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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 43/19.VB-2·10.02.2020

Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit zurückgewiesen; einstweilige Anordnung erledigt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsgerichtsbarkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückweist. Zur Begründung führt das Gericht Nichtzurechenbarkeit zu Landesakten, mögliche Fristversäumnisse nach §55 VerfGHG, fehlende Rechtswegerschöpfung und insbesondere unzureichende Substantiierung nach §18/§55 VerfGHG an. Zudem ist der Gerichtshof für allgemeine Anzeigen und Beschwerden nicht zuständig. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung nicht der öffentlichen Gewalt des Landes zuzurechnen ist.

2

Die Verfassungsbeschwerde unterliegt der Jahresfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG; wird diese nicht eingehalten oder ist der Rechtsweg (§ 54 VerfGHG) nicht erschöpft, ist die Beschwerde unzulässig.

3

Der Beschwerdeführer muss die behauptete Verletzung eines Grundrechts hinreichend substantiiert darlegen; bloße Darstellung der eigenen Sicht ohne Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung genügt den Darlegungsanforderungen (§ 18 Abs.1 S.2, § 55 Abs.1 S.1, Abs.4 VerfGHG) nicht.

4

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig für Anzeigen und Beschwerden allgemeiner Art.

5

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache entschieden ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 54 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht schon deshalb unzulässig ist, weil Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht der öffentlichen Gewalt des Landes zuzurechnen sind (vgl. § 53 Abs. 1 VGHG), der Beschwerdeführer sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VGHG erhoben hat oder nicht erkennbar ist, dass er nach Maßgabe des § 54 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat, genügt sie jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, S. 6 f., und vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.). Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2 –, juris, Rn. 5, und vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3 –, juris, Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Soweit erkennbar ist, welche behördlichen Maßnahmen bzw. gerichtlichen Entscheidungen der Beschwerdeführer angreift, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzustellen, ohne hinreichend auf die Begründungen der angefochtenen Maßnahmen einzugehen.

4

Für eine Entscheidung über Anzeigen und Beschwerden allgemeiner Art ist der Verfassungsgerichtshof zudem nicht zuständig.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

6

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

7

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.