Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht. Das Verfassungsgerichtshof NRW hält die Beschwerde für unzulässig, da die verfassungsrechtlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt sind. Es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben und der Begründung der Vorinstanz.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung von PKH für Entschädigungsklage als unzulässig verworfen, da substantiierten verfassungsrechtlichen Darlegungen fehlen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines Grundrechts besteht; die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.
Das Verfassungsgericht greift nicht als ‚Superrevisionsgericht‘ ein; erforderlich ist die Darlegung, dass die fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung vom Gewährleistungsgehalt des gerügten Grundrechts beruht.
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hinreichend substantiiert darzustellen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat; hierzu gehört die Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz und den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäben.
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich im Wesentlichen auf eine abweichende einfachrechtliche Sachverhalts- oder Rechtswürdigung beschränkt, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage wegen Entschädigung bei überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens.
1. Der Beschwerdeführer erhob am 23. Februar 2015 Klage vor dem Sozialgericht Detmold gegen den Kreis I mit dem Ziel, den Beklagten zur Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 zu verpflichten. Im Juli 2020 stellte das Sozialgericht das Zustandekommen eines Vergleichs fest, woraufhin der Beschwerdeführer und der Beklagte das sozialgerichtliche Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten.
2. Am 26. August 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landessozialgericht) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht durchsetzen wollte. Er kündigte an, eine Entschädigung in Höhe von 2.800,00 Euro nebst Zinsen zu fordern. Das Sozialgericht sei im Jahr 2016 im Umfang von insgesamt fünf Monaten untätig gewesen (März, Mai, Juli, August, Oktober), im Jahr 2017 weitere acht Monate (Januar, März, April, Juni bis September, Dezember), im Jahr 2018 neun Monate (Januar bis Juni, August bis Oktober), im Jahr 2019 vier Monate (Februar, Mai, Juni, Oktober) und im Jahr 2020 nochmal zwei Monate (März, Juni).
Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 lehnte das Landessozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus: Bereits nach Maßgabe einer summarischen Prüfung sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch haben könne. Das Ausgangsverfahren habe zwar insgesamt 67 Monate gedauert (Februar 2015 bis August 2020), diese Verfahrensdauer sei aber nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sowie der Prozessleitung des Ausgangsgerichts nicht unangemessen. Es handele sich um ein Verfahren durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit. Trotz der beachtlichen Gesamtdauer habe das Sozialgericht das Klageverfahren im Wesentlichen straff geführt, relevante Inaktivitätsintervalle – bezogen auf die Bezugsgröße einzelner Monate – seien nicht festzustellen. In den einzelnen durch den Beschwerdeführer benannten Zeitabschnitten habe es immer gerichtliche Aktivitäten zur angemessenen Förderung des Verfahrens gegeben. Auch die abschließend vorzunehmende Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalls führe nicht zur Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer. Dabei sei zudem – ohne dass es angesichts der konkret fehlenden Bearbeitungslücken darauf ankäme – eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug zu bringen.
3. Der Beschwerdeführer hat mit anwaltlichem Schriftsatz am 15. März 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Entschädigungsklage. Das Verfahren vor dem Sozialgericht habe nicht 66 Monate dauern dürfen. Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Entschädigungsklage verletze ihn daher in den genannten Grundrechten.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Sie zeigt die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht auf.
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 – VerfGH 192/20.VB-2, juris, Rn. 14, und vom 26. April 2021 – VerfGH 148/20.VB-1, juris, Rn. 7 jeweils m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss hierbei dem Umstand Rechnung tragen, dass die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte sind. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 8 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer unterlässt bereits jegliche Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben und Anforderungen, die der Verfassungsgerichtshof in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aufgestellt hat. Dies betrifft insbesondere für die im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe – wie auch hier gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO – erforderliche Feststellung der Aussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung auf Erfolg (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511= juris, Rn. 24 ff.). Zur Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass die Verfassung einem Unbemittelten grundsätzlich gleiche Chancen bei der Durchsetzung seiner Rechte wie einem Bemittelten einräume. Aus dem „folge“, „dass die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet“ sei. Eine hinreichend substantiierte Bezugnahme auf und Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen der als verletzt gerügten Grundrechte ist dies nicht.
Außerdem fehlt es an einer spezifisch verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Schilderung des Verfahrensgangs aus der Sicht des Beschwerdeführers, insbesondere die Darstellung der gerichtlichen Aktivitäten sowie angeblichen Inaktivitätsintervalle, die der Beschwerdeführer der fachgerichtlichen Bewertung lediglich unter abweichender einfachrechtlicher Würdigung entgegensetzt.
2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.