Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Prüfungsanfechtung: Herabsetzung auf 5.000 €
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land legte Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht auf 15.000 € festgesetzte Streitwerthöhe ein. Streitgegenstand war die Klage auf Neubewertung einer praktischen Laufbahnprüfung bzw. hilfsweise auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs. Das Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und setzte mangels hinreichender Anhaltspunkte den Auffangstreitwert von 5.000 € fest. Eine Qualifikation als berufseröffnende Prüfung nach Nr.36.3 Streitwertkatalog wurde verneint.
Ausgang: Beschwerde des Landes gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € herabgesetzt, Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen genügender Anhaltspunkte für die sachliche Bedeutung führt nach § 52 Abs. 2 GKG zur Annahme des Auffangstreitwerts von 5.000 €.
Bei Anfechtungen von Laufbahnprüfungen rechtfertigt das bloße Begehren auf Neubewertung oder einen weiteren Prüfungsversuch ohne konkrete wirtschaftliche Bedeutung in der Regel keine höhere Streitwertfestsetzung.
Eine Prüfung gilt nur dann als berufseröffnend im Sinne des Streitwertkatalogs Nr.36.3, wenn sie eine unmittelbare und konkrete berufseröffnende Wirkung entfaltet; liegt dies nicht vor, ist kein erhöhter Streitwert anzunehmen.
Die Gebühren- und Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Gericht kann das Verfahren gerichtsgebührenfrei stellen und die Erstattung von Kosten absehen.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 288/2227.07.2022Zustimmendjuris Rn. 3 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 370/2121.12.2021Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 369/2121.12.2021Zustimmendjuris, 6 E 498/14
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 687/1617.08.2016Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 748/1505.08.2015Zustimmendjuris Rn. 3 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 265412
Leitsatz
Erfolgreiche Beschwerde des beklagten Landes auf Herabsetzung des vom Verwal-tungsgericht festgesetzten Streitwertes in einem auf die Neubewertung einer Fach-modulprüfung (praktische Prüfung im Fachmodul 3 – Gefahrenabwehr/Einsatz –) im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst) gerichteten Klageverfahren.
Tenor
Die Streitwertfestsetzung wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des beklagten Landes, die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 5.000,00 Euro abzielt, ist begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das beklagte Land (unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 4. Oktober 2012) zur Neubewertung seiner Prüfungsleistung in der praktischen Prüfung im Fachmodul 3 (GE) zu verpflichten, hilfsweise, ihm einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der sog. Auffangstreitwert anzunehmen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren.
Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. März 2014 – 6 B 1420/13 –, vom 5. Januar 2012 – 6 A 2827/10 – und vom 24. Mai 2007 – 6 E 487/07 –, m.w.N., jeweils nrwe.de.
Mit dem auf die Neubewertung der praktischen Prüfung im Fachmodul 3 (GE) gerichteten Begehren ist Streitgegenstand auch keine (unmittelbar) berufseröffnende Prüfung i.S. der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die ggf. die Festsetzung eines höheren Streitwertes rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.