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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 847/14·14.08.2014

Streitwertbeschwerde bei Nichtbestehen einer Laufbahnprüfung - Festsetzung auf Auffangwert

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Streitwertfestsetzung von 5.000 € im Verfahren über das Nichtbestehen einer Laufbahnprüfung. Das OVG bestätigte die Festsetzung als Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine Abgrenzung zu berufsqualifizierenden Prüfungen (7.500 € nach Nr.36.1 Streitwertkatalog) lag nicht vor. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts auf den Auffangwert (5.000 €) als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitigkeiten über das Nichtbestehen einer Laufbahnprüfung ist der Streitwert in der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

2

Prüfungen, die den Zugang zu einem Beruf eröffnen oder zum Abschluss eines Studiums führen, sind nach dem Streitwertkatalog gesondert zu bewerten (Nr. 36.1: 7.500 €); die bloße Bezeichnung als "Bachelorprüfung" ändert nichts, wenn es sich materiell um eine Laufbahnprüfung handelt.

3

Eine Streitwertbeschwerde ist abzuweisen, wenn keine zureichenden Anhaltspunkte für eine höhere Streitwertermittlung vorgebracht werden.

4

Prozessbevollmächtigte können Beschwerden im eigenen Namen einlegen; Entscheidungen über solche Beschwerden können nach Maßgabe des GKG auch durch den Einzelrichter getroffen werden.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1673/12

Leitsatz

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Klageverfahren wegen Nichtbestehen einer Laufbahnprüfung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Gründe

2

Über die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Einzelrichter erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Dass der Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ergangen ist, ändert hieran nichts; denn der Nichtabhilfebeschluss ist nicht die angefochtene Entscheidung. Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die begehrte Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) festgesetzten Streitwertes auf 7.500,- Euro kommt nicht in Betracht.

4

Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war eine Laufbahnprüfung, die der Kläger nicht bestanden hatte. Für einen solchen Streitgegenstand entspricht es der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts, den Streitwert in Höhe des Auffangwertes festzusetzen.

5

Vgl. Beschluss vom 10. Juni 2014 - 6 E 498/14 -, juris, Rn. 3 f.; zuletzt Beschluss vom 11. Juli 2014- 6 A 1117/13 -, juris.

6

Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des 14. Senats des beschließenden Gerichts vom 21. Januar 2009 - 14 B 1888/08 -, wonach für einen Rechtsstreit um das endgültige Nichtbestehen einer Bachelorprüfung ein Streitwert von 7.500,- Euro anzunehmen ist, geht fehl. Gegenstand dieser Entscheidung war keine Laufbahnprüfung. Für eine noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung oder Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen, sieht Nr. 36.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert von 7.500,- Euro vor. Demgegenüber unterfallen Laufbahnprüfungen den sonstigen Prüfungen, für den der Streitwertkatalog in Nr. 36.4 den Auffangwert vorsieht. Daran ändert auch nichts, wenn eine solche Prüfung als „Bachelorprüfung“ bezeichnet wird.

7

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68

8

Abs. 3 GKG).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).