Verfassungsbeschwerde gegen Landtagswahl zu Bundesversammlung mangels Beschwerdebefugnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer rügen die Wahl der Landesmitglieder zur 17. Bundesversammlung durch den Landtag NRW. Das Verfassungsgericht hält den Angriff grundsätzlich für möglich, verwirft die Beschwerde jedoch als unzulässig, weil die Beschwerdebefugnis nicht substantiiert dargelegt wurde. Allgemeine Hinweise auf Persönlichkeits- und Gleichheitsrechte genügen nicht, um eine konkrete Rechtsverletzung aufzuzeigen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Wahl der Landesmitglieder zur Bundesversammlung mangels substantiiertem Vortrag zur Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Akte des Parlaments, die nicht Gesetzgebungsakte sind, können grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Die Beschwerdebefugnis setzt einen substantiierten Vortrag voraus, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt.
Bloße Verweise auf allgemeine Persönlichkeitsrechte oder den Gleichheitssatz genügen nicht zur Begründung einer Beschwerdebefugnis; es müssen konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung dargelegt werden.
Ein Anspruch auf bestimmte Auswahlkriterien bei der Parlamentswahl von Mitgliedern der Bundesversammlung lässt sich nicht ohne weiteres aus den angeführten Grundrechten ableiten, sofern keine konkreten Verstoßstatbestände vorgetragen werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Zwar dürfte es sich bei dem angegriffenen Akt – der Wahl der Mitglieder zur 17. Bundesversammlung durch den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2021 – um einen grundsätzlich tauglichen Beschwerdegegenstand handeln, weil zu den mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Handlungen der gesetzgebenden Gewalt auch Akte des Parlaments gehören, die sich nicht dem Bereich der Gesetzgebung zuordnen lassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 – VerfGH 49/19.VB-2, juris, Rn. 13; Hellmann, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 100). Allerdings fehlt es an der notwendigen Darlegung der Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Erforderlich ist insoweit ein Vortrag, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. April 2021– VerfGH 148/20.VB-1, juris, Rn. 5 m. w. N.). Dazu ist nicht geeignet der Verweis der Beschwerdeführer auf ihr Persönlichkeitsrecht bzw. den Gleichheitssatz (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) und ihr Vortrag, der Landtag müsse allen Bürgern – etwa nach dem Zufallsprinzip – die gleichen Möglichkeiten einräumen, in die Bundesversammlung gewählt zu werden, weil es nicht zulässig sei, bestimmte Personen wegen ihrer Popularität oder wegen ihrer offensichtlichen Nähe zu Parteien zu bevorzugen. Die damit der Sache nach geltend gemachten subjektiven Rechte auf eine bestimmten Kriterien entsprechende Auswahlentscheidung bei
der Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung durch den Landtag ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern Bezug genommenen Grundrechten offensichtlich nicht.