Verfassungsbeschwerden wegen behaupteter Gehörsverletzung in Zivilverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer wandten sich mit Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen und Verfahrenshandlungen (Urteil, Befangenheitsantrag, dienstliche Stellungnahme, Anhörungsrüge). Das Verfassungsgerichtshof Nordrhein‑Westfalen wies die Beschwerden als unzulässig zurück. Entscheidungsgründe sind fehlende Beschwerdebefugnis einer Beschwerdeführerin, unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde, nicht erschöpfter Rechtsweg sowie versäumte Rügefristen. Die dienstliche Stellungnahme eines Richters begründet allein keine Gehörsverletzung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen wegen fehlender Beschwerdebefugnis, unzureichender Begründung und nicht erschöpftem Rechtsweg
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, in welcher konkreten Weise er durch die angegriffenen Maßnahmen in einem verfassungsrechtlich geschützten Recht verletzt sein könnte (Beschwerdebefugnis).
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss sich hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Verfassungsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen; bloße Verfahrensschilderungen und einfach‑rechtliche Bewertungen genügen nicht.
Vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist der vorgeschriebene Rechtsweg zu erschöpfen; untaugliche oder nicht fristgerecht eingelegte Rechtsbehelfe (z.B. Anhörungsrüge) können die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entfallen lassen.
Die dienstliche Stellungnahme eines abgelehnten Richters dient der Tatsachenermittlung für das Ablehnungsverfahren und kann als solche keine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Partei begründen.
Die einmonatige Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach §55 Abs.1 VerfGHG beginnt mit der Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung und ist vom Beschwerdeführer zu beachten und darzulegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Entscheidungen und Verfahrenshandlungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren um die Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines Mitgliedsbeitrags für die Mitgliedschaft im E Mieterschutzbund e.V.
1. Der Verein nahm die Beschwerdeführer, die gemeinsam eine Wohnung gemietet haben, im Jahr 2019 in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Duisburg wegen einer zu zahlenden Aufnahmegebühr und der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags in Anspruch. Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zu 1. zur Zahlung von 113 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2019 sowie von 5 Euro Mahnkosten. Soweit sich die Klage des Vereins gegen die Beschwerdeführerin zu 2. richtete, wies das Amtsgericht sie ab. Der Beschwerdeführer zu 1. wandte sich mit einer an das Amtsgericht gerichteten Eingabe vom 17. Dezember 2019 gegen diese Entscheidung. Das Amtsgericht legte sein Schreiben aus und wies mit Beschluss vom 6. Februar 2020 einen Antrag auf Urteilsberichtigung und eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurück. Der Beschwerdeführer zu 1. lehnte den Richter am Amtsgericht Dr. S, der die Entscheidung getroffen hatte, daraufhin unter dem 24. Februar 2020 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der abgelehnte Richter gab zu diesem Gesuch am 6. März 2020 eine dienstliche Stellungnahme ab. Mit Beschluss vom 21. April 2020 wies das Amtsgericht – durch eine andere Richterin – den Befangenheitsantrag zurück. Der Beschwerdeführer zu 1. erhob hiergegen sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abhalf und die das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 24. Juli 2020 zurückwies. Der die sofortige Beschwerde zurückweisende Beschluss des Landgerichts wurde dem Beschwerdeführer zu 1. am 31. Juli 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 21. August 2020, das am 26. August 2020 beim Landgericht einging, erhob er gegen den Beschluss vom 24. Juli 2020 Anhörungsrüge. Diese verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 8. September 2020 wegen der nicht gewahrten Rügefrist als unzulässig. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer zu 1. am 16. September 2020 zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020, das am 15. Oktober 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, haben die Beschwerdeführer gemeinsam Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Dezember 2019, die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 6. Februar und 21. April 2020, die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters am Amtsgericht Dr. S vom 6. März 2020 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Duisburg vom 24. Juli und vom 8. September 2020.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig sind.
a) Der Beschwerdeführerin zu 2. fehlt hinsichtlich sämtlicher Beschwerdegegenstände die notwendige Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Nach diesen Vorschriften kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Vom Beschwerdeführer wird damit allerdings ein Vortrag verlangt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 13, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 8). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin zu 2. in Bezug auf die mit der Verfassungsbeschwerde benannten Beschwerdegegenstände nicht. Es ist nicht erkennbar, in welcher Weise sie durch diese belastet sein könnte. Keine der angegriffenen Entscheidungen und Verfahrenshandlungen hat einen für sie nachteiligen Inhalt. Das gilt auch für das den Ausgangspunkt aller folgenden Entscheidungen und Verfahrenshandlungen bildende Urteil des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2019. Mit diesem ist die Klage des Vereins rechtskräftig abgewiesen worden, soweit sie gegen die Beschwerdeführerin zu 2. gerichtet war.
b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist ebenfalls unzulässig.
aa) Sie genügt insgesamt nicht den nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen. Danach darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – VerfGH 54/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 7). Der Beschwerdeführer muss stattdessen hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1). Daran fehlt es. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Schilderung des Verfahrensgangs aus der Sicht der Beschwerdeführer und auf einfach-rechtliche Bewertungen des Sachverhalts.
bb) Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zu 1. den vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zu beschreitenden Rechtsweg nicht erschöpft, soweit er sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. Juli 2020 und die diesem vorausgehende amtsgerichtliche Entscheidung vom 21. April 2020 wendet, die seinen Befangenheitsantrag gegen den Richter am Amtsgericht Dr. S. betreffen. Seine gegen die Entscheidung des Landgerichts erhobene und wegen der geltend gemachten Gehörsverletzung auch gebotene Anhörungsrüge war sowohl unzulässig, weil sie die Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gewahrt hat, als auch inhaltlich nicht geeignet, auf die Korrektur eines etwaigen Gehörsverstoßes hinzuwirken (vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 4, zur Einlegung einer Anhörungsrüge in gehöriger Weise).
cc) Hinsichtlich der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters am Amtsgericht fehlt ihm auch die notwendige Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Zwar gebietet es Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich, den Parteien die nach § 44 Abs. 3 ZPO geforderte dienstliche Erklärung des Richters zur Kenntnis zu geben (Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 44 Rn. 11). Ein Gehörsverstoß durch die – mit der Verfassungsbeschwerde gesondert angegriffene – dienstliche Äußerung als solche ist aber nicht möglich. Diese dient allein der Tatsachenfeststellung für die erst noch zu treffende gerichtliche Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 = juris, Rn. 11). In ihr soll keine Partei zu Gehör kommen, sondern der Richter zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen.
dd) Bezüglich des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 6. Februar 2020 sowie des amtsgerichtlichen Urteils vom 11. Dezember 2019 ist ferner nicht ersichtlich, dass die einmonatige Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG noch gewahrt ist, die mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt wird. Es ist weder der Verfassungsbeschwerde zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass das Ablehnungsgesuch vom 24. Februar 2020 für die zuvor getroffenen gerichtlichen Entscheidungen noch Bedeutung hatte und damit gegebenenfalls zum Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG gehört haben könnte, der vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfen war.
2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.