Nachbarklage gegen Wintergarten-Baugenehmigung in Reihenhaussiedlung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin griff eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Legalisierung eines grenzständigen Wintergartens an. Streitentscheidend waren Nachbarschutz nach § 34 BauGB (Rücksichtnahme) sowie Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW 2018. Das OVG änderte das stattgebende VG-Urteil und wies die Klage ab. Der Wintergarten füge sich in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein; unzumutbare Beeinträchtigungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, Einsicht, Geräusche) lägen nicht vor, und die Abstandsfläche sei wegen planungsrechtlich zulässiger Grenzbebauung mit gesicherter Anbausituation entbehrlich.
Ausgang: Berufung erfolgreich; erstinstanzliches Urteil geändert und Nachbarklage gegen Wintergarten-Baugenehmigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die nachbarrechtliche Anfechtung einer Baugenehmigung ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen; nachträgliche Änderungen sind zu berücksichtigen, soweit sie für den Bauherrn günstig sind.
§ 34 Abs. 1 BauGB vermittelt Nachbarschutz nicht allgemein, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme; das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ist für sich genommen nicht nachbarschützend.
Ein grenzständiger Anbau in einer Reihenhauszeile verletzt das Rücksichtnahmegebot regelmäßig nicht, wenn angesichts seiner geringen Ausmaße keine unzumutbare erdrückende Wirkung, Verschattung, Einsichtnahme oder gebietsuntypische Lärmbelastung zu erwarten ist.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 ist eine Abstandsfläche entbehrlich, wenn planungsrechtlich Grenzbebauung zulässig oder geboten ist und bei Anwendung von Nr. 2 zusätzlich eine faktische Anbausicherung auf dem Nachbargrundstück besteht.
Eine faktische Anbausicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW 2018 setzt ein legales, grenzständig errichtetes Bestandsgebäude voraus, das sich mit dem Neubau auf nennenswerter Länge überdeckt und dessen Fortbestand zu erwarten ist; starre Mindest- oder Höchstmaße sind nicht vorgegeben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4194/22
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Legalisierung eines Wintergartens an einem Reihenwohnhaus.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Erbbaurechts an dem Grundstück G01, mit der postalischen Bezeichnung L.-straße Nr. 16 in O.; die Beigeladenen sind Inhaber eines Erbbaurechts an dem benachbarten Grundstück Gemarkung G02, mit der Bezeichnung L.-straße Nr. 18. Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 69510/03 der Beklagten. Der Plan enthält nach einem Beschluss des Rats der Beklagten vom 22.7.1986 Rechtsmängel und wird nicht mehr angewandt. Die Grundstücke gehören zu einer westlich der L.-straße gelegenen Reihenhaussiedlung. Sie sind Teil einer mit ca. 10 m tiefen und ca. 6 m breiten Häusern bebauten Reihenhauszeile, die aus den Reihenhäusern L.-straße Nrn. 10 bis 20 besteht. Das Haus Nr. 20 (Flurstück 1442) steht grenzständig zum westlich gelegenen Flurstück 1443, das an der Grenze mit einer Garagenanlage bebaut ist. Das Haus mit der Nr. 12 hat eine ca. 3 m tiefe Terrassenüberdachung. Das Haus mit der Nr. 10 verfügt im rückwärtigen Bereich über einen - nach der erstinstanzlichen Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts errichteten - etwa 4 m tiefen Wintergartenanbau. Die Grundstücke werden durch einen Wohnweg erschlossen, der von der L.-straße abzweigt. Südlich grenzen die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Häuser Nr. 10 bis Nr. 20 an einen Wohnweg, über den die Reihenhausgrundstücke Nr. 22 bis Nr. 36 erschlossen werden. Die Beigeladenen errichteten auf ihrem Grundstück im rückwärtigen Bereich einen grenzständigen Wintergarten. Am 13.9.2021 stellten sie einen Bauantrag für die Errichtung eines 3,90 m tiefen, grenzständigen Wintergartens. Am 8.12.2021 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung.
Die Klägerin hat am 14.7.2022 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Wintergarten sei rücksichtslos. Aufgrund der Erweiterung des Wohnraums der Beigeladenen und der damit verbundenen Geräuschimmissionen sei sie in der Nutzungsmöglichkeit ihrer eigenen Räumlichkeiten und ihrer Terrasse beeinträchtigt. Zudem gehe von dem Wintergarten eine erdrückende Wirkung aus, weil sie nun von ihrer Terrasse auf eine geschlossene Wand blicke.
Die Klägerin hat beantragt,
die den Beigeladenen am 8.12.2021 erteilte Baugenehmigung aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Wintergarten löse keine Abstandsflächen aus. Zur Bestimmung der faktischen hinteren Baugrenze sei nicht nur auf die Häuser Nrn. 10 - 20, sondern auch auf die weiteren Häuserzeilen der umgebenden Siedlung abzustellen. Es seien auch keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die das im innerstädtischen Bereich gelegene Bauvorhaben ausnahmsweise für die Klägerin unzumutbar machen würden.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.11.2023 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verstoße gegen das nachbarrechtsrelevante Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO NRW 2018. Der grenzständige Wintergarten wahre nicht die Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Die Einhaltung eines Grenzabstands sei nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 entbehrlich. Der Wintergarten sei planungsrechtlich unzulässig, weil er nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege. Die maßgebliche nähere Umgebung bezüglich der Bestimmung einer faktischen hinteren Baugrenze bestehe in der Reihenhausbebauung mit den Hausnummern 10 - 20. In die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung füge sich der Wintergarten der Beigeladenen nicht ein. Selbst wenn man unterstelle, dass die Terrassenüberdachung auf dem benachbarten Grundstück Nr. 12 das erforderliche Gewicht habe, um die hintere Baugrenze der Häuserzeile Nrn. 10 - 20 zu prägen, würde der 3,90 m tiefe Wintergarten der Beigeladenen die rückwärtige Baugrenze um 90 cm weiter nach hinten verschieben.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung geltenden, maßgeblichen Fassung vom 2.7.2021 setze nicht voraus, dass die in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht zu prüfende Anlage nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege. Mit der Neufassung durch das Baurechts-Modernisierungsgesetz vom 21.7.2018 sei der Zusatz „innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche“ ersatzlos gestrichen worden. Ungeachtet dessen liege im Ergebnis auch dann kein Abstandsflächenverstoß vor, wenn man dem Verwaltungsgericht darin folgen würde, dass es auf ein Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche ankäme. Denn unter Zugrundelegung eines hier maßgeblichen, weiter gefassten Einfügungsrahmens seien für die Errichtung des Wintergartens Vorbilder in der näheren Umgebung vorhanden. Die rückwärtigen Anbauten auf den Grundstücken L.-straße Nrn.10 und 12 seien ihr bekannt und sie habe sich mit dem Vorhandensein dieser Anbauten abgefunden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren sinngemäß im Wesentlichen vor: Die Klage habe aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW 2018 einen planungsrechtlichen Bezug in der Weise her, dass eine Abstandsfläche nur dann nicht erforderlich sei, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden dürfe. Dies sei hier nicht der Fall, weil die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne von § 34 BauGB nicht eingehalten sei.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 28.8.2025 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Vorgänge zum Bebauungsplan Nr. 69510/03 sowie der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren - 23 K 4194/22 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Klage ist als (Dritt-)Anfechtungsklage zulässig, sie ist aber in der Sache nicht begründet.
Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 8.12.2021 verstößt jedenfalls in dem hier zugrunde zu legenden Zeitpunkt der Senatsentscheidung (dazu I.) nicht gegen die Klägerin schützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts (dazu II.) oder des Bauordnungsrechts (dazu III.), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Der Senat legt der Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde.
Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind indes insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.10.2021 - 7 B 1.21 -, BRS 89 Nr. 150 = juris, Rn. 9 unter Hinweis auf den Beschluss vom 23.4.1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris, Rn. 3.
Danach legt der Senat die aktuelle Sach- und Rechtslage mit Blick auf die Änderung der maßgeblichen Umgebung durch einen rückwärtigen Anbau im Bereich des Hauses L.-straße Nr. 10 sowie die Erklärung der Beklagten, sich mit den Anbauten auf den Grundstücken Nrn. 10 und 12 abgefunden zu haben, zugrunde, die für die rechtliche Beurteilung des von den Beigeladenen umgesetzten Vorhabens aus den nachfolgenden Gründen rechtlich günstig sind.
II. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen Bauplanungsrecht.
1. Maßgeblich für die Beurteilung ist § 34 BauGB.
Die Beurteilung richtet sich nicht nach § 30 BauGB i. V. m. einem Bebauungsplan. Der für das Grundstück der Beigeladenen und die Umgebung aufgestellte Bebauungsplan Nr. 69510/03 ist für die planungsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Er leidet jedenfalls an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsmangel, weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Erwägungen in der Beschlussvorlage zum Ratsbeschluss der Beklagten vom 22.7.1986. Die Beurteilung richtet sich auch nicht nach § 35 BauGB, denn das Vorhabengrundstück ist ebenso wie dessen maßgebliche nähere Umgebung Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB.
2. Das Vorhaben ist gemessen an § 34 BauGB nicht zulasten der Klägerin nachbarrechtswidrig.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen. Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = BauR 2017, 709 = juris, Rn. 17, m. w. N.
Die Norm ist nicht stets und generell drittschützend, sondern nur dann, wenn das in der Norm verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.
Vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2024, § 34 Rn. 141, m. w. N.
Eine solche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kommt hier hinsichtlich der nach Lage der Dinge in den Blick zu nehmenden Vorgaben nicht in Betracht.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des Einfügens nach der Bauweise liegt nicht vor.
Maßgeblich ist hier für die Prüfung des Einfügens nach der Bauweise nicht eine offene Bauweise (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO), sodass die nachbarschützenden Anforderungen der sog. Doppelhausrechtsprechung, die auch auf Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO Anwendung findet,
vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19.7.2010
- 7 A 44/09 -, BauR 2010, 2061 = juris, Rn. 40f.,
hier nicht einschlägig sind. Maßgeblich ist vielmehr eine geschlossene (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO) oder eine abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO).
Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014
- 4 B 38.13 -, ZfBR 2014, 574 = juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Danach wird der bodenrechtliche Charakter des Vorhabengrundstücks in Bezug auf das Merkmal der Bauweise nach den Eindrücken des Berichterstatters des Senats, die er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt hat, im Wesentlichen durch die Häuserzeile der L.-straße Nrn. 10 bis 20, zu der es gehört, geprägt.
Diese in den Blick zu nehmende Reihenhausbebauung ist nicht durch eine offene Bauweise (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO) geprägt, sondern stellt sich faktisch als geschlossene Bauweise (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO) oder abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO) dar. Gegen eine offene Bauweise, die nur hinsichtlich einer Hausgruppe erwogen werden könnte, spricht bereits durchgreifend, dass das Haus Nr. 20 keinen seitlichen Grenzabstand hält, sondern grenzständig zum westlich gelegenen Nachbargrundstück Flurstück 1443 gebaut ist, auf dem sich eine Garagenanlage befindet.
Ob es sich um eine geschlossene Bebauung handelt oder um eine abweichende Bauweise, in der beidseitig grenzständige Bebauung überwiegt, aber auch Bebauung mit einseitigem Grenzabstand vorhanden ist, kann hier schon deshalb offenbleiben, weil der maßgebliche Rahmen einer geschlossenen bzw. abweichenden Bauweise hier durch die grenzständige Bebauung des genehmigten Wintergartens der Beigeladenen eingehalten wird.
Ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen planungsrechtliche Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB ist auch nicht hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche gegeben. Dieses Merkmal vermittelt für sich genommen schon keinen Nachbarschutz.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2022
- 7 A 503/21 -, juris, Rn. 4 sowie OVG NRW, Beschluss vom 12.1.2024 - 10 B 1131/23 -, juris, Rn. 7.
Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen gegebene Rücksichtslosigkeit des Vorhabens liegen nicht vor.
Die befürchtete erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Klägerin scheidet schon in Anbetracht der vergleichsweise geringen Ausmaße und insbesondere der nur eingeschossigen Höhe des Vorhabens der Beigeladenen aus. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten Verschattung des Grundstücks. Nach dem Eindruck des Berichterstatters im Ortstermin, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, zieht das Vorhaben der Beigeladenen zwar weitere Verschattungen nach sich, diese halten aber - wiederum mit Blick auf die vergleichsweise geringen Ausmaße - die Grenze des im innerstädtischen bebauten Bereich Zumutbaren ein. Auch mit Blick auf die von der Klägerin befürchteten zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht als rücksichtslos dar. Schließlich sind bei der in Betracht zu ziehenden gebietstypischen reinen Wohnnutzung keine unzumutbaren Geräusche zu befürchten.
III. Die Baugenehmigung vom 8.12.2021 verstößt auch nicht gegen die Klägerin schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere ist sie mit § 6 BauO NRW 2018 vereinbar. Maßgeblich ist § 6 BauO NRW 2018 in der aktuellen - zuletzt durch Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172) geänderten - Fassung (im Folgenden: BauO NRW 2018).
Das Vorhaben der Beigeladenen hält die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 grundsätzlich erforderliche Abstandsfläche zwar nicht ein. Es liegt aber ein Fall vor, in dem ausnahmsweise keine Abstandsfläche erforderlich ist.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (Nr. 2).
Danach ist vorliegend eine Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin nicht erforderlich. Die grenzständige Ausführung des Anbaus der Beigeladenen ist durch § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1. bzw. 2 BauO NRW 2018 gerechtfertigt. Es kann offenbleiben, ob grenzständig gebaut werden muss, weil in der maßgeblichen Umgebung eine prägende geschlossene Bauweise besteht oder ob eine prägende abweichende Bauweise besteht, in der grenzständig gebaut werden darf; handelt es sich um einen Fall der Nr. 2, weil - wie oben aufgezeigt - nach planungsrechtlichen Vorschriften jedenfalls grenzständig gebaut werden darf, ist auch die weitere Voraussetzung erfüllt, dass ein Anbau an die Grenze durch die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin faktisch gesichert ist.
Die vorhandene Grenzbebauung auf dem Grundstück der Klägerin erfüllt die Anforderungen an die Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW 2018.
Ausreichend für eine solche faktische Anbausicherung ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann und es muss vom Fortbestand des Gebäudes ausgegangen werden können; zahlenmäßige Ober- oder Untergrenzen für das Vorliegen einer „nennenswerten“ Überdeckung sind weder der gesetzlichen Regelung noch der Senatsrechtsprechung zu entnehmen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2022 - 7 B 666/22 -, BauR 2022, 1487 = juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
Die hier bestehende Überdeckung der Gebäude der Klägerin und der Beigeladenen genügt diesen Anforderungen. Die Häuser grenzen auf der gesamten Länge der Bestandsbebauung (ca. 10 m) aneinander. Die Länge des geplanten Anbaus beträgt weniger als die Hälfte dieser gemeinsamen Bebauung, angesichts der verbleibenden Identität, insbesondere auch hinsichtlich der Gebäudehöhe und Dachgestaltung, handelt es sich um eine gemeinsame Grenzbebauung.
Ob § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 zudem voraussetzt, dass die in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht zu prüfende Anlage nach den planungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegt,
ablehnend etwa Kockler, in Saurenhaus/Spannowsky, BauO NRW, Stand: Januar 2025, § 6 Rn. 26 ff.; befürwortend etwa Kamp/Henkel, in Schönenbroicher/Kamp/ Henkel, BauO NRW, 2. Aufl. 2022, § 6 Rn. 70,
kann vorliegend offen bleiben, weil das Vorhaben der Beigeladenen nach den planungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegt.
Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 -, ZfBR 2014, 574 = juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.9.1988 - 4 B 175.88 -, ZfBR 1989, 23 = juris, Rn. 4.
Nach diesem Maßstab hält sich das Vorhaben der Beigeladenen im Rahmen des Vorhandenen.
Die hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung besteht ebenso wie hinsichtlich der Bauweise aus den Gebäuden L.-straße Nrn. 10 - 20. In die so bestimmte nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach dem Inhalt der Akten und den Eindrücken des Berichterstatters, die er bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein.
Hier hat der Terrassenüberdachungsbau des Reihenhauses mit der Nr. 12 in Verbindung mit dem tieferen Anbau des Reihenhauses mit der Nr. 10 eine prägende Wirkung auf die maßgebliche Umgebung. Der Berücksichtigung dieser Bebauung steht nicht entgegen, dass sie nicht förmlich genehmigt ist. Mit dieser Bebauung, die der Beklagten bekannt ist, hat sie sich nach der ausdrücklichen Erklärung im Berufungsverfahren abgefunden. Damit sind zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine vorhandene aber nicht genehmigte Bebauung als Teil eines Bebauungszusammenhangs zu berücksichtigen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233 = juris, Rn. 6, m. w. N.
Die Bebauung wird hier in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die Beklagte als die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein abgefunden hat.
Eine faktische Baugrenze entlang der rückwärtigen Hausfassaden der Gebäude Nrn. 10 bis 20, die das Vorhaben der Beigeladenen nicht einhielte, ist danach nicht vorhanden. Ein Vorbild für das Vorhaben der Beigeladenen findet sich im vorgenannten rückwärtigen Anbau an das Reihenhaus L.-straße Nr. 10. Es handelt sich - wie das Vorhaben der Beigeladenen - um einen eingeschossigen Anbau mit annähernd gleicher Tiefe. Damit ist eine Überschreitung des Rahmens, den die maßgebliche Umgebung vorgibt, auch in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht festzustellen. Innerhalb dieses Rahmens fügt sich die Bebauung der Beigeladenen schon deshalb ein, weil es ein entsprechendes Vorbild hinsichtlich der Überbauung der Grundstücksfläche auf dem Grundstück L.-straße Nr. 10 mit einem annähernd gleich tiefen rückwärtigen Anbau gibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn die Beigeladenen haben in beiden Instanzen keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst nicht einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.