Zulassung der Berufung zur Laufbahnprüfungsnote nach § 24 Abs. 3 VAPgD 2001 abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das eine Neubescheidung über das Gesamtergebnis einer Laufbahnprüfung angeordnet hatte. Streitpunkt war, ob die Prüfungskommission bei § 24 Abs. 3 Satz 1 VAPgD 2001 die Leistungen im Vorbereitungsdienst bereits bei der Frage berücksichtigen muss, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote in Betracht kommt. Das OVG verneinte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel begründete und die Rechtsfrage aus dem Wortlaut eindeutig beantwortbar sei. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; das Land trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag des Landes auf Zulassung der Berufung gegen das stattgebende VG-Urteil wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung; bloße Behauptungen oder Wiederholungen erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht.
§ 24 Abs. 3 Satz 1 VAPgD 2001 ist nach seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass Leistungen im Vorbereitungsdienst bereits bei der Tatbestandsfrage zu berücksichtigen sind, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand besser kennzeichnet.
Die Entscheidung, ob die rechnerisch ermittelte Gesamtnote den Leistungsstand zutreffend abbildet oder eine abweichende Gesamtnote diesen besser kennzeichnet, unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission, insbesondere hinsichtlich Gewicht und Stellenwert der Leistungen im Vorbereitungsdienst.
Allein bessere Bewertungen im Vorbereitungsdienst begründen keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, wonach stets eine Abweichung von der rechnerischen Gesamtnote geboten wäre; vielmehr ist eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall erforderlich.
Der Eintritt eines Mitglieds der Prüfungskommission in den Ruhestand steht einer erneuten Mitwirkung an der nach Maßgabe eines Urteils vorzunehmenden Entscheidung über eine Notenabweichung grundsätzlich nicht entgegen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 288/2227.07.2022Zustimmendjuris Rn. 18
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 370/2121.12.2021ZustimmendDÖV 2012, 363 = juris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 369/2121.12.2021ZustimmendDÖV 2012, 363 = juris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 149/1503.03.2015ZustimmendSenatsbeschlüsse 05.01.2012 – 6 A 2827/10
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 498/1409.06.2014Zustimmend
Leitsatz
Erfolgreiche Klage eines ehemaligen Inspektoranwärters gegen die Feststellung des Gesamtergebnisses seiner Laufbahnprüfung.
Die Prüfungskommission hat bereits bei der Frage, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet, dessen Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich das beklagte Land bei verständiger Würdigung seines Vorbringens lediglich gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2010 wendet, bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, indem es das beklagte Land unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 29. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 verpflichtet hat, die Prüfungskommission unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheiden zu lassen, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden soll, und den Kläger über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung neu zu bescheiden. Es hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, angenommen, der Einwand des Klägers, die Prüfungskommission habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er im Grund- wie auch im Hauptstudium durchweg bessere Leistungen gezeigt habe als in der Staatsprüfung selbst, greife durch. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen in der hier anzuwendenden Fassung vom 8. August 2001 (GV. NRW. S. 489) - im Folgenden: VAPgD 2001 - könne die Prüfungskommission bei der Feststellung des Gesamtergebnisses von der rechnerisch nach § 24 Abs. 2 VAPgD 2001 ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies den Leistungsstand des Kandidaten unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichne. Durch diese Härteklausel könne Unbilligkeiten im Einzelfall begegnet werden. Es bedürfe immer schon dann einer Entscheidung über eine mögliche Abweichung, wenn, wie im Fall des Klägers, die (relativ konstanten) Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung von den im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen derart abwichen, dass eine Divergenz zwischen bisher gezeigtem Leistungsstand und den Prüfungsergebnissen möglich erscheine. Die Prüfungskommission habe die Leistungen des Kandidaten im Vorbereitungsdienst bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote seinen Leistungsstand besser kennzeichne.
Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellen. Fehl geht die Annahme des beklagten Landes, § 24 Abs. 3 Satz 1 VAPgD 2001 sei entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts dahingehend auszulegen, dass die Prüfungskommission die Leistungen des Kandidaten im Vorbereitungsdienst nicht bereits auf der Tatbestandsseite und damit bei der Frage berücksichtigen dürfe, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichne, sondern erst auf der Rechtsfolgenseite und somit nur bei der nachgelagerten Frage, in welchem Umfang gegebenenfalls von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden solle. Diese Auslegung lässt sich schon mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 VAPgD 2001 nicht vereinbaren.
Gemäß § 24 Abs. 1 VAPgD 2001 stellt die Prüfungskommission nach der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Prüfung fest und gibt es der Kandidatin oder dem Kandidaten bekannt. Bei der Feststellung werden die Leistungen der schriftlichen Prüfung mit 70 vom Hundert und die Leistungen der mündlichen Prüfung mit 30 vom Hundert berücksichtigt (vgl. § 24 Abs. 2 VAPgD 2001). Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann die Prüfungskommission von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies den Leistungsstand der Kandidatin oder des Kandidaten unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichnet (§ 24 Abs. 3 Satz 1 VAPgD 2001).
Durch § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VAPgD 2001 ist der Prüfungskommission die Befugnis eingeräumt, bei der Feststellung des Gesamtergebnisses von der nach Abs. 2 rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen. Tatbestandsvoraussetzung für eine solche Abweichung ist nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VAPgD 2001, dass sie "den Leistungsstand (...) des Kandidaten unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichnet". Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift hat die Prüfungskommission die Leistungen des Kandidaten im Vorbereitungsdienst schon bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote seinen Leistungsstand besser kennzeichnet. Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind im Halbsatz 2 als zusätzliche ("prüfungsfremde") Erkenntnisquelle für die Ermittlung des Leistungsstandes ausdrücklich erwähnt. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dort zudem allgemein auf den "Leistungsstand" und nicht etwa eingrenzend auf die "Prüfungsleistung" oder den "in der Prüfung gezeigten Leistungsstand" abgestellt wird.
Das weitere Zulassungsvorbringen bietet ebenfalls keine tragfähige Grundlage für die - im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut - stehende Annahme des beklagten Landes, allein die Prüfungsleistungen seien für die Ermittlung des Leistungsstandes im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VAPgD 2001 von Relevanz.
Es irrt, wenn es meint, der Entstehungsgeschichte des § 24 Abs. 3 VAPgD 2001 seien verlässliche Hinweise für seine Annahme zu entnehmen. Nach § 24 Abs. 2 VAPgD in der Fassung vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494) wurden bei der Feststellung der Abschlussnote die Leistungen im Vorbereitungsdienst mit 30 vom Hundert und die Leistungen in der Prüfung mit 70 vom Hundert berücksichtigt. Der ursprüngliche Entwurf zur Novellierung dieser Vorschrift sah demgegenüber vor, dass bei der Feststellung der Abschlussnote künftig ausschließlich die Leistungen in der Prüfung Berücksichtigung finden sollten. Der Verordnungsgeber, das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, hat den Entwurf in der Folgezeit geändert, indem er ihn u.a. um § 24 Abs. 3 VAPgD 2001 ergänzt hat. In einer internen Begründung des Verordnungsgebers (vgl. Bl. 94 der Gerichtsakte) heißt es insoweit: "Die Vorschrift des Abs. 3 räumt der Prüfungskommission die Möglichkeit ein, bei der Bildung der Gesamtnote im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes zu würdigen. Hierbei wird sie die Grundsatzentscheidung der VAPgD, die bei der Bildung der Gesamtnote keine mathematische Anrechnung vorsieht, beachten müssen." Weiter hat der Verordnungsgeber unter dem 24. August 2001 folgende - vom beklagten Land im Zulassungsverfahren nicht zutreffend wiedergegebene - Erläuterung gegeben: "Liegen künftig das Leistungsbild während der Ausbildung und in der Staatsprüfung deutlich auseinander, hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, im Rahmen ihres Ermessens dies bei der Bildung der Gesamtnote zu berücksichtigen. Diese Öffnungsklausel habe ich im Rahmen der Diskussion zur geplanten Novellierung der VAPgD in den Text eingefügt." Diese Ausführungen sind nicht, wie das beklagte Land geltend macht, widersprüchlich. Sie knüpfen im Kern an den Wortlaut des damals neuen § 24 Abs. 3 VAPgD 2001 an und untermauern damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Prüfungskommission die Leistungen des Kandidaten im Vorbereitungsdienst bei der Ermittlung des Leistungsstandes i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VAPgD 2001 und somit bereits bei der Frage zu berücksichtigen hat, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet.
Ausgangspunkt des Verordnungsgebers war die Annahme, dass die rechnerisch ermittelte Gesamtnote den Leistungsstand des Kandidaten grundsätzlich zutreffend kennzeichnet, so dass im Regelfall keine Veranlassung besteht, von ihr abzuweichen. Nur dann, wenn ausnahmsweise Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand besser kennzeichnet, sollte der Prüfungskommission die Möglichkeit eröffnet werden, von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen.
Darüber, ob der Leistungsstand des Kandidaten durch die rechnerisch ermittelte Gesamtnote zutreffend gekennzeichnet ist oder aber durch eine abweichende Gesamtnote besser gekennzeichnet wäre, hat die Prüfungskommission in den Grenzen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums zu entscheiden. Einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz des Inhalts, dass die rechnerisch ermittelte Gesamtnote den Leistungsstand i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VAPgD 2001 bereits dann nicht zutreffend kennzeichnet, wenn im Vorbereitungsdienst bessere Noten gleich welchen Ausmaßes erzielt worden sind als in der Prüfung, gibt es nicht. Vielmehr bezieht sich der Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission auch darauf, welchen Stellenwert und welches Gewicht sie den nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VAPgD 2001 zu berücksichtigenden Leistungen im Vorbereitungsdienst im Verhältnis zu den Prüfungsleistungen zumisst. Insbesondere ist es ihr nicht verwehrt, in ihre Bewertung einzustellen, dass die Leistungen im Vorbereitungsdienst unter anderen Rahmenbedingungen erzielt worden sind als die Prüfungsleistungen. Ist sie zu der Erkenntnis gelangt, dass, wie das beklagte Land betont, schwächere oder mittelmäßige Kandidaten im Vorbereitungsdienst - insbesondere in den fachpraktischen Studienzeiten - regelmäßig bessere Noten erzielen als in der Prüfung, kann sie auch dies berücksichtigen.
Die - auf die Systematik des § 24 Abs. 3 Satz 1 VAPgD 2001 - gestützte Kritik des beklagten Landes, durch eine "schematische" Heranziehung der Leistungen im Vorbereitungsdienst auf der Tatbestandsseite werde der Beurteilungsspielraum der Prüfer "ausgehebelt bzw. unzulässig verkürzt", greift nach dem Vorstehenden ebenso wenig durch wie sein Einwand, die Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst bereits auf der Tatbestandsseite widerspreche dem Ziel des Verordnungsgebers, die bisherige Konzentration auf die Abschlussnote "befriedigend" zu vermeiden, die sich in der Vergangenheit aufgrund der Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst mit 30 vom Hundert ergeben habe, und damit eine "verstärkte Notenspreizung" bzw. eine "Verschlankung des Mittelbauches" zu erreichen. Das beklagte Land übersieht nicht nur, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 VAPgD 2001 aus den dargestellten Gründen nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt, sondern auch, dass die Befugnis der Prüfungskommission, von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen, durch § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 VAPgD 2001 begrenzt ist. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 VAPgD 2001 darf die Abweichung höchstens einen Punkt im Sinne des § 19 Abs. 3 - und damit deutlich weniger als eine Notenstufe - betragen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf das Gesamtergebnis ist nach Satz 3 ausgeschlossen. Unverständlich ist damit zugleich die Annahme des beklagten Landes, die Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst bereits auf der Tatbestandsseite würde der Grundsatzentscheidung des Verordnungsgebers widersprechen, dass "bei der Bildung der Gesamtnote keine mathematische Anrechnung erfolgen" solle.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht deshalb, weil, wie das beklagte Land anführt, der Vorsitzende der Prüfungskommission, Prof. Dr. H. , bereits vor Erlass des Urteils in den Ruhestand getreten war. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, als Vorsitzender der Prüfungskommission entsprechend der Urteilsformel an der Entscheidung über eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VAPgD 2001 mitzuwirken. Allein der Eintritt eines Mitglieds der Prüfungskommission in den Ruhestand begründet auch keine Situation, in der eine solche Entscheidung rechtlich nicht mehr möglich ist. Die Annahme des beklagten Landes, § 15 Abs. 2 VAPgD 2001 stehe der Mitwirkung von Prof. Dr. H. entgegen, geht fehl. Diese Vorschrift regelt lediglich die Bildung der Prüfungskommission. Der weitere Einwand des beklagten Landes, es sei zweifelhaft, ob Prof. Dr. H. bereit und in der Lage sei, "nach fast fünf Jahren noch einmal hier tätig zu werden", vermag die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Er betrifft allein die im vorliegenden Verfahren nicht relevante Frage der Durchsetzbarkeit nachwirkender Pflichten eines in den Ruhestand getretenen Prüfers. Dahinstehen kann mithin auch, in welcher Form dem Kläger Rechtsschutz zu gewähren wäre, wenn die Prüfungskommission nicht mehr in ihrer bisherigen Zusammensetzung tätig werden könnte.
Der vom beklagten Land geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die vom beklagten Land aufgeworfene Frage, ob "bereits bei der Bewertung auf der Tatbestandsseite des § 24 Abs. 3 VAPgD i.d.F der Dritten Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst die Leistungen im Vorbereitungsdienst heranzuziehen" sind, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, wie dargestellt, auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne Weiteres im vorstehend dargestellten Sinne beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).