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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 68/24.VB-3·09.09.2024

Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde gemäß §58 Abs.2, §59 Abs.2 VerfGHG als unzulässig zurück, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde enthält keinen vollständigen, aus sich heraus verständlichen Sachvortrag und legt angegriffene Entscheidungen und Unterlagen nicht vor. Es fehlt eine substantiiert darlegte Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung und eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanzen. Insbesondere wurden Angaben zu persönlichen Verhältnissen und zur Notwendigkeit von Reisekosten unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen nach §18/§55 VerfGHG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie die nach §18 Abs.1 S.2 i.V.m. §55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG geforderten formalen und inhaltlichen Begründungen enthält; die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

2

Die Begründung muss den Sachverhalt so vollständig und verständlich darlegen, dass der Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen vornehmen kann; angegriffene Entscheidungen und maßgebliche Unterlagen sind vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben.

3

Inhaltlich muss die Beschwerde substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts möglich ist; bei gerichtlichen Entscheidungen ist erforderlich, sich hinreichend mit deren Begründung und den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinanderzusetzen und die Möglichkeit einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts aufzuzeigen.

4

Die Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht reicht für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht aus, weil Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte sind.

5

Bei Anträgen auf Gewährung prozessualer Leistungen (z. B. Reisekostenerstattung) obliegt dem Antragsteller die substantiierten Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Erforderlichkeit der Reise; ohne entsprechenden Vortrag fehlt die Grundlage für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ 115 ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht.

3

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2 u. a., juris, Rn. 5, und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 114/23.VB-1, juris, Rn. 2, VerfGH 122/23.VB-1, juris, Rn. 2, und VerfGH 19/24.VB-2, juris, Rn. 2).

4

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Anders als die Beschwerdebegründung meint, oblag es nicht dem Oberverwaltungsgericht dazulegen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 die notwendigen Prozess- und Reisekosten aufbringen konnte. Stattdessen setzt die Bewilligung zum einen voraus, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Einsatz seines in entsprechender Anwendung des § 115 ZPO zu bewertenden Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die Reisekosten aufzubringen, zum anderen aber auch, dass die konkrete Reise für eine vernünftige Prozessführung notwendig ist. Zu alledem fehlt jeglicher Vortrag des Beschwerdeführers.