Eilverfahren: Vorwegnahme der Hauptsache und Streitwert nach § 52 GKG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen erneuter Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das OVG stellt fest, dass die einstweilige Anordnung die Hauptsache endgültig vorwegnahm und korrigiert den Streitwert. Es präzisiert, dass ‚Kalenderjahr‘ in § 52 Abs. 6 GKG Januar bis Dezember bedeutet und die Jahressumme der Bezüge maßgeblich ist.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf die Wertstufe bis 9.000 Euro geändert, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz liegt vor, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht.
Ist die Hauptsache im Eilverfahren endgültig vorweggenommen, ist der Streitwert nicht zu halbieren, sondern der volle Wert der Hauptsache zugrunde zu legen.
Der Begriff ‚Kalenderjahr‘ in § 52 Abs. 6 GKG bezeichnet den kalendermäßigen Zeitraum von Januar bis Dezember; für die Streitwertberechnung ist die Summe der im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge maßgeblich und nicht eine Multiplikation des Monatsbetrags mit zwölf.
Bei vorläufiger Fortsetzung der Laufbahnausbildung ist grundsätzlich der Halbjahreswert nach § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG anzusetzen, es sei denn, die vorläufige Entscheidung kommt einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 2094/24
Leitsatz
Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist gegeben, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkommt.
Der Begriff Kalenderjahr in § 52 Abs. 6 Sätze 1, 2 GKG bezieht sich auf den kalendermäßigen Zeitraum von Januar bis Dezember, nicht auf die Zeitspanne von zwölf Monaten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung in dessen Ziff. 3 geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 - 6 E 640/22 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig. Mit ihr erstreben diese aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwert auf 10.000 Euro heraufzusetzen.
Mit diesem Begehren ist die Beschwerde aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 6.2.2025 auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt. Es hat diese Entscheidung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gestützt und zugleich ausgeführt, "die Vorläufigkeit des Begehrens" werde "in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit berücksichtigt".
Dem hält die Beschwerde mit Erfolg entgegen, dass das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ist gegeben, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkommt.
OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 5; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Zweiter Teil, C § 17 Rn. 176 m. w. N.
Grundsätzlich ist - bezogen auf die Streitwertfestsetzung - für das im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemachte Begehren, unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Laufbahnausbildung vorläufig fortzusetzen, nach § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG von dem sog. Halbjahreswert ("Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen") auszugehen; dieser Betrag ist mangels vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ebenfalls zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.1.2025 - 6 B 491/24 -, juris Rn. 40 und vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 53.
Das vorgenannte Begehren geht regelmäßig mit jenem einher, vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden, nachdem eine negative Prüfungsentscheidung mit der Folge einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. der jeweiligen Ausbildungs- bzw. Studienordnung) ergangen ist.
In derartigen Fällen nimmt die begehrte gerichtliche Eilentscheidung die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorweg, weil dem Antragsteller lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann. Denn hätte die negative Prüfungsentscheidung endgültig Bestand, weil sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erwiese, käme dem - infolge ihrer Vorläufigkeit unter den Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung gestellten - Ergebnis der Wiederholungsprüfung in Bezug auf die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung keine Rechtswirkung mehr zu. Eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache ist dann auch nicht in der vorläufigen Fortsetzung der Laufbahnausbildung zu sehen. Diese ist zeitlich beschränkt auf den Zeitraum des Hauptsacheverfahrens und erfolgt unbeschadet einer zwischenzeitlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aus anderen Gründen, die - beispielsweise mangels gesundheitlicher Eignung des Antragstellers - weiterhin möglich ist. Sollte die Klage abgewiesen werden, kann das Ausbildungsverhältnis durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf beendet werden. Die mithin im Wege von § 123 Abs. 1 VwGO erstrebte Rechtsposition kann wieder entzogen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 5.
So liegt der Fall hier aber nicht. Nachdem der Antragstellerin vom Polizeipräsidium H. mit Schreiben vom 13.6.2024 mitgeteilt worden war, dass sie die Wiederholungsprüfung im Modul GS 3 und damit auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe, hat die Antragstellerin hiergegen beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht (Az. 4 K 3043/24, 4 L 1020/24, 1 L 1056/24). Mit Beschluss vom 6.8.2024 im Verfahren 4 L 1020/24 hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Prüfungsverfahren der Antragstellerin vorläufig fortzusetzen. Daraufhin hat die Hochschule A. mit Bescheid vom 24.10.2024 den Rücktritt von der Prüfung im Modul GS 3 unter Aufhebung des Bescheides vom 3.6.2024 genehmigt, ohne den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Mit Bescheid ebenfalls vom 24.10.2024 hat die Hochschule A. die zwischenzeitlich von der Antragstellerin in einer ihr eingeräumten Wiederholungsmöglichkeit erbrachte Klausurleistung im Modul GS 3 mit "ausreichend" (3,7) bewertet. Mit Beschluss vom 12.11.2024 hat das Verwaltungsgericht daher das Hauptsacheverfahren den Prüfungsrücktritt betreffend (4 K 3043/24) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Vor diesem Hintergrund hat das Polizeipräsidium H. mit Bescheid vom 6.11.2024 erklärt, der Bescheid vom 13.6.2024 über die "kraft Gesetzes ausgesprochene Entlassung" werde zurückgenommen. Die von der Antragstellerin im Nachgang dazu begehrte erneute Ernennung zur Kommissaranwärterin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf lehnte das Polizeipräsidium H. jedoch zunächst ab. Dagegen richtete sich das inmitten stehende Eilverfahren mit dem Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen und zur Kommissaranwärterin zu ernennen. Dieser Antrag entsprach inhaltlich dem auch im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch auf erneute Ernennung und stand in Anbetracht der bereits erfolgten Aufhebung des Bescheids vom 3.6.2024 und Genehmigung des Prüfungsrücktritts auch nicht unter dem Vorbehalt des Erfolgs des diesbezüglichen Klageverfahrens, das vielmehr bereits erledigt war.
In Anlehnung an Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) ist der Streitwert der Hauptsache hier somit nicht zu halbieren, sondern entspricht diesem, da die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
Die Beschwerde ist indes erfolglos, soweit sie eine Streitwertfestsetzung auf die Wertstufe bis 10.000 Euro begehrt. Der Streitwert richtet sich - wie dargetan - nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG (mit Blick auf das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Danach werden die Hälfte sowie die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im angestrebten Dienstverhältnis angesetzt, wobei maßgebend für die Berechnung das im Zeitpunkt der den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: 18.12.2024) laufende Kalenderjahr (vgl. § 40 GKG) und das zu diesem Zeitpunkt bereits bekanntgemachte einschlägige Besoldungsrecht sind.
Siehe etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10.2.2025 - 6 E 54/25 -, juris Rn. 12, vom 3.2.2022 - 6 E 935/21 -, juris Rn. 13, und vom 20.1.2022 - 1 A 4497/19 -, juris Rn. 26; auch etwa Hamb. OVG, Beschluss vom 12.9.2024 - 5 Bf 187/23.Z -, juris Rn. 35, und Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 52 GKG Rn. 12 m. w. N.
Die nach § 40 GKG maßgebliche Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, fixiert dabei nicht nur den Monat, sondern vielmehr das Kalenderjahr, das für die Wertfestsetzung in den Blick zu nehmen ist. Kalenderjahr bezieht sich dabei auf den kalendermäßigen Zeitraum von Januar bis Dezember, nicht auf die Zeitspanne von zwölf Monaten. Daher ergibt sich der Streitwert nicht durch eine bloße Multiplikation der relevanten Bezüge in dem Monat der Antragstellung mit dem Faktor 12, sondern es ist vielmehr die Summe der relevanten Bezüge im Kalenderjahr der Antragstellung (hier: dem Jahr 2024) zu bilden. Dies hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).