Verfassungsbeschwerde gegen §§ 8, 13 CoronaSchVO wegen Unverhältnismäßigkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt §§ 8 und 13 der CoronaSchVO als nicht mehr verhältnismäßig und beantragt zugleich eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Vortrag keine konkrete, persönliche und substantiierte Grundrechtsverletzung darlegt. Vergleichsverweise auf Maßnahmen anderer Staaten genügen nicht. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen §§ 8, 13 CoronaSchVO mangels substantiierten Vortrags unzulässig verworfen; einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und schlüssig darlegt, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts möglich erscheint.
Die Begründungspflicht nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG verlangt einen Vortrag, der dem Gericht ohne weitere Nachforschungen eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung ermöglicht.
Eine generelle Angabe der angeblichen Unverhältnismäßigkeit einer Rechtsverordnung ohne Darlegung der konkreten, persönlichen Betroffenheit genügt nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde.
Vergleiche mit Maßnahmen anderer Staaten oder sektorenfremde Vergleiche (z. B. Flugverkehr) sind nur dann verwertbar, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die betroffenen Sachverhalte hinsichtlich des rechtlich relevanten Risikos vergleichbar sind.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Hauptsache durch Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Vorschriften der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung.
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 21. Juli 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen § 8 und § 13 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456b) in der durch den am 15. Juli 2020 in Kraft getretenen Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zehnten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698) geänderten Fassung. Seit dem 12. August 2020 ist die hinsichtlich dieser Vorschriften – mit Ausnahme des weggefallenen bisherigen § 13 Abs. 5a – wortlautidentische Coronaschutzverordnung vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 721a) in Kraft.
Gegenstand der §§ 8, 13 CoronaSchVO ist eine Vielzahl von detaillierten Regelungen im Kultur-, Veranstaltungs- und Versammlungsbereich. Diese betreffen unter anderem die Gewährleistung geeigneter Vorkehrungen zur Hygiene, zur Einhaltung des Abstandsgebots zwischen Besuchern oder Teilnehmern, zur Rückverfolgbarkeit und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
2. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde und seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, die in den §§ 8, 13 CoronaSchVO angeordneten Regelungen seien nicht mehr verhältnismäßig, nachdem die Reisebeschränkungen in der Europäischen Union und weiteren Ländern weitestgehend aufgehoben worden seien. Aus anderen Staaten einreisenden Bürgern werde keine Pflicht zum Nachweis ihres Gesundheitszustandes auferlegt, obwohl im Ausland „ausufernde Feieraktivitäten (…) akzeptiert“ würden. Er hält die Verhältnismäßigkeit auch deshalb für nicht mehr gegeben, da Bundesbürger „massenhaft in Flugzeugen transportiert“ würden, in welchen zum Teil auf die in Deutschland geltenden „Hygienevorschriften“ verzichtet werde. Eine solche Flugreise könne durchaus mit Veranstaltungen verglichen werden, für die in der Coronaschutzverordnung Einschränkungen festgelegt seien. „Ersatzweise“ beantragt der Beschwerdeführer, die Verhältnismäßigkeit durch den Erlass weiterer Maßnahmen zur Vermeidung eines „Infektions-Imports“ herzustellen, z. B. durch ein „generelles Flugverbot“.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Der Beschwerdeführer hat nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG hinreichend substantiiert und schlüssig darzulegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach diesen Vorschriften einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, sowie VerfGH 43/19.VB-2, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen § 8 und § 13 CoronaSchVO. Ein in der Landesverfassung enthaltenes Recht, in dem er durch die fraglichen Regelungen verletzt sein könnte, benennt er dabei nicht. Sein Beschwerdevorbringen beschränkt sich insoweit auf den nicht weiter spezifizierten Verweis auf deren – aus seiner Sicht mittlerweile eingetretene – Unverhältnismäßigkeit. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, inwieweit der Beschwerdeführer konkret durch die vom Regelungsbereich der §§ 8, 13 CoronaSchVO erfassten Einschränkungen des Kulturbetriebs und sonstiger Versammlungen und Veranstaltungen tatsächlich betroffen ist. Mit der Verordnung selbst und ihrem detaillierten und differenzierten Geflecht von Ge- und Verboten setzt sie sich nicht auseinander.
Etwaige abweichende Infektionsschutzmaßnahmen in anderen Staaten sind dabei von vornherein unerheblich. Der Geltungsbereich der Landesverfassung erstreckt sich nicht auf diese. Die Kritik des Beschwerdeführers zielt der Sache nach auf die aus seiner Sicht vergleichsweise sehr viel weniger strengen hygienischen Schutzvorkehrungen im Flugbetrieb und gerade nicht auf die Unzumutbarkeit der in der Coronaschutzverordnung vorgesehenen Beschränkungen des öffentlichen Kulturlebens. Auch unter Gleichheitsgesichtspunkten legt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dar, dass die von §§ 8, 13 CoronaSchVO erfassten Regelungsbereiche etwa hinsichtlich des Infektionsrisikos mit Flugreisen vergleichbar seien. Die Vorschriften betreffen u. a. Konzerte, Aufführungen in Autokinos, den Betrieb von Museen, Versammlungen und große Festveranstaltungen. Die hier relevanten Hygienefragen undifferenziert mit solchen des Flugverkehrs gleichzusetzen, genügt nicht für eine hinreichende Darlegung eines Verfassungsverstoßes. Von daher besteht auch keine Grundlage für die vom Beschwerdeführer „ersatzweise“ begehrten „Kompensationsmaßnahmen“.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.