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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 687/16·17.08.2016

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Wiederholungsklausur in Laufbahnprüfung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtBeamtenrecht/LaufbahnrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht in einem Verfahren gegen die Bewertung einer Wiederholungsklausur im Rahmen der Laufbahnprüfung. Das OVG bestätigt den vom VG angesetzten Auffangwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG. Begründet wird dies mit fehlenden entscheidungserheblichen Anhaltspunkten für einen höheren Wert und der Einordnung als sonstige Prüfung nach dem Streitwertkatalog.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert verbleibt bei 5.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit sich aus Antrag und Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertermittlung ergeben, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 € anzusetzen.

2

Bei Klagen gegen die Bewertung oder das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen ist regelmäßig der Auffangwert nach Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs anzunehmen, sofern es sich nicht um eine unmittelbar berufseröffnende Prüfung handelt.

3

Die Zugehörigkeit einer Modulprüfung zu einem Bachelorstudium ändert den Charakter der Prüfung als Laufbahnprüfung nicht und rechtfertigt daher nicht zwingend eine abweichende Streitwertbemessung.

4

Nur Prüfungen, die nach dem Streitwertkatalog als unmittelbar berufseröffnend eingestuft sind (z. B. Nr. 36.2, 36.3), können einen höheren Streitwert rechtfertigen; fehlt diese Einordnung, ist ein erhöhter Streitwert nicht zu gewähren.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3181/15

Leitsatz

Streitwert für eine Klage, mit der sich der Kläger gegen die Bewertung einer Wieder-holungsklausur im Rahmen der Laufbahnprüfung (II. Fachprüfung für den Laufbahn-abschnitt II der Polizeivollzugsbeamten) wehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht  festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert (5.000,00 Euro) festgesetzt.

3

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

4

Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das beklagte Land - unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 - zur erneuten Entscheidung über die Wiederholungsklausur des Klägers im Modul HS 1.2 zu verpflichten. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der Auffangwert anzunehmen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren.

5

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. August 2015 - 6 E 748/15 -, juris, vom 4. März 2015 - 6 E 149/15 -, juris, vom 15. August 2014 - 6 E 847/14 -, juris, und vom 10. Juni 2014 - 6 E 498/14 -, juris.

6

Der Umstand, dass die in Rede stehende Modulprüfung Teil einer „Bachelorprüfung“ ist, ändert nichts an ihrem Charakter als Laufbahnprüfung, für die der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr. 36.4 („sonstige Prüfung“) den Auffangwert vorsieht.

7

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. August 2015 - 6 E 748/15 -, a.a.O., vom 4. März 2015 - 6 E 149/15 -, a.a.O., und vom 15. August 2014 - 6 E 847/14 -, a.a.O.

8

Es handelt sich schließlich nicht um eine (unmittelbar) berufseröffnende Prüfung i.S. der Nr. 36.2 bzw. der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die gegebenenfalls die Festsetzung eines höheren Streitwertes rechtfertigen könnte.

9

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 2015 - 6 E 149/15 -, a.a.O., und vom 10. Juni 2014 - 6 E 498/14 -, a.a.O.

10

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).