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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1523/22·04.06.2023

Berufungszulassung gegen Nachbar-Klage zur Baugenehmigung im § 34 BauGB abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Anfechtung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage im unbeplanten Innenbereich. Er berief sich u. a. auf die „Wannsee“-Rechtsprechung und rügte fehlendes Einfügen sowie Rücksichtslosigkeit. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Darlegung keine ernstlichen Zweifel, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung aufzeigte. Maßfestsetzungen mit möglichem Drittschutz aus Bebauungsplänen seien auf § 34 BauGB nicht übertragbar; Nachbarschutz komme hier nur über das Rücksichtnahmegebot in Betracht, dessen Verletzung nicht substantiiert dargelegt wurde.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Baugenehmigung wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich der Zulassungsantrag mit den tragenden Gründen des Ersturteils auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

2

Die aus der „Wannsee“-Rechtsprechung hergeleitete Möglichkeit nachbarschützender Wirkung von Maßfestsetzungen setzt Festsetzungen eines Bebauungsplans und ein dahinterstehendes planerisches Austauschverhältnis voraus und ist auf den unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht übertragbar.

3

Objektive Verstöße gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vermitteln dem Nachbarn im unbeplanten Innenbereich nicht ohne Weiteres subjektive Rechte; Abwehrschutz kommt regelmäßig nur über eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht.

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Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist substantiiert darzulegen; pauschale Hinweise auf Volumen oder Massivität eines Baukörpers genügen hierfür nicht.

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Etwaige Wertminderungen eines Grundstücks infolge der Ausnutzung einer Baugenehmigung begründen für sich genommen keinen Maßstab der Unzumutbarkeit im Rahmen des Rücksichtnahmegebots.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 34 Abs. 1 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 2523/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24. Juni 2020 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück T. 5 in X. (Gemarkung X.-Stadt, Flur 41, Flurstück 1067) (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. Das Vorhaben halte die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben ein. Zwar füge es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung wohl nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es fehle aber an der für eine Nachbarrechtsverletzung erforderlichen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, von dem insbesondere keine erdrückende Wirkung zu Lasten des Grundstücks des Klägers ausgehe. Auch eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung seines Grundstücks stelle sich nicht als unzumutbar dar. Nichts anderes gelte wegen der mit dem Vorhaben eröffneten Möglichkeiten, auf das Grundstück des Klägers zu blicken.

5

Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Baugenehmigung ihn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in seinen Rechten verletze, weil sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Er beruft sich insoweit weiterhin ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris (sogenannte „Wannsee-Entscheidung“). Der Senat hat hierzu bereits in seinem in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 B 1891/20 ergangenen Beschluss vom 14. Januar 2021 (juris Rn. 6 ff.) ausgeführt:

6

„Das Urteil befasst sich mit der etwaigen nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung haben können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt: „Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann (…). Der Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, verbietet es nicht, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen. (…) die Gemeinde [ist] als Planungsträger befugt (…), Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung auszustatten. Das planerische Konzept lässt der Drittschutz unberührt. Er führt also nicht dazu, dass dem Konzept nachträglich ein Inhalt beigemessen wird, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt. Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Maßfestsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf.“

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 15 f.

8

Diese Rechtsprechung lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf den unbeplanten Innenbereich übertragen. Hier fehlt es von vornherein an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und einem dahinter stehenden planerischen Konzept, aus dem sich ein das Maß der baulichen Nutzung betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zugunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließe.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 10 A 3461/19 –, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 2. November 2020 – 1 CS 20.1955 –, juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 9. März 2020 – 1 ME 154/19 –, juris, Rn. 8; OVG Schl.-H., Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 –, juris, Rn. 7.“

10

Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens fest. Es kann nur nochmals betont werden: Das besagte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich allein mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan nachbarschützender Charakter zukommen kann.

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Siehe auch BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris Rn. 13.

12

Maßgeblich ist danach der Wille des Plangebers, die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung einem planerischen Konzept entsprechend in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einzubinden, was auch der Fall sein kann, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollen insoweit „subjektiv-rechtlich aufgeladen“ werden können. An solchen Festsetzungen fehlt es jedoch im unbeplanten Innenbereich. Insoweit unterscheidet sich die rechtliche Situation im unbeplanten Innenbereich wesentlich von der im beplanten Bereich. Wenn sich in einem unbeplanten Innenbereich über Jahrzehnte hinweg eine hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung homogene Bebauung entwickelt, beruht dies nicht auf einer Planung, mit der die Nachbarn in ein wechselseitiges Austauschverhältnis eingebunden werden sollten.

13

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - 2 A 1479/21 -, juris Rn. 23, vom 18. Mai 2021    - 10 B 687/21 -, juris Rn. 9, und vom 13. Januar 2021   - 10 A 1328/20 -, juris Rn. 11, jeweils mit weiteren Nachweisen.

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Es fehlt an jeglichen Anknüpfungspunkten für die Annahme, dass mit dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Abkehr von der ständigen Rechtsprechung,

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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 -, juris Rn. 3 f., und vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, juris Rn. 3 f., Urteil vom 16. September 1993    - 4 C 28.91 -, juris Rn. 12 ff.,

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die Möglichkeiten des Nachbarn, Rechtsschutz gegen Genehmigungen von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, die sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen, zu erlangen, erweitert werden sollten. Anders, als mit der Zulassungsschrift suggeriert wird, steht der Nachbar solchen objektiven Rechtsverstößen nicht schutzlos gegenüber. Er kann sich auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu seinem Nachteil berufen.

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Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Lasten des Grundstücks des Klägers rücksichtslos sein könnte, legt er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzuwendenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Es hat es - anders als der Zulassungsantrag unterstellt - nicht dabei belassen, aus der Wahrung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften auf die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme zu schließen. Vielmehr hat es ausführlich begründet, warum es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erdrückende Wirkung des Vorhabens nicht feststellen könne und eine Rücksichtslosigkeit auch unter dem Aspekt einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung des Grundstücks des Klägers und wegen der mit dem Vorhaben eröffneten Möglichkeiten, auf das Grundstück des Klägers zu blicken, nicht gegeben sei. Es hat sich dabei insbesondere auf die Eindrücke gestützt, die der Berichterstatter der Kammer im Rahmen eines zweiten Ortstermins, bei dem das weitgehend fertiggestellte Vorhaben in Augenschein genommen werden konnte, gewonnen hat. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht im Einzelnen auseinander, sondern bezieht sich pauschal etwa auf den „voluminösen Baukörper“ und die Massivität der zu seinem Grundstück ausgerichteten Außenwand des Vorhabens. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung.

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Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nicht zu Lasten des Grundstücks des Klägers rücksichtslos, beruht, anders als er meint, nicht „auf einem unzutreffenden Verständnis vom Verhältnis zwischen dem Merkmal des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB und dem Gebot der Rücksichtnahme“. Ein von ihm insoweit gerügter „Fehlschluss“ liegt nicht vor. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ergänzend darauf abgestellt hat, dass der Kläger angesichts der in der Umgebung vorhandenen Bebauung durchaus damit rechnen musste, dass das Vorhabengrundstück zukünftig baulich intensiver ausgenutzt wird als zuvor und hiermit nachteilige Auswirkungen auf sein Grundstück verbunden sein werden.

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Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Vorhaben stelle sich wegen seiner Dimensionierung als „Fremdkörper“ in der durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Umgebung dar. Dass hier „Quantität in Qualität“ umschlage mit der Folge, dass sich dies auf die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auswirken könnte, zeigt der Kläger mit der pauschalen Bezugnahme auf die „Geräuschkulisse“ und den vorhabenbedingten Zusatzverkehr weiterhin weder auf noch ist dies sonst ersichtlich.

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Vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2022 - 7 B 1842/21 -, juris Rn. 3 ff., vom 16. Dezember 2020 - 10 A 361/20 -, juris Rn. 22, vom 18. Dezember 2017 - 2 B 1369/17 -, juris Rn. 32 ff., und vom 18. März 2014 - 2 B 256/14 -, juris Rn. 14, mit weiteren Nachweisen.

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Ein Abwehranspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus seinem Vortrag, er sei infolge der Realisierung des Vorhabens finanziell in unzumutbarer Weise betroffen. Selbst mögliche Wertminderungen eines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2019     - 10 B 1026/19 -, juris Rn. 20, mit weiteren Nachweisen.

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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt - wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils unter den von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage.

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3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen,

28

„ob die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Wannsee-Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze auch für den Fall Anwendung finden können, in dem kein Bebauungsplan existiert, die Betroffenheit eines Rechtssuchenden durch Überschreitungen des faktischen Maßes der baulichen Nutzung jedoch dieselbe Qualität erreicht wie in der Konstellation, welche das Bundesverwaltungsgericht aaO zu entscheiden hatte“,

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„ob das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten kann, wenn kein Bebauungsplan existiert, die faktische Beeinträchtigung eines Rechtssuchenden und das faktische Austauschverhältnis in der Nachbarschaft aber vergleichbar sind“,

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und

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„ob die tatsächlichen Gegebenheiten des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB in Fortschreibung der ‚Wannsee-Rechtsprechung‘ des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.08.2018, Az. 4 C 7/17) drittschützende Wirkung entfalten können“,

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nicht auf. Sie zielen insgesamt darauf ab zu klären, ob beziehungsweise inwieweit aus der sogenannten „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts zu folgern ist, dass die nach der Rechtsprechung bestehenden Möglichkeiten des Nachbarn, Rechtsschutz gegen Genehmigungen von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, die sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen, zu erlangen, zu erweitern sind. Eine solche Frage lässt sich nach dem Vorstehenden jedoch ohne Weiteres beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens insoweit nicht bedarf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

34

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).