Verfassungsbeschwerde gegen Maskenpflicht (§2 Abs.3 CoronaSchVO) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Pflicht zum Tragen einer Mund‑Nase‑Bedeckung nach §2 Abs.3 CoronaSchVO und beklagt u.a. Stigmatisierung wegen gesundheitlicher Ausnahmen. Das Verfassungsgericht hält die Beschwerde für unzureichend begründet und verwirft sie als unzulässig, weil der Sachverhalt nicht so substantiiert dargestellt ist, dass eine unmittelbare Grundrechtsverletzung ersichtlich wäre. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert darlegt, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts möglich erscheint.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss den Sachverhalt vollständig und verständlich schildern, sodass das Verfassungsgericht eine verfassungsrechtliche Prüfung ohne weitere Nachforschungen vornehmen kann.
Pauschale Hinweise auf mögliche Stigmatisierung oder Benachteiligung genügen nicht; konkrete tatsächliche Anhaltspunkte sind erforderlich, um eine Verletzung von Art.4 LV i.V.m. Art.3 Abs.3 Satz 2 GG oder anderer Grundrechte substantiiert darzulegen.
Die Existenz von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen kann die Erheblichkeit einer Rüge mindern, wenn der Beschwerdeführer hierzu nichts vorträgt.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entfällt, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig verworfen wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer hat nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG hinreichend substantiiert und schlüssig darzulegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach diesen Vorschriften einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, sowie VerfGH 43/19.VB-2, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen § 2 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der im Zeitpunkt der Abfassung seiner Beschwerdeschrift am 9. Juli 2020 geltenden Fassung. Inzwischen gilt die Coronaschutzverordnung vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456b) in der zuletzt durch den am 15. Juli 2020 in Kraft getretenen Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zehnten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698) geänderten Fassung. Gegenstand von § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in verschiedenen örtlichen und sozialen Bereichen. § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 CoronaSchVO treffen weitere Detailregelungen u. a. zu Ausnahmen der Pflicht zum Tragen einer solchen Mund-Nase-Bedeckung, so etwa für Personen, denen das Tragen aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Bereits mit dieser verordnungsrechtlichen Grundlage setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz auseinander, sondern verweist ohne jegliche Spezifizierung und Erläuterung nur darauf, dass der Beschwerdeführer als Person, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könne, einem ständigen Rechtfertigungszwang gegenüber Dritten und einer Stigmatisierung durch diese ausgesetzt sei. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt auch nicht schlüssig dar, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG möglich ist. Für die vom Beschwerdeführer ohne weitere Erläuterung befürchtete Stigmatisierung gibt die Verfassungsbeschwerde keine Anhaltspunkte. Eine Benachteiligung von Betroffenen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, durch die ggfs. entstehende Notwendigkeit, die in ihrer Person begründete Ausnahme durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen (vgl. dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 B 557/20.NE, juris, Rn. 114), zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auf. Der Beschwerdeführer zeigt schließlich nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) auf. Dies gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu können. Dass für ihn in diesem Fall § 2 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 CoronaSchVO eine Ausnahme von der Verpflichtung des § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO vorsehen dürfte, auf die er sich in der sozialen Interaktion berufen kann, lässt er bei dieser Rüge unberücksichtigt. Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf die pauschale Infragestellung der infektionsschutzmäßigen Wirksamkeit von Mund-Nase-Bedeckungen und den Verweis auf Einschränkungen der zwischenmenschlichen sozialen Interaktion.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.