Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Corona-Verstößen in Shisha-Bar als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße wegen vorsätzlicher Nichtbeachtung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards in einer Shisha-Bar im Sommer 2020. Er rügt u.a. Verletzungen des Zitier- und Bestimmtheitsgebots sowie Grundrechtsverletzungen. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert und die angegriffenen gerichtlichen Erwägungen nicht ausreichend auseinandergesetzt wurden. Pauschale Verweise auf verfassungsrechtliche Prinzipien genügen nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Verstößen gegen Corona-Regeln als unzulässig verworfen; mangelhafte Substantiierung der Grundrechtsrügen und unzureichende Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass die behauptete Verletzung eines (landesverfassungsrechtlichen) Grundrechts möglich ist und sich hinreichend mit der Begründung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung sowie den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzten.
Die Behauptung einer Verletzung des Zitiergebots setzt eine konkrete und nachvollziehbare Auseinandersetzung damit voraus, inwiefern das Zitier- oder Nichtzitierverhalten der Normen zu einer verfassungsrechtlich relevanten Fehlanwendung geführt hat; bloße abweichende Rechtsauffassungen genügen nicht.
Die Rüge der Unbestimmtheit (Bestimmtheitsgebot) ist nur zulässig, wenn substanziiert dargelegt wird, dass die konkret zur Anwendung gelangten Vorschriften für den Betroffenen nicht hinreichend bestimmbar sind und die Fachgerichte deren Bestimmbarkeit zu Unrecht bejaht haben.
Pausschale Behauptungen von Verstößen gegen Rechtsstaatsprinzip, Demokratiegrundsätze oder Gewaltenteilung ohne konkrete, begründete Darlegung der verletzten Rechte genügen den Substantiierungsanforderungen nicht und führen zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen vorsätzlicher Nichtbeachtung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards in einer von ihm betriebenen Shisha-Bar während der Corona-Pandemie in drei Fällen im Sommer 2020 wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt hat.
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – VerfGH 68/24.VB-3, juris, Rn. 2, m. w. N.).
2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
a) Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Zitiergebot ist weder im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 GG noch auf Art. 70 Satz 3 LV hinreichend dargelegt.
aa) Die Frage, inwieweit eine Landesverfassungsbeschwerde auf die Einhaltung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 bzw. Satz 4 GG gestützt werden kann, wenn der Beschwerdeführer dieses objektive Bundesverfassungsrecht mit einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen, eine subjektive Rechtsposition begründenden Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte gemäß Art. 75 Nr. 5a LV und § 53 Abs. 1 VerfGHG in Verbindung bringt, ist in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bislang nicht geklärt. Sie kann auch hier offenbleiben, denn die vom Beschwerdeführer aufgestellte Verletzungsbehauptung genügt mangels zureichender Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäben bereits nicht den Substantiierungsanforderungen.
Die verfassungsrechtliche Argumentation des Beschwerdeführers beruht im Ausgangspunkt auf der Annahme, § 32 IfSG enthalte mit seinem Satz 1 und dem Satz 2 zwei verschiedene Ermächtigungsgrundlagen, die deshalb zur Wahrung des Zitiergebots beide ausdrücklich ausgewiesen werden müssen. Damit setzt er sich in Widerspruch zu dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts, das unter Berufung auf Kommentarliteratur näher ausgeführt hat, dass nur eine Ermächtigungsgrundlage vorliege, weshalb ein ausdifferenziertes Zitieren des § 32 Satz 1 und 2 IfSG nicht erforderlich sei. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht eingehend auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine abweichende Rechtsauffassung zugrunde zu legen.
Abgesehen davon ist seine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben unzureichend. Soweit er sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90, BVerfGE 101, 1 ff., und dessen Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17, BVerfGE 151, 173 ff., beruft, ist diesen Entscheidungen zwar das Erfordernis des vollständigen Zitierens der Verordnungsermächtigung zu entnehmen, nicht aber ausdrücklich auch das vom Beschwerdeführer hier für notwendig erachtete ausdifferenzierte Zitieren der Ermächtigungsgrundlage. Vor diesem Hintergrund hätte es einer näheren Darlegung bedurft, aus welchen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts oder verfassungsrechtlichen Gründen sich dieses (lediglich) von Teilen der Literatur angenommene (vgl. VerfGH TH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20, VerfGHE TH 11, 223 = juris, Rn. 410 ff.) Erfordernis ergeben soll.
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich pauschal auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 1. März 2021 – 18/20 – beruft, setzt er sich nicht hinreichend mit den Erwägungen dieser Entscheidung und deren Übertragbarkeit auf die vorliegende Fallgestaltung auseinander. Er übergeht damit insbesondere den entscheidenden Unterschied, dass dort nicht die Frage des ausdifferenzierten Zitats, sondern wegen Nichtzitats des § 32 Satz 2 IfSG bzw. des § 32 IfSG überhaupt ein Fall des unvollständigen Zitats der Verordnungsermächtigung in Rede stand (vgl. VerfGH TH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20, VerfGHE TH 11, 223 = juris, Rn. 412).
bb) Das vom Beschwerdeführer ebenfalls aufgerufene Zitiergebot aus Art. 70 Satz 3 LV, zu dem er bereits nichts ausführt, ist auf bundesrechtliche Verordnungsermächtigungen, wie sie hier mit § 32 IfSG in Rede stehen, nicht anwendbar (vgl. Geerlings, in: Ogorek/Dauner-Lieb, BeckOK LV NRW, Stand: 1. Oktober 2024, Art. 70 Rn. 2; Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 70 Rn. 1).
b) Die behauptete Verletzung des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 LV ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
Bereits bei der Darlegung des verfassungsrechtlichen Maßstabs übergeht der Beschwerdeführer die großzügigere, insbesondere die Auslegungsfähigkeit und damit Bestimmbarkeit genügen lassende und sich dafür auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufende Maßstabsbildung des Amtsgerichts, ohne sich hiermit hinreichend zu befassen. Vor diesem Hintergrund zeigt er keine mögliche Unbestimmtheit auf, wenn er allgemein vorbringt, § 14 Abs. 1 Satz 1 Corona- SchVO verweise bestenfalls auf bestimmbare, nicht aber auf bestimmte Tatbestände.
Soweit der Beschwerdeführer maßgeblich anhand einer beispielhaften Betrachtung konkreter Regelungen der Anlage I (Nrn. 1, 2, 7 Satz 2, Nr. 9 Satz 2 und Nr. 10) der Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 7. Juli 2020 bzw. vom 15. Juli 2020 und vom 12. August 2020 die Unbestimmtheit aufzuweisen versucht, handelt es sich dabei durchweg um Vorschriften, die seiner Verurteilung nicht zugrunde gelegt wurden. Stattdessen hat das Amtsgericht die Nrn. 4, 5, 7 und 15 der Anlage I herangezogen (Seite 11 des Urteilsabdrucks). Hinsichtlich der sowohl vom Amtsgericht als auch vom Oberlandesgericht zitierten Nr. 7 wurde ausweislich des Tatvorwurfs (Nichtvorliegen einer Raumskizze) nicht Satz 2, sondern Satz 1 angewendet.
Hinsichtlich der der Verurteilung zugrundeliegenden Vorschriften der Nrn. 4, 5, 7 und 15 der Anlage I hat das Oberlandesgericht ausdrücklich ausgeführt, dass und warum es die hinreichende Bestimmtheit annimmt. Dieser Umstand wird in der Beschwerdebegründung erwähnt. Eine hinreichende Auseinandersetzung damit unterbleibt aber. Ebenso wenig legt die Verfassungsbeschwerde dar, weshalb eine etwaige fehlende hinreichende Bestimmtheit der von ihr angeführten Regelungen in den Nrn. 1, 2, 7 Satz 2, Nr. 9 Satz 2 und Nr. 10 der Anlage I die Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Verordnung zur Folge haben soll.
Soweit das Beschwerdevorbringen im Übrigen darauf abzielt, dass sich aus den bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen der §§ 28 ff. IfSG die Voraussetzungen für eine Ahnung als Ordnungswidrigkeit nicht hinreichend absehen ließen und daraus Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelungen der Coronaschutzverordnung hergeleitet werden sollen, fehlt es – über die Zitierung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 1. März 2021 (18/20, VerfGHE TH 11, 223 = juris) hinausgehend – ebenfalls an der gebotenen hinreichenden Auseinandersetzung mit den konkret zur Anwendung gelangten Vorschriften der Coronaschutzverordnung und den darauf bezogenen Erwägungen in den angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte. Ob dieser Vortrag auch deshalb nicht verfängt, weil der von den §§ 28 ff. IfSG ermächtigte und daran auszurichtende Erlass der Coronaschutzverordnung die Anwendung materiellen Bundesrechts und deshalb die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
c) Die nicht weiter ausgeführten Behauptungen eines Verstoßes gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip sowie gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung zeigen ebenfalls nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auf.