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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 2219/23·12.11.2024

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung von Baugenehmigungsanfechtung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtBauordnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Aufhebung einer Baugenehmigung und auf Erlass einer Rückbauverfügung. Zentral war, ob die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO begründet. Das OVG verneint dies: Die Begründung setzt sich nicht substantiiert mit den entscheidungstragenden Erwägungen auseinander, stellt keine tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen schlüssig in Frage und genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden bestätigt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet verworfen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert eine hinreichende und substantiiert an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen.

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Richtigkeit nicht ohne weitere Prüfung feststeht.

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Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen unzureichender Sachaufklärung ist konkret darzulegen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel verfügbar gewesen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann; pauschale schriftsätzliche Beweisangebote genügen nicht.

4

Bei Beurteilung, ob Abstandsflächen durch Geländeveränderungen ausgelöst werden, sind die Höhen an denselben Geländepunkten zu vergleichen; nicht korrespondierende Punktvergleiche sind unbeachtlich.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 8 Abs. 5 BauO NRW (a.F.)§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 8 Abs. 5 BauO NRW a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 7810/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag ist – ungeachtet der Tatsache, dass er keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe benennt bzw. auch sonst keinen konkreten inhaltlichen Bezug zu deren Voraussetzungen herstellt – jedenfalls unbegründet. Insbesondere lässt die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervortreten; aus ihr ergibt sich auch nicht, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.

5

Diese Voraussetzungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den zuletzt noch anhängigen Anträgen,

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1. die Baugenehmigung Nr. 194/23 vom 9. Mai 2023 aufzuheben,

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2. den Beklagten anzuweisen, den Rückbau der Auffüllung/Anschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen in einer Breite von 3 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen anzuordnen,

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abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags zu 1. hat es im Wesentlichen ausgeführt, die mit der angegriffenen Baugenehmigung genehmigte Aufschüttung (im Folgenden: Vorhaben) verstoße weder gegen die Abstandsflächenvorschriften noch gegen § 8 Abs. 5 BauO NRW (a.F.) oder das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben löse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW keine Abstandsflächen aus, da es nicht höher als 1 m über der Geländeoberfläche sei. Es verstoße auch nicht gegen § 8 Abs. 5 BauO NRW (a.F.), weil nennenswerte Einschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks des Klägers und seiner Nutzungsinteressen nicht zu erwarten seien. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Insbesondere gehe von ihm keine erdrückende Wirkung aus, zumal schon angesichts der geringen Höhe von einer Beherrschung des Grundstücks des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Die Klage auf Erlass einer Rückbauverfügung sei bereits unzulässig, denn der Kläger habe bislang keinen Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gestellt. Der Beklagte habe ein solches im Vorfeld nicht etwa verweigert, sondern lediglich klargestellt, dass die Frage einer eventuell abweichenden Bauausführung nicht in dem Verfahren gegen die Baugenehmigungen relevant sei.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen lässt ernstliche Zweifel nicht hervortreten.

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Die Zulassungsbegründung macht weiterhin ohne Erfolg geltend, es sei von einer Höhe des Vorhabens von maximal 1,20 m auszugehen. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die natürlichen und die geplanten Geländehöhen nach dem grüngestempelten Lageplan vom 27. März 2023 an den einzelnen korrespondierenden Geländepunkten eine maximale Höhendifferenz von 94 cm aufweisen. Dass die Differenz zwischen einem Punkt an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück (21,78 m üNN) und dem – an einer anderen Stelle gelegenen – höchsten genehmigten Punkt auf dem Grundstück der Beigeladenen (22,98 m üNN) 1,20 m betrage, sei irrelevant. Die Höhen könnten nur an demselben Punkt verglichen werden. An keiner Stelle sei eine Aufschüttung von mehr als 1 m genehmigt worden. Dies gilt schon deshalb, weil die von der Zulassungsbegründung genannte genehmigte Geländehöhe von 22,98 m üNN sich in einem Bereich befindet, in dem die ursprünglich vorhandene Geländehöhe ausweislich des genehmigten Lageplans 22,08 m üNN betrug, so dass das Vorhaben– hierauf bezogen – weniger als 1 m hoch ist.

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Soweit die Zulassungsbegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts moniert, dass möglicherweise nicht von einer einheitlichen Aufschüttung auszugehen sei, geht die Kritik des Klägers ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Frage offengelassen, da auch eine einheitlich zu betrachtende Aufschüttung keine Abstandsflächen auslöse.

14

Auf die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des beschließenden Gerichts vom 7. Mai 2021 – 2 A 468/21 – und vom 10. Juni 1999 – 7 B 827/99 – kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da das Vorhaben aus den bereits genannten Gründen hier sowohl an der Nachbargrenze als auch an seinem höchsten Punkt nicht höher als 1 m ist und damit – selbst bei Annahme einer einheitlichen Aufschüttung – keine Abstandsflächen auslöst. Schon vor diesem Hintergrund könnte der Kläger auch nicht mit Erfolg den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend machen.

15

Die Zulassungsbegründung trägt weiter ohne Erfolg vor, die § 8 Abs. 5  BauO NRW a.F. entsprechende Bestimmung des § 8 Abs. 3 BauO NRW sei zu Lasten des Klägers verletzt. § 8 Abs. 3 BauO NRW vermittelt nicht schon hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeoberfläche nachbarschützende Wirkung. Sie ergibt sich vielmehr in erster Linie im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandsflächen in § 6 BauO NRW. Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nicht dazu führen, dass der durch § 6 BauO NRW bezweckte Nachbarschutz beeinträchtigt wird. Dies ist wie ausgeführt hier aber nicht der Fall.

16

Über den Nachbarschutz in Verbindung mit den Abstandsflächenvorschriften hinaus vermittelt § 8 Abs. 3 BauO NRW nach der Rechtsprechung des OVG NRW Nachbarschutz nur insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2021 – 2 A 437/20 –, juris Rn. 81 f.; Beschluss vom 10. Januar 2015 - 10 B 1388/14 -, juris Rn. 13 ff.

18

Eine unzureichende Berücksichtigung der Belange des Klägers lässt sich hier nicht feststellen, wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot auf S.11 und 12 des Urteils zutreffend dargelegt hat, ohne dass die Zulassungsbegründung sich hiermit weiter auseinandergesetzt hat.

19

Sollte der Kläger mit dem Vortrag, das Verwaltungsgerichts habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es unterlassen habe, die tatsächlichen Geländeverhältnisse zu überprüfen, in der Sache einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen, führte dies nicht zur Zulassung der Berufung.

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Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem erforderlich, dass im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Ebenso muss auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden sein oder dargetan werden, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen.

21

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 2 A 2535/21 –, juris Rn. 68 f. m. w. N.

22

Ausgehend hiervon fehlt es schon an der Stellung eines förmlichen Beweisantrags; die diesbezüglich in der Zulassungsbegründung erwähnten schriftsätzlichen Beweisangebote reichen insoweit nicht aus. Dem Verwaltungsgericht musste sich nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung eine Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Es gab keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die in dem genehmigten Lageplan dargestellten Geländehöhen in nachbarrechtsrelevanter Weise fehlerhaft sein könnten.

23

Die Zulassungsbegründung legt auch hinsichtlich des Antrags zu 2. ernstliche Zweifel im genannten Sinne nicht dar. Denn aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass ein Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegeben sein könnte. Sie bezieht sich insoweit allein auf den geltend gemachten Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften, den die Zulassungsbegründung aus den oben genannten Gründen nicht dargelegt hat.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

27

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).