Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung zu Baugenehmigungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen mehrere Baugenehmigungen. Das Verwaltungsgericht lehnte ab, und das OVG bestätigt diese Entscheidung; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Gericht sah keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften (§ 34 BauGB, Gebot der Rücksichtnahme). Die vorgetragenen Einwände zu Verschattung und Verkehrslärm sind unzureichend substantiert; Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Baugenehmigungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Baugenehmigungen setzt voraus, dass die Genehmigungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen und dem Betroffenen dadurch entscheidungserhebliche Nachteile drohen.
Der Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 BauGB findet bei Fehlen eines Bebauungsplans nur im Fall eines faktischen Baugebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB) Anwendung und schützt allein die Art der baulichen Nutzung, nicht die überbaubare Grundstücksfläche.
Im unbeplanten Innenbereich kann ein Nachbar im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche einzig geltend machen, das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt.
Behauptungen über unzumutbare Verschattung, erdrückende Wirkung oder vorhabenbedingte Lärm- und Verkehrsimmissionen müssen substantiiert und mit konkreten Anknüpfungstatsachen dargelegt werden; blosse Verweise auf fremde Entscheidungen genügen den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1284/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1538/23 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2023 (Az. 00-00-00000-2022 und 00-00-00000-2022) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen verstießen höchstwahrscheinlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzten die Antragstellerin daher auch ebenso wahrscheinlich nicht in ihren (Nachbar-)Rechten. Insofern halte die Kammer an den Erwägungen im gerichtlichen Hinweis vom 31. August 2023 fest. Danach verstoße das Vorhaben - wenn man annähme, es sei Teil des unbeplanten Innenbereichs - nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Die Abstandsflächen dürften gewahrt sein. Eine dennoch bestehende unzumutbare Beeinträchtigung dürfte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorliegen. Es dürften weder eine unzumutbare Verschattung noch eine erdrückende Wirkung ersichtlich sein. Das Vorhaben dürfte auch in Anbetracht des mit ihm verbundenen An- und Abfahrtsverkehrs nicht rücksichtlos sein. Eine Verletzung des seitens der Antragstellerin geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs, der die drittschützende Art der baulichen Nutzung betreffe, dürfte offensichtlich nicht vorliegen. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB erkenne, da sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, dürfte dieser Belang nicht drittschützend sein. Wenn man annähme, das Vorhabengrundstück befände sich in einer sogenannten „Außenbereichsinsel“, änderte sich an den Ausführungen zum Gebot der Rücksichtnahme nichts. Diese Erwägungen habe die Antragstellerin mit ihren weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 22. September 2023 nicht in Zweifel gezogen.
Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung
1. Das Vorbringen der Antragstellerin, unter Berufung auf den Gebietswahrungsanspruch könne sie geltend machen, die überbaubaren Grundstücksflächen fügten sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, trägt nicht. Der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart findet, wenn es - wie hier - an einem Bebauungsplan fehlt, nur im Fall eines faktischen Baugebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB) Anwendung und erfasst dann allein die Art der baulichen Nutzung,
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 - 4 C 6.20 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 A 438/20 -, juris Rn. 22,
und gerade nicht die überbaubare Grundstücksfläche.
Ein Nachbar kann im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche vielmehr (allein) geltend machen, es liege eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu seinem Nachteil vor.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 10 A 1523/22 -, juris Rn. 16.
Damit bedurfte es - anders als die Antragstellerin meint - mit Blick auf den Gebietserhaltungsanspruch auch keiner Entscheidung darüber, ob das Vorhaben im Innen- oder Außenbereich liegt.
Ebenso geht die Antragstellerin fehl mit ihrem Vorbringen, die Errichtung von acht Doppelhaushälften und einer Hausgruppe mit drei Reihenhäusern sowie 11 Garagen in zweiter Reihe entfalte eine städtebaulich unerwünschte Vorbildwirkung und verletze sie schon deshalb in drittschützenden Rechten ohne dass es darauf ankomme, ob sie konkret beeinträchtigt sei.
Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 A 438/20 -, juris Rn. 24.
2. Der Einwand der Antragstellerin, die erteilten Genehmigungen verstießen gegen das Gebot der Rücksichtnahme, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
a. Soweit die Antragstellerin lediglich behauptet, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei eine unzumutbare Verschattung der Wohnung im Erdgeschoss in Bezug auf die Ausrichtung und Höhe des angrenzend geplanten Gebäudes gegeben, zudem verschlechtere die Hinterland-Bebauung die Situation, da vorhandenen Ruhelagen die Grundlage entzogen werde, wird den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht Genüge getan. Insofern ist es auch unzureichend, ohne nähere Erläuterung bzw. Einordnung vier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lediglich zu benennen.
b. Das Vorbringen der Antragstellerin zum An- und Abfahrtsverkehr zieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Zweifel.
Der Einwand, es sei infolge der geringen Entfernung der geplanten privaten Zufahrtsstraße zur gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem zu erwartenden Rangieren am Ende der Straße ein Störpotential zu erwarten, welches die Schwelle zur Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft überschreite, setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat darauf abgestellt, dass die Zufahrtstraße bereits in einer Entfernung von 10 m vor dem Grundstück der Antragstellerin ende und im Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze lediglich eine Garage und ein Stellplatz errichtet werden sollen. Angesichts der Breite der Zufahrtsstraße sei auch nicht zu erwarten, dass der übrige Verkehr die Straße bis zum Ende befahre, um dort zu wenden oder zu rangieren. Hiergegen bringt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes vor, insbesondere erläutert sie nicht, warum es am Ende der Straße doch zu einer Vielzahl von Rangiervorgängen kommen soll. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern Rangiervorgänge im Bereich der weiter entfernt liegenden Stellplätze und Garagen, die überdies jeweils durch die geplante Bebauung vom Grundstück der Antragstellerin abgeschirmt werden, zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen sollen. Die Antragstellerin legt ferner nicht dar, aufgrund welcher Geländeverhältnisse beträchtliche Lärmimmissionen zu erwarten seien. Die erneut vorgebrachte Behauptung, es gebe gefangene Parkplätze, lässt jedwede Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts vermissen. Auch der angeführte Umstand, der rückwärtige Bereich des Grundstücks der Antragstellerin sei ein bislang von Kraftfahrzeuglärm im Wesentlichen frei gehaltener Ruhebereich, lässt angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Zufahrtsstraße die vorhabenbedingte Verkehrslärmbelastung nicht als unzumutbar erscheinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).