Streitwert bei Anfechtung von Laufbahnprüfungs-Klausuren: Auffangwert bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Benotung zweier Modulklausuren im Rahmen einer Laufbahnprüfung an und begehrte einen höheren Streitwert. Das OVG NRW bestätigte den Auffangwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG und wies einen Antrag auf 10.000 € zurück. Entscheidend war, dass es sich um eine einheitliche Laufbahnprüfung (nicht um ein reguläres Bachelorstudium) handelt; daher keine Verdopplung des Streitwerts.
Ausgang: Beschwerde gegen die Erhöhung des Streitwerts auf 10.000 € abgewiesen; Auffangwert von 5.000 € bestätigt; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bemessen; fehlen hierfür genügende Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 € anzusetzen.
Prüfungsleistungen im Rahmen von Laufbahnprüfungen, auch wenn sie mit einem Bachelorzeugnis verbunden sind, sind nicht ohne Weiteres dem Streitwerttatbestand für reguläre Hochschulprüfungen (Nr. 18.4 Streitwertkatalog) zuzuordnen.
Bei einer einheitlichen Laufbahnprüfung, die aus mehreren Modulen besteht, begründet die Existenz von Entscheidungen zu mehreren Modulen nicht automatisch eine Verdopplung des Streitwerts.
Verfahren können gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei sein; in solchen Fällen werden Kosten nicht erstattet.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln6 K 5689/2313.01.2026Zustimmendjuris Rn. 7
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 1275/2222.02.2023ZustimmendNVwZ-RR 2015, 960 = juris Rn. 8
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 370/2121.12.2021Zustimmendjuris Rn. 7
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 369/2121.12.2021Zustimmendjuris Rn. 7
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 990/2012.01.2021Zustimmendjuris Rn. 7
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 3116/15
Leitsatz
Streitwert für eine Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Bewertung von zwei Modulklausuren im Rahmen der Laufbahnprüfung wehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die von dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet das Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter allein entschieden hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2015 – 6 E 102/15 -, nrwe.de.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die begehrte Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- €) festgesetzten Streitwertes auf 10.000,- € kommt nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war das sinngemäße Begehren der Klägerin, das beklagte Land (unter Aufhebung der Klausurbewertungen im Modul 6.4 vom 30. Mai 2014 und vom 6. Oktober 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. März 2015) zur Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen im Modul 6.4 im Rahmen des Studiengangs Kommunaler Verwaltungsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW zu verpflichten, hilfsweise ihr einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. August 2014 – 6 C 847/14 -, juris Rn. 3 f., vom 10. Juni 2014 – 6 E 498/14 -, juris, Rn. 3 f., und vom 24. Mai 2007 – 6 E 487/07 -, juris, Rn. 2 ff.
Der Hinweis der Beschwerde auf den sich aus Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) ergebenden Streitwert von 10.000,- € geht fehl. Bei den im Rahmen der Ausbildung der Klägerin erbrachten Klausurleistungen handelt es sich nicht um solche im Rahmen eines regulären Bachelorstudiums an einer Hochschule, auf die sich Ziffer 18.4 bezieht, sondern um solche im Rahmen einer Laufbahnprüfung. Dies ergibt sich aus §§ 7, 14 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2008, GV. NRW. S. 572, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2014, GV. NRW. S. 477. Danach besteht der Vorbereitungsdienst aus dem Bachelorstudiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Das erfolgreiche Bestehen der Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung. Derartige Laufbahnprüfungen, auch wenn sie mit einem „Bachelor“ verbunden sind, unterfallen den sonstigen Prüfungen, für die auch der Streitwertkatalog in Nr. 36.4 den Auffangwert vorsieht.
Der weitere Einwand der Beschwerde, es sei gegen zwei Prüfungsentscheidungen vorgegangen worden, so dass der Auffangwert zu verdoppeln sei, lässt unberücksichtigt, dass es sich um eine einheitliche Laufbahnprüfung bestehend aus mehreren Modulen handelt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).