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Verwaltungsgericht Köln·6 K 5689/23·13.01.2026

Kein Drittversuch nach endgültigem Nichtbestehen einer Polizeistudium-Klausur

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach zweimaligem Nichtbestehen der Klausur im Modul „GS 6 – Verkehrssicherheitsarbeit“ einen weiteren Prüfungsversuch und wandte sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens. Er stützte sich u.a. auf Art. 3 Abs. 1 GG (Corona-Sonderregelungen für den Einstellungsjahrgang 2020 sowie spätere Erweiterung der „Jokerregelung“ ab 1.9.2023) und persönliche Belastungen. Das VG Köln wies die Klage ab: Nach der damals geltenden Studien-/Prüfungsordnung seien die Versuche ausgeschöpft; die spätere Regelung wirke nicht rück. Eine Gleichheitsverletzung liege wegen fehlender Vergleichbarkeit bzw. zulässiger Stichtagsregelung nicht vor; eine Härtefall-Mehrwiederholung sei nicht vorgesehen, stattdessen bestehe ein Rücktrittsinstrument vor der Prüfung.

Ausgang: Klage auf weiteren Prüfungsversuch und Aufhebung der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch besteht nicht, wenn die nach der im Prüfungszeitpunkt geltenden Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

2

Eine Erweiterung von Wiederholungsmöglichkeiten durch spätere Änderung der Prüfungsordnung entfaltet ohne ausdrückliche Anordnung grundsätzlich keine (echte) Rückwirkung zugunsten bereits endgültig gescheiterter Prüflinge.

3

Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet bei Änderungen von Prüfungsordnungen nicht dazu, neue Begünstigungen rückwirkend auf abgeschlossene Prüfungsverfahren zu erstrecken; Stichtagsregelungen sind bei hinreichender Rechtfertigung zulässig.

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Eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit aufgrund pandemiebedingter Sonderregelungen setzt eine vergleichbare Betroffenheit der Prüfungsbedingungen voraus; unterschiedlich stark betroffene Jahrgänge dürfen ungleich behandelt werden.

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Ist eine Härtefallregelung für zusätzliche Wiederholungsversuche in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen und existiert stattdessen ein geregelter Prüfungsrücktritt bei Prüfungsunfähigkeit, kann ein weiterer Prüfungsversuch nicht allein aus persönlichen Belastungen abgeleitet werden.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 8 VAPPol II i.V.m. § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A i.V.m. § 10 StudO-BA Teil B§ Art. 3 Abs. 1 GG§ VwVfG§ 13 StudO-BA Teil A§ 10 StudO-BA Teil B

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung im Modul „GS 6 - Verkehrssicherheitsarbeit“.

3

Er war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2021 im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der beklagten Hochschule. Im Rahmen des Studiums war im ersten Studienjahr im Modul „GS 6 - Verkehrssicherheitsarbeit“ eine Prüfungsleistung in Form einer Klausur zu erbringen. Die Klausur des Klägers wurde im Erstversuch, den der Kläger am 10. Mai 2022 absolvierte, mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. Die Wiederholungsklausur fand am 3. Mai 2023 statt.

4

Mit dem Kläger am 5. Juli 2023 übergebenem Schreiben wurde die Prüfungsleistung auch im Wiederholungsversuch mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet sowie festgestellt, dass die Modul- und damit auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden sei.

5

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 18. Juli 2023 Widerspruch ein und erhob Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistung. Wegen der Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. August 2023 (Blatt 43 bis 45 der Beiakte) Bezug genommen.

6

Nach Beteiligung der Prüfer wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 12. September 2023 zurück. Es lägen keine prüfungsrelevanten Bewertungsfehler vor, die zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 5. Juli 2023 und Neubewertung der Prüfungsarbeit führen würden.

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Der Kläger hat am 11. Oktober 2023 Klage erhoben, mit der er die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs begehrt. Die im Widerspruchsverfahren zunächst geltend gemachten Bewertungsrügen verfolgt er im gerichtlichen Verfahren nicht weiter. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, ohne die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs liege im Vergleich zu anderen Studierenden der Einstellungsjahrgänge 2020 und 2022 eine Ungleichbehandlung vor. So seien dem Einstellungsjahrgang 2020 aufgrund der Coronapandemie drei Versuche zum Bestehen der Klausur im Modul „GS 6 - Verkehrssicherheitsarbeit“ gewährt worden. Auch die Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2022 hätten infolge einer Änderung der „Jokerregelung“ in der Prüfungsordnung drei Versuche zum Bestehen der Klausur gehabt. Obwohl auch der Einstellungsjahrgang des Klägers durch die Coronapandemie und die „Online-Lehre“ - wenn auch kürzer als der Einstellungsjahrgag 2020 - betroffen gewesen sei, sei dem Kläger und seinen Kommilitonen kein Drittversuch eingeräumt worden. Dass die Lehre im Einstellungsjahrgang 2021 durch die pandemiebedingten Einschränkungen betroffen gewesen sei, zeige die hohe Durchfallquote im Modul „GS 6 - Verkehrssicherheitsarbeit“ von 75 %. Die Änderung der Prüfungsordnung, die zu einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit für Studierende des Einstellungsjahrgangs 2022 geführt habe, hätte, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, Rückwirkung für die Wiederholungsprüfungen entfalten müssen. Für ihn sei die Vorbereitung zudem - neben den durch die Coronapandemie bestehenden Belastungen - auch durch die Kriegsereignisse im Heimatland seiner Eltern, der Ukraine, erschwert gewesen. Viele seiner Verwandten und Freunde, die dort lebten, seien täglich von Kriegsereignissen betroffen und seine Sorge um sie sei daher besonders groß. Zudem sei sein Großvater, der in der Ukraine lebe und keine Möglichkeit zur Grenzüberquerung gehabt habe, zu dieser Zeit aufgrund von Kriegsereignissen verstorben. Dies alles sei dem Beklagten auch bekannt gewesen und dennoch nicht im Ansatz einbezogen worden. Der Erstprüfer sei bei den Studierenden für seine extrem hohen Durchfallquoten bekannt. Ein Großteil der Studierenden bestehe die Klausuren nicht und auch Studierende, die in anderen Fächern sehr gute Ergebnisse erzielten, würden in den vom Erstprüfer gestellten Klausuren lediglich ausreichende Ergebnisse erreichen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm einen weiteren Prüfungsversuch im Modul „GS 6 - Verkehrssicherheitsarbeit“ zu gewähren und den Bescheid vom 5. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2023 aufzuheben, soweit dort das endgültige Nichtbestehen festgestellt wird.

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Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

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Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass den Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2021, anders als den Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2020, für das Modul „GS 6 - Verkehrssicherheitsarbeit“ keine zweite Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Denn die pandemiebedingten Einschränkungen seien für die Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2021 nicht mehr in der Form wie zu Beginn der Pandemie gegeben gewesen und die zur Sicherstellung der Lehre ergriffenen Maßnahmen hätten sich in der Praxis bewährt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe mit Beschluss vom 20. Juli 2023 (6 B 367/23) in einem vergleichbaren Fall einen Anspruch auf eine erneute coronabedingte Wiederholungsmöglichkeit abgelehnt und im Rahmen der Entscheidung eine Ungleichbehandlung mit Studierenden des Einstellungsjahres 2020 geprüft und verneint. Auch zu Studierenden des Einstellungsjahres 2022 bestehe keine Ungleichbehandlung. Die zum 1. September 2023 - und damit nach dem endgültigen Nichtbestehen des Moduls „GS 6 - Verkehrssicherheitsarbeit“ durch den Kläger - in Kraft getretene Prüfungsordnungsänderung entfalte keine Rückwirkung.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul „GS 6 - Verkehrssicherheitsarbeit“. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2023 ist, soweit darin das endgültige Nichtbestehen festgestellt wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

17

I. 

18

Der Kläger hat die ihm nach dem anzuwendenden Prüfungsrecht zustehenden Prüfungsversuche ausgeschöpft.

19

Die Anzahl der Prüfungsversuche für die Modulprüfungen ist in § 8 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II -) bzw. auf Grundlage dieser Bestimmung in § 13 Abs. 2 der im Prüfverfahren des Klägers maßgeblichen Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung-Bachelor - StudO-BA Teil A -) (gültig vom 1. September 2022 bis 30. August 2023) i.V.m. § 10 der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (StudO-BA Teil B) geregelt. Danach kann eine nicht bestandene Studienleistung regulär einmal wiederholt und eine im 2. oder 3. Studienjahr in Form einer Klausur oder eines Fachgespräches zu erbringende Prüfungsleistung, die auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden ist, für bis zu zwei Modulprüfungen während des Studiums (erneut) wiederholt werden (sog. Jokerregelung).

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Der Kläger hat die - ausweislich der auf der Internetseite des Beklagten frei abrufbaren Modulübersicht - im ersten Studienjahr in Form einer Klausur zu erbringende Prüfungsleistung im Modul „GS 6 - Verkehrssicherheitsarbeit“ in zwei Versuchen (am 10. Mai 2022 und am 3. Mai 2023) nicht bestanden und damit die ihm nach § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A, § 10 StudO-BA Teil B zustehenden Prüfungsversuche ausgeschöpft.

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Ein weiterer Wiederholungsversuch stand dem Kläger nicht im Hinblick auf die zum 1. September 2023 in Kraft getretene Erweiterung der Jokerregelung dahingehend, dass auch im ersten Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistungen, die im Wiederholungsversuch nicht bestanden wurden, für bis zu zwei Modulprüfungen während des Studiums (erneut) wiederholt werden dürfen, zu. Denn die Neuregelung trat erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Bachelorstudiengang in Kraft. Sowohl im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Prüfungsversuchs vom 3. Mai 2023 als auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens am 5. Juli 2023 entfaltete die Regelung noch keine Wirkung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber eine (echte) Rückwirkung der Neuregelung für die Studierenden treffen wollte, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits ausgeschieden waren.

22

So auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 6 B 367/23 - juris, Rn. 30, VG Köln, Beschluss vom 29. September 2023 - 6 L 1784/23 - juris, Rn. 22, nochmals bestätigend: VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 - 6 K 1220/23 -, juris, Rn. 33.

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Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Jokerregelung nur für solche Wiederholungsprüfungen eingeräumt werden sollte, die nach dem Inkrafttreten der Norm abgelegt und nicht bestanden bzw. nicht bestanden wurden.

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Vgl. VG Köln, Beschluss vom 29. September 2023 - 6 L 1784/23 - juris, Rn. 24; vgl. hierzu auch die vom Kläger vorgelegte Bekanntmachung des Fachbereichs Polizei vom 22. Juni 2023 (Blatt 80 der Gerichtsakte).

25

II. 

26

Ein weiterer Prüfungsversuch war dem Kläger auch nicht mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) einzuräumen.

27

Der auch im Prüfungsrecht geltende Gleichheitsgrundsatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln.

28

Vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 66, m.w.N.

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Daraus folgt allerdings nicht, dass bei dem Erlass von Prüfungsordnungen jede Differenzierung unzulässig ist. Gerade bei Rechtsänderungen ist es nicht immer möglich, sich aus der Vielfalt der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und Sachverhaltskonstellationen ergebende Unebenheiten, Friktionen und damit letztlich auch Einbußen an Chancengleichheit gänzlich zu vermeiden. Es kommt bei der Änderung von Prüfungsordnungen zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen. Insoweit ist den Hochschulen ein gewisses Typisierungsrecht, z.B. durch Stichtagsregelungen, zuzugestehen. Es kommt darauf an, dass die Regelung in ihrer Gesamtheit durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist.

30

Vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 66.

31

Besteht eine bestimmte Verwaltungspraxis, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich, dass in gleich gelagerten Fällen in gleicher Weise verfahren wird.

32

Vgl. zur Selbstbindung der Verwaltung: Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, VwVfG, Rn. 74 ff.

33

1. 

34

Dies zugrunde gelegt, hätte dem Kläger zunächst nicht coronabedingt eine weitere Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Studierenden des Einstellungsjahres 2020, denen mit Allgemeinverfügung vom 16. März 2021,

35

im Internet abrufbar unter: https://www.hspv.nrw.de/fileadmin/user_upload/21_03_16_Allgemeinverfuegung.pdf,

36

eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gewährt worden war, liegt nicht vor.

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Mit v.g. Allgemeinverfügung bestimmte der Beklagte vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Einschränkungen der Studienbedingungen, dass Klausuren mit regulärem Hauptlauf in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 5. Juli 2021, die mit der Note „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet wurden, als nicht unternommen galten, und gewährte damit den Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2020 - zu denen der Kläger nicht zählt - insoweit eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit.

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Auch wenn nach teilweise vertretener Auffassung eine nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende Praxis unter Umständen bereits durch einen einmaligen Präzedenzfall begründet werden kann,

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vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, VwVfG, Rn. 75, m.w.N.,

40

fehlt es vorliegend jedenfalls an der Vergleichbarkeit der Situation der Studierenden des Einstellungsjahres 2021 - zu denen der Kläger zählt - mit derjenigen der Studierenden des Einstellungsjahres 2020. Die Einstellungsjahrgänge waren von den pandemiebedingten Einschränkungen der Studienbedingungen unterschiedlich stark betroffen.

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Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass auch die Studienbedingungen der Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2021 pandemiebedingten Einschränkungen unterworfen waren. Diese Einschränkungen blieben jedoch auch nach seinem Vorbringen hinter den Einschränkungen zurück, denen die Studierenden des Einstellungsjahres 2020 (und der Einstellungsjahre 2018 und 2019, deren Studierende sich zu Beginn der Coronapandemie noch im Studium befanden) unterworfen waren. So konnten Lehrveranstaltungen zumindest teilweise wieder in Präsenz durchgeführt werden. Auch liegt es auf der Hand, dass sich die Bedingungen der Lehre für die Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2021 bereits dadurch verbessert hatten, dass die zur Sicherstellung der Lehre ergriffenen Maßnahmen zwischenzeitlich erprobt waren und auch die Lehrenden auf die Erfahrungen des vergangenen Jahres zurückgreifen konnten.

42

Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 6 B 367/23 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. September 2023 - 6 L 1784/23 -, juris, Rn. 32, nochmals bestätigend: VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 - 6 K 1220/23 -, juris, Rn. 33.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem pauschalen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, mit dem er die Qualität einzelner, nicht näher bezeichneter Lehrveranstaltungen kritisierte. Soweit der Kläger bezüglich der streitgegenständlichen Klausur pauschal auf eine hohe Durchfallquote verweist, verfängt dies schon deshalb nicht, weil hieraus nicht per se auf - hier auch nicht rechtzeitig gerügte - Einschränkungen im Rahmen der Lehre geschlossen werden kann. Dass eine Klausur „schlecht“ ausfällt, kann verschiedene Gründe haben. So gibt der Kläger selbst an, dass die Klausuren im Modul GS 6 regelmäßig („in jedem Jahrgang und jedem Kurs“) eine hohe Durchfallquote aufweisen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er wiederholt coronabedingt an den Lehrveranstaltungen nicht habe teilnehmen können, kann dies dem Beklagten nicht zugerechnet werden.

44

2. 

45

Der Kläger kann auch aus der von ihm geltend gemachten Ungleichbehandlung mit Studierenden, die in den Genuss der Neuregelung der Jokerregelung kommen, keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch herleiten. Es fehlt bereits an einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu Lasten des Klägers.

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Es ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Jokerregelung nur für solche Wiederholungsprüfungen eingeräumt wurde, die nach dem Inkrafttreten der Norm abgelegt und nicht bestanden bzw. nicht bestanden wurden. Wie bereits ausgeführt, steht es den Hochschulen grundsätzlich frei, die Prüfungsordnungen zu ändern. Der Gleichheitsgrundsatz zwingt insoweit nicht dazu, die sich aus einer nachträglichen Änderung der Prüfungsordnung ergebenden Vorteile auch Prüflingen rückwirkend zugutekommen zu lassen, die zwischenzeitlich endgültig gescheitert sind.

47

Vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 76.

48

Der Abschluss des Prüfverfahrens rechtfertigt eine Ungleichbehandlung mit den noch im Prüfverfahren befindlichen Studierenden. Auf die Nähe zum Stichtag, zu dem die Regelung eingeführt wurde, kommt es insoweit nicht an.

49

Der Beklagte hat die streitgegenständliche Prüfung auf der seinerzeit geltenden gesetzlichen Grundlage durchgeführt und die Prüflinge in diesem Rahmen gleichbehandelt. Das Prüfverfahren des Klägers ist mit Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens geendet.

50

III.

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Dem Kläger war auch nicht wegen Vorliegens eines Härtefalls eine erneute Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Die Anzahl möglicher Wiederholungsversuche ist - wie bereits dargelegt - in § 13 StudO-BA Teil A und § 10 StudO-BA Teil B zu § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A abschließend geregelt. Die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs aufgrund einer besonderen Härte ist dort nicht vorgesehen. Stattdessen ermöglicht § 19 StudO-BA Teil A in bestimmten Fällen im Vorfeld der Prüfung einen Prüfungsrücktritt. Durch diese Regelung wird hinreichend sichergestellt, dass Studierende bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit eine Prüfung nicht antreten müssen.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt unter Berücksichtigung von Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

63

vgl. Beschlüsse vom 6. August 2015 - 6 E 748/15 - juris, Rn. 7, und vom 4. März 2015 - 6 E 149/15 - juris, Rn. 6 f.,

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nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des so genannten Auffangwertes.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

55

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

56

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000 Euro

60

festgesetzt.

66

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.