurch die früher schon vorhandene Geländetopographie, nach der das Grundstück der Klägerin leicht unterhalb des Grundstücks der Beigeladenen lag, aufgegriffen wird. Zudem befindet sich auf Höhe der Tiefgaragenüberdachung die Garage der Klägerin, sodass die natürliche Geländeoberfläche an dieser Stelle ohnehin nicht mehr wahrnehmbar ist.
Anders im Fall des VG Köln, Urteil vom 11. Mai 2023 – 8 K 1445/23 –, in dem eine Terrasse über eine Länge von mindestens 20 Metern und einer Breite von etwa zwei Metern errichtet wurde mit einem Versprung von durchschnittlich 0,74m. Hier wurde ein Verstoß zu Lasten der Nachbarin und Klägerin i. S. d. § 8 Abs. 5 BauO NRW a. F. bejaht; juris Rn. 39 ff.
Rein vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass als natürliche Geländeoberfläche nicht der vor der ursprünglichen Bebauung des Geländes vorgegebene Zustand, sondern das vor der Durchführung der aktuellen Baumaßnahme vorgefundene Geländeniveau gilt. Prüfungsgegenstand im hiesigen Verfahren ist allein die erteilte Baugenehmigung in der Fassung der vierten Nachtragsgenehmigung. Folglich sind einzig die dieser Genehmigung zugrundeliegenden Werte von Belang und nicht eine etwaig abweichende Bauausführung. Diese könnte allein im Rahmen eines Verfahrens auf bauaufsichtliches Einschreiten überprüft werden.
Soweit die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs. 3 BauO NRW damit begründen will, dass eine Störung des Ortsbildes des R.-straße vorliege, dringt sie auch hiermit nicht durch. Selbst wenn eine solche Störung anzunehmen wäre – wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind –, läge dieser Verstoß gegen § 8 Abs. 3 BauO NRW auf der von dem klägerischen Grundstück abgewandten Seite, sodass eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ausgeschlossen ist.
III. Die Baugenehmigung vom 23. Juni 2022 in der Fassung der vierten Nachtragsgenehmigung vom 30. Juli 2025 verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.
Die Klägerin kann in dieser Hinsicht zunächst nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen, das Baugrundstück liege nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplans i. S. d. § 30 BauGB. Es stimmt zwar, dass sich das Vorhaben auch auf das Flurstück N02 erstreckt, das wiederum im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 der Beklagten liegt. Der Bebauungsplan trifft für den betroffenen Bereich die Festsetzung „Straßenverkehrsflächen“.
Es ist jedoch schon im Ansatz ausgeschlossen, dass die Klägerin durch einen Verstoß gegen diese Festsetzung in eigenen Rechten verletzt ist. Denn die Festsetzung von Verkehrsflächen dient grundsätzlich dem Nutzen der Allgemeinheit und entfaltet gerade keinen Drittschutz.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 2 CS 16.836 –, juris Rn. 5.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 38. Zudem könnte sich die Klägerin auf einen solchen Verstoß schon deshalb nicht berufen, weil ihr Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 38 liegt.
Insoweit kommt es auf die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 38 beziehungsweise der dortigen Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche auch nicht in entscheidungserheblicher Weise an.
Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht in nachbarrelevanter Weise gegen § 34 BauGB. Die Klägerin kann sich weder auf ein fehlendes Einfügen nach der Art noch dem Maß der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche berufen. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Erschließung nicht gesichert sei. Es liegt auch kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vor.
Die Klägerin kann sich nicht auf eine Verletzung des drittschützenden Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung berufen, der auch in einem Gebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB bestehen kann. Das Wohngebäude fügt sich mit seiner Wohnnutzung in die in der Umgebung zweifelsfrei vorhandene Wohnnutzung ein. Eine Darstellung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als „Einfamilienhaus“ oder „Mietskaserne“ sieht Baunutzungsverordnung nicht vor.
Soweit die Klägerin moniert, die Anlage füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein, zeigt sie auch insoweit keine Verletzung in eigenen Rechten auf.
Das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche vermitteln nicht schon aus sich heraus Drittschutz im Rahmen des aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB resultierenden Gebietserhaltungsanspruchs. Dieser entfaltet auf der Grundlage des nachbarlichen Austauschverhältnisses grundsätzlich nur Drittschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 – 8 A 2710/13 –, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Dezember 2008 – 8 S 2604/08 –, juris Rn. 10.
Die das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Grundstücksfläche betreffenden Gesichtspunkte sind regelmäßig gerade nicht dazu geeignet, nachbarrechtsrelevante Baurechtsverstöße zu begründen. Ein solcher Verstoß kommt nur dann in Betracht, wenn mit einem objektiven Rechtsverstoß die Verletzung des Anspruchs des Nachbarn auf Rücksichtnahme einherginge.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2022 – 2 A 1479/21 –, juris Rn. 13 f. m. w. N. und vom 12. Januar 2024 – 10 B 1131/23 –, juris Rn. 7 m. w. N.
Ausgehend davon ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung (insbesondere hinsichtlich der Zahl der Geschosse und der Höhe) und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein, schon für sich genommen keinen Rechtsverstoß, auf den sie sich erfolgreich berufen könnte.
Nichts Anderes folgt aus dem Vortrag der Klägerin zur nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 58 zum Pflanzstreifen. Die Klägerin geht zwar zu Recht davon aus, dass dieser Festsetzung eine nachbarschützende Funktion zukommt. Ausweislich der Planbegründung soll hierdurch den bebauten Wiesenhang-Grundstücken Schutz vor Einsicht gewährt werden, die die neuen Nachbarn im Plangebiet von ihren teils höher gelegenen Grundstücken in deren Gärten nehmen könnten. Wegen dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die angrenzenden Grundstücke „G.-straße“ können sich die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 58 wohnenden Anwohner zwar auch (gebietsübergreifend) auf seinen Schutz berufen.
Vgl. zum gebietsübergreifenden Drittschutz OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 A 208214 –, juris Rn. 12 m. w. N.
Allerdings liegt das Grundstück der Beigeladenen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 58, sodass ihr Vorhaben der Festsetzung nicht unterliegen kann.
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Erschließung des Gebäudes nicht i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert sei.
Das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung ist dem Grunde nach bereits nicht drittschützend.
Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 20. Oktober 1992 – 2 R 5/91 –, juris Rn. 31.
Von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht abzuweichen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass das Wohngebäude für Fußgänger nunmehr (erstmalig) eine Erschließung über den R.-straße eröffnet, die Klägerin in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzen könnte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Eingang auf der zur klägerischen Grundstücksgrenze abgewandten Gebäudeseite liegt.
Auch gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der vierten Nachtragsgenehmigung nicht.
Das in § 34 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 –, juris Rn. 22; vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, juris Rn. 17; vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris Rn. 17; vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris Rn. 66 und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 20; OVG NRW Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris Rn. 64.
Bereits das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW bedeutet regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind – Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands – nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, juris Rn. 17; vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris Rn. 21 und vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 43 sowie Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 –, juris Rn. 5.
Nach diesen Maßstäben ist eine zulasten des Klägers rücksichtslose Bebauung nicht zu erkennen.
Von der baulichen Anlage der Beigeladenen geht keine erdrückende Wirkung aus.
Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers auch dann, wenn es trotz Einhaltens der Abstandsflächen ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander – zum Beispiel Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden und Baumasse – kann die Lage der Bauwerke zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen sein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris Rn. 58 f. m. w. N. sowie Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 10 A 179/20 –, juris Rn. 7 ff. m. w. N.
Anhaltspunkte für einen derartigen Rücksichtnahmeverstoß bestehen nicht. Schon in ihrer Höhe unterscheiden sich das Gebäude der Beigeladenen und der Klägerin nur um drei Meter (66,63m vs. 63,54m Firsthöhe). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits das Vorgängergebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einer Firsthöhe von 65,02m eine im Vergleich zum klägerischen Wohngebäude größere Höhe aufgewiesen hat. Dieser ohnehin geringe Höhenunterschied wird im Hinblick auf eine möglicherweise erdrückende Wirkung zusätzlich dadurch abgeschwächt, dass zwischen dem Vorhabengebäude und dem Wohnhaus der Klägerin ein Abstand von gut 12m besteht. Dieser setzt sich dadurch zusammen, dass der Wohngebäudebaukörper selbst bereits einen Abstand von 3,50m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze aufweist; die Tiefgaragenzufahrt kann für die Frage der erdrückenden Wirkung naturgemäß keine Rolle spielen.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin nunmehr im rückwärtigen Grundstücksbereich sowie in den Aufenthaltsräumen verstärkten Einsichtnahmemöglichkeiten ausgesetzt ist. Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris Rn. 41 ff. m. w. N.
Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin den Einsichtnahmemöglichkeiten nicht in zumutbarer Weise im Wege „architektonischer Selbsthilfe“,
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris Rn. 160,
begegnen könnte.
Schließlich dringt die Klägerin nicht mit ihrem Einwand durch, wonach von der Tiefgarage und ihrer Zufahrt unzumutbare Lärm- und Geruchsemissionen ausgehen würden.
Im Grundsatz haben Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO wird den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet – ein solches dürfte hier faktisch vorliegen – grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen. Besondere örtliche Verhältnisse können aber zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Das gilt insbesondere für Stellplätze, die im Inneren von Wohnkomplexen oder in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gelegen sind. Die Nutzung von Stellplätzen kann im Einzelfall etwa dann unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Das kann der Fall sein, wenn die Zufahrt besonders steil ist, ungünstige Höhenverhältnisse zu Wohnräumen auftreten, eine beengte Situation (beengte Hoflage) zu vermehrtem Rangieraufwand führt oder eine Massierung von Stellplätzen auf der dem ruhigen und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite erfolgt. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich geltende Beurteilung ist jedoch nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris Rn. 35.
Gemessen hieran wird die Klägerin durch die von der Tiefgarage und ihrer Zufahrt ausgehende Emissionen nicht unzumutbar belastet. Das bereits im Bestand mit einer an der klägerischen Grundstücksgrenze gelegenen Garage bebaute Vorhabengrundstück – vgl. den nachstehenden Ausschnitt von H.-online, der die Lage der Stellplätze auf dem Grundstück vor der Umsetzung des Vorhabens der Beigeladenen im Jahr 2019 dokumentiert – belastet das Grundstück der Klägerin mit den maßgeblichen Immissionen bereits vor.
Die nunmehr unterirdisch gelegene Parkmöglichkeit birgt – im Vergleich zu oberirdischen Stellplätzen – zudem den Vorteil, dass sie die mit dem Parken und Abfahren verbundenen (Geräusch-)Belästigungen wie das Schlagen von Autotüren sowie das Starten von Motoren weitgehend abschirmt.
Vgl. zur grds. Rücksichtnahme auf die Belange des Nachbars durch die Errichtung einer Tiefgarage BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 – 15 ZB 20.2128 – juris Rn. 19 und vom 3. September 2025 – 1 ZB 24.2087 –, juris Rn. 21; Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2022 – 23 K 1614/21 –, juris Rn. 148.
Die Zahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen ist bei gerade einmal fünf Stellplätzen auch überschaubar. Die beim Türenschlagen, Starten usw. anfallenden Geräusche sind durch die Einhausung – gerade im Verhältnis zu offenen Stellplätzen – reduziert. Die Wahl einer natürlichen Belüftung ist nicht nur rechtskonform (vgl. § 136 Abs. 2 SBauVO), sondern vermeidet auch die Nutzung von motorbetriebenen Lüftungsaggregaten. Eine Unzumutbarkeit folgt auch nicht daraus, dass die Tiefgaragenrampe eine Steigung beziehungsweise Neigung von bis zu 15 % aufweist. Dass auch ein solcher Wert durch die Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen ist zeigt schon § 124 Abs. 1 Satz 1 SBauVO, wonach Rampen in Mittelgaragen – um eine solche i. S. d. § 122 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO handelt es sich nach den dem Gericht vorliegenden Bauunterlagen – nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein dürfen.
Auch wirken die Nutzung der Tiefgaragenzufahrt und die damit verbundenen Geräusche und Gerüche nicht störend auf den rückwärtigen Grundstücksbereich der Klägerin ein. Hier bietet nicht nur die Absturzsicherung ein Stück weit Schutz vor den zu erwartenden Immissionen, sondern auch die Tiefgaragenüberdachung, sodass nur circa neun Meter der Zufahrt frei liegen.
Zu einem anderen Ergebnis gelangt das OVG NRW in seinem Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 690/18 –, juris Rn. 9 f. bezüglich einer Tiefgarage mit einer offenen Zufahrt von circa 18m.
In Anschauung der Wertung des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO ist auch nicht zu erkennen, dass eine Lärmprognose für den zu erwartenden Verkehrslärm durch die Beigeladenen beizubringen gewesen wäre.
Der Klägerin kann auch nicht in ihrem Vortrag gefolgt werden, wonach die Errichtung von Tiefgaragen nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW nur unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzliche an der Nachbargrenze hinzunehmen seien. Die Norm privilegiert unter anderem Zufahrten zu Tiefgaragen im Hinblick auf die grundsätzlich einzuhalten Abstandsflächen. Wenn, dann kann der Norm daher die Wertung entnommen werden, dass seitliche Grenzgaragen an Grundstücksgrenzen im Grundsatz hinzunehmen sind.
Für die Kammer ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass durch die gewählte Konstruktion Lärm gezielt auf das Grundstück der Klägerin geleitet wird. Rein vorsorglich weist sie jedoch darauf hin, dass kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beibehaltung des „status quo“ besteht. Änderungen in der Umgebung sind – in den Grenzen des baurechtlichen Nachbarschutzes – hinzunehmen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch nicht aus einer – angeblich – zu eng bemessenen Tiefgaragenzufahrt. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Erschließung baulicher Anlagen sind nicht drittschützend.
Vgl. oben.
Zuletzt bleibt unklar, weshalb die Klägerin durch den – von ihr als „originell“ bezeichneten – Wegfall des Spielplatzes in eigenen Rechten verletzt sein sollte. § 8 Abs. 2 BauO NRW dient dem Schutz der Kleinkinder im öffentlichen Interesse und hat keine drittschützende Wirkung.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. März 2009 – 10 K 1826/08 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 9 L 25/15 –, juris Rn. 13.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.