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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1628/21·17.10.2021

Antrag auf Hängebeschluss/Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung bzw. eines Hängebeschlusses zur Verhinderung ihrer Abschiebung. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag mangels hinreichender Beschwerdebegründung und fehlender Darlegung entscheidungserheblicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses. Eine einstweilige Aussetzung nach §173 VwGO i.V.m. §570 Abs.3 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht und wurde nicht angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung/Hängebeschluss mangels substantiierter Beschwerdebegründung und Voraussetzungen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Eilentscheidung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung nach §149 VwGO; ein vorläufiger Aufschub ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.

2

Fehlt es an einer substantiierten Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO, sind Umstände darzulegen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründen; ohne solche Darlegung kann die Beschwerde von vornherein keinen Erfolg haben.

3

Das Beschwerdegericht kann nach §173 Satz1 VwGO i.V.m. §570 Abs.3 ZPO einstweilige Anordnungen treffen und die Vollziehung aussetzen; diese Befugnis ist jedoch ermessensgebunden und angesichts der gesetzgeberischen Konzeption nur ausnahmsweise auszuüben.

4

Mit dem Eingang der Beschwerde im Sinne des §146 Abs.4 VwGO verlagert sich die Entscheidungskompetenz (Devolutiveffekt) zum Oberverwaltungsgericht, sodass eine vorrangige Anordnung der Vollziehungsaussetzung durch das erstinstanzliche Gericht nach §149 Abs.1 Satz2 VwGO nicht mehr einschlägig ist.

5

Der in Art.19 Abs.4 GG verankerte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz begründet nicht ohne substantiierte Vortragspflicht einen Anspruch auf einstweiligen Verbleib im Bundesgebiet; es bedarf darlegbarer, entscheidungserheblicher Anhaltspunkte für eine Rechtsschutzbedürftigkeit.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 149 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO§ 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2048/21

Tenor

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Rubrum

1

Der mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 wörtlich gestellte Antrag,

2

2. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Dies gilt zunächst, soweit mit diesem Antrag (wohl) sinngemäß der Erlass eines Hängebeschlusses begehrt werden soll. Nach der gesetzlichen Konzeption hat die erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (§ 149 VwGO). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es im vorliegenden Fall aus Rechtsschutzgründen ausnahmsweise geboten wäre, dem Antragsgegner die geplante Abschiebung der Antragstellerin im Wege eines Hängebeschlusses vorläufig zu untersagen. Insbesondere hat die Antragstellerin keine Beschwerdebegründung vorgelegt. Es fehlt damit an der Schilderung von Umständen, die Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses begründen könnten. Ohne die Darlegung solcher Umstände kann die Beschwerde indes von vornherein keinen Erfolg haben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO). Vor diesem Hintergrund gebietet auch der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle nicht, der Antragstellerin einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018- 18 B 1063/18 -, juris, Rn. 2.

6

Sollte die Antragstellerin eine Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO begehren, bliebe ihrem Antrag ebenfalls der Erfolg versagt. Diese Rechtsgrundlage ist hier einschlägig, weil eine vorrangige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, bestimmen kann, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist, nicht besteht. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist bereits nicht anwendbar. Mit dem Eingang der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht wird die Entscheidungskompetenz infolge des Devolutiveffekts zum Oberverwaltungsgericht verlagert.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 - 5 B 1289/21 - (BA Bl. 2); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Oktober 2002- 2 M 139/02 -, juris, Rn. 2.

8

Indes liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Entscheidung nicht vor. Daher kann offenbleiben, ob in einer Konstellation wie hier überhaupt relevante Unterschiede zwischen dem auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Erlass eines Hängebeschlusses und einer Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO bestehen.

9

Das Beschwerdegericht kann gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

10

Damit ist die Entscheidungsbefugnis weiter als bei § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn nach § 570 Abs. 3 ZPO ist das Beschwerdegerichts nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung auszusetzen.

11

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 1998 - 7 M 3707/98 -, juris, Rn. 1.

12

Die Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zukommt. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Konzeption ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses bzw. den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise Raum.

13

Vgl. zu den Voraussetzungen etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 5 B 1289/21 - (BA Bl. 2), und vom 9. März 2016 - 1 B 63.16 -, juris, Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 1 S 116/20 -, juris, Rn. 4; OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 2015- 2 B 342/15 -, juris, Rn. 2.

14

Eine Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin scheidet danach aus. Angesichts des jeglichen Fehlens einer Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO) kommt regelmäßig - und so auch hier - der Erlass einer auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO gestützten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.