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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 218/25·01.06.2025

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsentscheidung abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Prüfungsentscheidung nach §173 VwGO i.V.m. §570 Abs.3 ZPO abgelehnt. Das Gericht betont den Devolutiveffekt und die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Eine Aussetzung sei nur ausnahmsweise möglich, wenn die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist oder eine Folgenabwägung dringenden Bedarf zeige. Beides sei hier nicht gegeben; irreversible Nachteile wurden nicht dargelegt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsentscheidung nach §173 VwGO i.V.m. §570 Abs.3 ZPO abgelehnt; weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch dringende Folgenabwägung gegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Beschwerdegericht kann nach §173 Satz 1 VwGO i.V.m. §570 Abs. 3 ZPO vor Entscheidung einstweilige Anordnungen erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

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Mit Eingang der Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Eilentscheidung verschiebt sich die Zuständigkeit auf das Oberverwaltungsgericht (Devolutiveffekt); §149 Abs.1 Satz2 VwGO ist in diesem Fall nicht vorrangig.

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Die Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdeverfahren ist nur ausnahmsweise zulässig; sie setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung offensichtlich oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder eine Folgenabwägung dringenden Schutzbedarf ergibt.

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Bei der Folgenabwägung kommt der Aussetzung der Vollziehung nur dann Rechnung, wenn ohne Aussetzung unumkehrbare, nicht wieder gutzumachende Tatsachen zu Lasten eines Beteiligten geschaffen würden; vorläufige, revidierbare Rechtspositionen rechtfertigen regelmäßig keine Aussetzung.

Relevante Normen
§ VwGO § 173 Satz 1§ ZPO § 570 Abs. 3§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO§ 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 181/25

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO gestützten einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag des Antragsgegners,

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die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen,

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hat keinen Erfolg.

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Auf der Grundlage des - über den Verweis des § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren - § 570 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Eine vorrangige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, bestimmen kann, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist, besteht nicht. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Mit dem Eingang der Beschwerde im Sinne von § 147 VwGO gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht wird die Entscheidungskompetenz infolge des Devolutiveffekts auf das Oberverwaltungsgericht verlagert (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO).

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.1.2025 - 18 B 1215/24 -, AuAS 2025, 62 = juris Rn. 4, vom 18.10.2021 - 18 B 1628/21 -, NWVBl 2022, 153 = juris Rn. 6, sowie vom 30.9.2021 - 5 B 1289/21 -, juris Rn. 2; OVG M.-V., Beschluss vom 10.10.2002 - 2 M 139/02 -, juris Rn. 2.

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Die Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zukommt. Aufgrund dieser gesetzlichen Konzeption ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise Raum, nämlich wenn sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen als offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist oder dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17.1.2025 ‑ 18 B 1215/24 -, AuAS 2025, 62 = juris Rn. 6, vom 18.10.2021 - 18 B 1628/21 -, NWVBl 2022, 153 = juris Rn. 12 und vom 30.9.2021 - 5 B 1289/21 -, juris Rn. 4.

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Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Zunächst erweist sich die angegriffene Entscheidung nicht aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Darlegungen als offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

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Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die Prüfungsentscheidungen seien nach summarischer Prüfung rechtswidrig, denn die Prüfungen hätten wegen eines Rücktritts aus triftigem Grund nicht mit "nicht ausreichend" bewertet werden dürfen. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls sei die Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe noch "unverzüglich" i. S. d. § 19 Abs. 2 Teil A StudO BA erfolgt. Die diesbezüglich zum nachträglichen Rücktritt von der Prüfung durch die Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe seien vom Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Fernbleibens von der Prüfung modifiziert worden. Wegen der grundrechtlichen Verbürgungen aus Art. 12 Abs. 1 GG müsse bei der Frage, ob ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheiten verletzt habe, einbezogen werden, ob sich der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamtes auf die Chancengleichheit der anderen Prüflinge habe auswirken können. Sei dies nicht der Fall, nähere sich die verzögerte Mitteilung der Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift, für deren Sanktion der endgültige Verlust der Prüfungschance unangemessen erscheine.

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Diese begründeten Ausführungen, die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nehmen und diese im Einzelnen nachweisen, sind weder offensichtlich noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Sie werden im Beschwerdeverfahren vielmehr unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründungsschrift vom 2.4.2025 einer eingehenden Prüfung zu unterziehen sein.

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Die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten.

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Im Rahmen dieser Abwägung sind die Folgen, die einträten, wenn der Beschluss des Verwaltungsgerichts (vorläufig) vollzogen würde und die Beschwerde später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung einstweilen ausgesetzt und die Beschwerde später zurückgewiesen würde. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten geschaffen würden.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.1.2025 - 18 B 1215/24 -, AuAS 2025, 62= juris Rn. 12, vom 30.9.2021 - 5 B 1289/21 -, juris Rn. 7.

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Dies zugrunde gelegt ist die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nicht bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Eine Vollziehung schafft vorliegend nicht in unumkehrbarer Weise Tatsachen zu Lasten des Antragsgegners.    Solche sind schon nicht dargetan. Sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Antragsteller darf auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses das Prüfungsverfahren vorläufig fortsetzen. In derartigen Fällen nimmt die gerichtliche Eilentscheidung die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorweg, weil dem Antragsteller lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann. Denn hätte die negative Prüfungsentscheidung endgültig Bestand, weil sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erwiese, käme dem - infolge ihrer Vorläufigkeit unter den Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung gestellten - Ergebnis der Prüfung in Bezug auf die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung keine Rechtswirkung mehr zu.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 28.3.2025 - 6 E 62/25 -, juris Rn. 14, und vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 5.

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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer        Zwischenentscheidung keine eigenständige Kostenfolge auslöst.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2025 - 18 B 1215/24 -, AuAS 2025, 62 = juris Rn. 26; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 25.11.2013 - 8 S 2239/13 -, NVwZ-RR 2014, 292 = juris Rn. 8.

19

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).