Zulassung der Berufung gegen Bauvorbescheid abgelehnt – Nachbarrechte nicht verletzt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen einen Bauvorbescheid zugunsten des Beigeladenen. Zentrale Fragen waren, ob Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB Nachbarrechte vermitteln und ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Entscheidung des VG, bemängelt keine erhebliche Gehörsverletzung oder unzumutbare Einsichten und lehnt die Zulassung ab; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Bauvorbescheid abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale (Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche) begründen für sich genommen keinen rechtlichen Nachbarschutz.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt substantiierte Darlegungen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt nur vor, wenn die durch ein Vorhaben bewirkte Beeinträchtigung in Lage, Umfang oder Intensität für den Nachbarn unzumutbar ist; bloße Einsichtsmöglichkeiten sind in innerstädtischen Bereichen regelmäßig hinzunehmen.
Die unterbliebene einfache Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 VwVfG NRW berührt grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und wäre zudem nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, soweit einschlägig.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; wer im Zulassungsverfahren einen Sachantrag stellt, trägt sich insoweit auch das Risiko erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten des Gegners.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 254/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid verletze keine Nachbarrechte des Klägers.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats richtig davon ausgegangen, dass die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale „Maß der baulichen Nutzung", „Bauweise“ sowie „Grundstückfläche, die überbaut werden soll", für sich genommen keinen Nachbarschutz vermitteln. Daraus folgt zugleich, dass eine vom Kläger im Zulassungsverfahren thematisierte Vorbildwirkung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche ebenfalls nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung führt.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
Soweit in der Zulassungsbegründung Einsichtsmöglichkeiten zulasten des klägerischen Grundstücks angesprochen werden, ist zunächst festzustellen, dass sich die durch die streitgegenständlichen Vorhaben begründeten Einsichtsmöglichkeiten ersichtlich im Rahmen dessen halten, was in bebauten innerstädtischen Bereichen hinzunehmen ist. Auch das hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Auf die in der Zulassungsbegründung thematisierten Einsichtsmöglichkeiten, die sich durch eine Hinterlandbebauung an anderer Stelle ergeben könnten, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht hinsichtlich der Anordnung der Garagen auf den Vorhabengrundstücken und der Lage der Zufahrt ersichtlich. Dabei kommt es auf die in der Zulassungsbegründung in den Mittelpunkt gerückten vorhandenen Garagen an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen des Blockinnenbereichs nicht an. Nach Überzeugung des Senats scheidet eine nach Maßstab des Rücksichtnahmegebotes unzumutbare Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks schon im Hinblick auf die Lage der Garagen auf den Vorhabengrundstücken und der Zufahrt sowie den Umfang des zu erwartenden Kfz-Verkehrs aus, wie es auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und auf Seite 10 f. des Urteilsabdrucks im Einzelnen ausgeführt hat. Auf die Länge der Zufahrt kommt es dabei im Verhältnis zum Grundstück des Klägers nicht an.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt schließlich nicht wegen der Verletzung eines Beteiligungsrechts aus § 13 Abs. 2 VwVfG NRW in Betracht. Unterbleibt eine einfache Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Ungeachtet dessen wäre ein solcher Mangel entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt.
Vgl. etwa Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage, 2022, § 13 Rn. 48 ff m. w. N.
Dass die Voraussetzungen einer in der Zulassungsbegründung angesprochenen notwendigen Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW vorliegen könnten, zeigt der Kläger nicht auf und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.