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BVerwG·4 B 5/19·11.06.2019

Zur nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob der Wille der Gemeinde, Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) nachbarschützend zu gestalten, zwingend im Text oder der Begründung des Bebauungsplans stehen muss. Das Gericht hält fest, dass Bundesrecht nicht verlangt, einen solchen Willen ausschließlich aus Text oder Begründung zu entnehmen; er kann vielmehr im Einzelfall aus Planzeichnung, Planungskonzept und örtlichen Verhältnissen als objektivierter planerischer Wille ermittelt werden.

Ausgang: Beschwerde zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtssache ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn in einem Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, über den Einzelfall hinausreichenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.

2

Der Wille des Plangebers, Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO nachbarschützend auszugestalten, muss nicht zwingend im Textteil oder in der Begründung des Bebauungsplans niedergelegt sein; er kann im Einzelfall aus der Planzeichnung, dem Planungskonzept und den örtlichen Verhältnissen durch Auslegung ermittelt werden.

3

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen (§ 23 BauNVO) können nachbarschützend wirken; für ihre Auslegung ist auf den ermittelten (auch objektivierten) planerischen Willen der Gemeinde abzustellen.

4

Bundesrecht verlangt nicht, dass sich der planerische Schutzzweck einer Festsetzung ausdrücklich in den Planunterlagen oder der Begründung manifestiert; das planerische Konzept kann als Auslegungsmaßstab herangezogen werden.

Zitiert von (9)

8 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 23 BauNVO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 137 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 28. August 2018, Az: 2 A 158/18, Urteil

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 26. April 2017, Az: 5 K 18/16

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob der Wille zur nachbarschützenden Ausgestaltung der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO nicht zwingend im Textteil oder in der Begründung verlautbart sein muss, sondern vielmehr im Einzelfall auch aus der Planzeichnung und aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Wege einer Interpretation ermittelt werden kann.

4

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es vom Willen der Gemeinde als Plangeber abhängt, ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 und vom 13. Dezember 2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5 sowie Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 - BauR 2019, 70 = NVwZ 2018, 1808 Rn. 14). Bundesrecht verlangt nicht, dass sich ein entsprechender Wille des Plangebers aus dem Plan selbst, seiner Begründung oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans ergeben muss. Es lässt auch zu, einen "objektivierten" planerischen Willen zu ermitteln (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2019, § 23 BauNVO Rn. 56), z.B. anhand des im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungskonzepts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 a.a.O. Rn. 15). Für Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen (§ 23 BauNVO) gilt nichts anderes (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 a.a.O. - juris Rn. 3 und vom 13. Dezember 2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5; siehe auch König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 23 Rn. 35).

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.