Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 238/25·10.04.2025

Eilbeschwerde zur „Protected Bike Lane“: Fristverlängerung, Radfahrstreifen bleibt aufgehoben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Beschwerdeverfahren gegen einen Eilbeschluss zur Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Allgemeinverfügung („Protected Bike Lane“) begehrte die Straßenverkehrsbehörde u. a. eine längere Frist zur Rückabwicklung sowie die vorläufige Beibehaltung des Radfahrstreifens. Das OVG NRW verlängerte die Frist zur Vollzugsfolgenbeseitigung bis zum 25.04.2025, da der Rückbau der Klebebordsteine und Markierungen erheblichen Aufwand und eine Vollsperrung erfordert und verkehrsarme Ferienzeiten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos: Eine tragfähige Rechtfertigung des Radfahrstreifens nach § 45 StVO wurde nicht dargelegt, und ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage auf § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StVO scheiterte an Struktur- und Zweckunterschieden sowie fehlender Abwägungs- und Prognosegrundlage. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache verneinte der Senat mit Hinweis auf § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO.

Ausgang: Beschwerde nur hinsichtlich der Frist zur Vollzugsfolgenbeseitigung erfolgreich, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt; die Begründung muss sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

2

Eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs voraus; hierfür genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in überschaubarer Zukunft, ohne dass bereits Unfälle nachgewiesen sein müssen.

3

Die nachträgliche Heranziehung einer anderen Ermächtigungsgrundlage (Austausch der Rechtsgrundlage) kommt nur in Betracht, wenn dadurch keine Wesensveränderung des Verwaltungsakts eintritt; unterscheiden sich Struktur und Zweckrichtung der Ermächtigungsgrundlagen grundlegend, scheidet ein Austausch aus.

4

§ 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StVO erfordert zur Anordnung u. a. die nachvollziehbare Darlegung der örtlichen Umstände, eine prognostische Bewertung der Auswirkungen auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie eine hierauf bezogene Abwägungsentscheidung im Hinblick auf Umwelt-, Gesundheits- oder städtebauliche Ziele.

5

Die vorläufige Rückgängigmachung einer bereits vollzogenen Maßnahme kann nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO angeordnet werden und stellt als Rückkehr zum Grundfall des § 80 Abs. 1 VwGO nicht allein wegen entstehender Kosten eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 10 Nr. 2 StVO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 3858/24

Tenor

Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2025 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, bis zum 25. April 2025 die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung aufzuheben und hierzu die bereits angebrachten Klebebordsteine und Markierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg, soweit sie beantragt (Nr. 1 der Beschwerdebegründung),

2

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2025 in seiner Ziffer 2 insoweit abzuändern, als er der Antragsgegnerin innerhalb einer Frist von drei Wochen aufgibt, die bereits angebrachten Klebebordsteine und Markierungen zu entfernen

3

bzw. unwirksam zu machen, die Frist aufzuheben und durch eine neue, angemessene Frist bis zum 25. April 2025 zu ersetzen.

4

Der Beschwerdeantrag zu 1. ist begründet, weil die der Antragsgegnerin vom Verwaltungsgericht zur Vollzugsfolgenbeseitigung eingeräumte Frist von drei Wochen kurz bemessen ist und es - mit der Beschwerde hinreichend dargelegte und vom Antragsteller jedenfalls insoweit ausdrücklich nicht in Frage gestellte - sachliche Gründe gibt, mit der baulichen Umsetzung der gerichtlichen Anordnung zum Rückbau der „Protected Bike Lane“, die durch eine doppelte Fahrstreifenbegrenzung und dazwischen auf die Fahrbahn aufgeklebte Bordsteine von der Fahrbahn getrennt ist, bis zu den verkehrsärmeren Osterferien zu warten.

5

Die Antragsgegnerin geht inzwischen selbst davon aus, dass es in der Straßenverkehrsordnung für die „Protected Bike Lane“ in der bisherigen Form keine Rechtsgrundlage gibt und ist - insoweit unter Hinnahme der vom Verwaltungsgericht insoweit angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage - bereit, die Betonsteine und eine der beiden Fahrbahnbegrenzungslinien zu entfernen. Sie hat aber glaubhaft unter Vorlage entsprechender Stellungnahmen des für die Durchführung zuständigen Fachbereichs dargelegt, dass die Entfernung der Klebebordsteine mit erheblichem Aufwand verbunden ist, wegen der damit verbundenen Erneuerung des Fahrbahnbelags eine Vollsperrung der M.-straße erforderlich macht und daher einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen in Anspruch nehmen wird. Schon mit Blick darauf und unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit für die notwendigen baulichen Maßnahmen ist nicht zweifelhaft, dass die Umsetzung der auferlegten Maßnahmen während der eingeräumten dreiwöchigen Frist jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Ferner ist das Bestreben der Antragsgegnerin, die Maßnahme wegen der erforderlichen Vollsperrung der M.-straße in der verkehrsarmen Zeit der Osterferien durchzuführen, mit Blick auf die im öffentlichen Interesse liegende Leichtigkeit des Straßenverkehrs schutzwürdig. Die nunmehr eingeräumte Frist bis zum 25. April 2025 entspricht dem Antrag der Antragsgegnerin.

6

2. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich des Antrags zu 2,

7

den Beschluss insoweit aufzuheben, als er der Antragsgegnerin aufgibt, die Markierungen für einen einfachen Radfahrstreifen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.

8

a) Der Senat legt den wörtlich nur auf eine Aufhebung der vom Verwaltungsgericht angeordneten Vollzugsfolgenbeseitigung gerichteten Antrag im Lichte der zugehörigen Begründung, welche im Wesentlichen auf die materielle Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung gerichtet ist und das Begehren erkennen lässt, den Radfahrstreifen vorübergehend bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren beibehalten zu können, in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin insoweit auch die Aufhebung der unter Ziffer 1 des Beschlusses angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. Denn anderenfalls mangelte es an einer vollziehbaren verkehrsrechtlichen Anordnung für die in der Sache begehrte (vorübergehende) Beibehaltung des Radfahrstreifens bzw. das nach Durchführung der bevorstehenden Fahrbahnsanierung beabsichtigte erneute Aufbringen der Fahrbahnmarkierung.

9

b) Der so verstandene Beschwerdeantrag ist unbegründet.

10

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2023 ‑ 8 B 688/23 -, juris Rn. 3.

12

Ausgehend hiervon fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragsgegnerin aus.

13

aa) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zugunsten der Antragsgegnerin angenommen, dass die Anordnung der „Protected Bike Lane“ nicht nur als Ganzes, sondern auch als aus zwei Teilen bestehend aufgefasst werden könne, so dass die Anordnung der Radfahrstreifen unabhängig von den zugleich angeordneten Trennelementen - und wohl auch einer der beiden Linien -, für die es an einer Rechtsgrundlage fehle, rechtlich zu würdigen sei. Die Voraussetzungen der insoweit in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO seien aber nicht erfüllt.

14

Der Vortrag der Antragsgegnerin, die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor, stellt den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.

15

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs voraus. Dafür bedarf es allerdings nicht des Nachweises, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert hat; es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt; die Annahme einer die Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtfertigenden konkreten Gefahr ist also nicht ausgeschlossen, wenn zu bestimmten Zeiten der Eintritt eines Schadens unwahrscheinlich sein mag.

16

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2023 ‑ 8 A 3251/21 ‑, juris, Rn. 5.

17

Der Vortrag der Antragsgegnerin, eine entsprechende Gefahr liege vor, weil der beidseitig vorhandene Radweg, was vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt werde, zu schmal sei und zudem eine deutliche Gefährdung durch hochwachsendes Wurzelwerk der alten Bäume bestehe, welches die Asphaltdecke teilweise so stark angehoben habe, dass Radfahrer mit dem Pedal hängen bleiben und stürzen könnten, so dass ein Risiko für Leib und Leben der Radfahrer entstehe, setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in dem gebotenen Umfang auseinander.

18

Die Annahme, das Verwaltungsgericht habe die unzureichende Breite des Radwegs nicht Abrede gestellt, trifft so nicht zu. Denn in dem angegriffenen Beschluss heißt es, die Radwegbreite erfülle jedenfalls die Mindestanforderungen nach der RASt06, und das Unterschreiten der Mindestbreite nach ERA 2010 führe hier unter Berücksichtigung der durch die Verkehrszählung dokumentierten Verkehrsstärke nicht zu einer Gefahrenlage im Sinne der Ermächtigungsgrundlage. Dem setzt die Beschwerde nichts Konkretes entgegen. Auch mit den weiteren entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, es sei bislang nach Aktenlage nicht zu Unfällen mit Radfahrerbeteiligung gekommen, Hinweise oder Bürgereingaben habe es nicht gegeben und Warnhinweise, die bei gravierenden Schäden aber schon mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht zu erwarten wären, seien bislang nicht aufgestellt worden, hat sich die Antragsgegnerin ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Ausweislich ihres weiteren Vorbringens, eine Sperrung des Radwegs sei nicht vonnöten gewesen, weil für den Radweg keine Benutzungspflicht bestehe, geht sie zudem offenbar selbst nicht davon aus, dass die angenommenen Schäden des Radwegs einer gefahrlosen Benutzung grundsätzlich entgegenstünden.

19

Eine die Anordnung rechtfertigende Gefahrenlage ergibt sich schließlich nicht mit Blick auf den Vortrag, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Bilder für die Einschätzung des Zustandes des Radwegs aus den Internetdiensten Google-Maps (StreetView) und Apple Karten (LookAround) von 2022 seien ggf. nicht hochauflösend genug und jedenfalls zu alt, und die stattdessen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotografien, die Schadstellen des Radwegs dokumentieren sollen, begründeten hinreichend die vom Verwaltungsgericht verneinte Gefahr. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht die hohe Auflösung der von ihm betrachteten Internetbilder betont hat und die Benutzungspflicht für den bisherigen Radweg nach der von der Antragsgegnerin eingereichten Beratungsvorlage Nr. 0849/X bereits im Oktober 2017 wegen des Zustands des Radwegs aufgehoben worden sein soll, so dass auch aus Bildern aus dem Jahr 2022 dieser Zustand hinreichend erkennbar sein müsste, reichen die von ihr vorgelegten aktuellen Fotografien nicht aus, um die Bewertung des Verwaltungsgerichts hinreichend in Zweifel zu ziehen. Soweit dort höhere Wölbungen der Deckschicht des bisherigen Radwegs durch nach oben drückende Baumwurzeln erkennbar sind, betrifft dies vornehmlich den rechtsseitigen Rand des Radwegs, an dem die Bäume stehen, und nicht dessen gesamte Breite, weshalb für den Senat hieraus nicht ersichtlich wird, dass dies zu einer Unbenutzbarkeit der entsprechenden Stellen führt. Zudem zeigen die vorgelegten Bilder lediglich vier Bäume aus verschiedenen Blickwinkeln und beziehen sich damit nur auf wenige Meter des insgesamt (beidseitig zusammengerechnet) ca. 2 km langen Radwegs. Die den gesamten Radweg in den Blick nehmende Überzeugung des Verwaltungsgerichts, vereinzelt erkennbare Verwurzelungen stellten keine ernstlichen Benutzungshindernisse dar, wird hierdurch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es ist zudem nicht Aufgabe des Senats, einen für den Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, den die Antragsgegnerin nach Aktenlage nicht ausreichend dokumentiert hat und zu dem sie auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert vorträgt.

20

bb) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sich die Anordnung eines Radfahrstreifens auch auf die zum 11. Oktober 2024 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 10 Nr. 2 StVO stützen lasse, gibt ebenfalls keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenverkehrsbehörde zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, u. a. hinsichtlich der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt und dessen Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

21

Auf diese Ermächtigungsgrundlage, die schon bei Erlass der hier streitbefangenen verkehrsrechtlichen Anordnung am 25. Oktober 2024 in Kraft war, hat die Antragsgegnerin die verkehrsrechtliche Anordnung nicht gestützt. Ausführungen dazu, weshalb das Verwaltungsgericht hier einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage hätte in Betracht ziehen müssen, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Das ist auch nicht ohne Weiteres zulässig. Zwar haben die Verwaltungsgerichte umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Erweist er sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass er durch den Austausch der Begründung in seinem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig.

22

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 –, juris, Rn. 58 f. m. w. N.

23

Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Verwaltungsakt genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen aber nur zulässig und geboten, soweit die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Unterscheiden sich die in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen hinsichtlich Struktur und Zweckrichtung grundlegend, scheidet ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage aus.

24

Vgl. OVG NRW, Beschluss 29. Mai 2024 - 11 A 119/23 -, juris Rn. 27 ff.

25

Dies zugrunde gelegt ist nicht davon auszugehen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung, soweit sie sich auf die Markierung eines (einfachen) Radfahrstreifens bezieht unter Berücksichtigung der nunmehr von der Antragsgegnerin angeführten Ermächtigungsgrundlage im Klageverfahren voraussichtlich Bestand haben wird.

26

Ausweislich der Begründung der zuständigen Bundesministerien zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO soll die neue Anordnungsmöglichkeit eröffnet werden, wenn die grundsätzlich möglichen positiven Effekte - Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit oder der Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung - anhand der örtlichen Umstände nachvollziehbar dargelegt werden und die Maßnahmen nicht bereits auf Grund der bestehenden Ermächtigungsgrundlagen nach § 45 StVO erfolgen können. Zu berücksichtigen sei dabei, dass neben den genannten Zielen die Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Tatbestandsmerkmal der Norm ist. Dies setze einen mit vertretbarem Aufwand ermittelten prognostischen Vorher-Nachher-Vergleich hinsichtlich der Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und eine Abwägung gegenüber den entsprechend ermittelten, prognostizierten Effekten - je nach Anordnungsgrund - für die Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes, die Verbesserung des Gesundheitsschutzes oder die Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung voraus.

27

Vgl. BR-Drs. 518/23, S. 18.

28

Die noch in Aufstellung befindliche Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sieht zu der neuen Ermächtigungsgrundlage vor, dass Anordnungen zur Einrichtung von angemessenen Flächen für den Radverkehr die auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO gestützt werden, auf einem verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen sollten, aus dem sich ableiten lasse, dass die anzuordnende Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung oder zum Gesundheitsschutz beitrage. Zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz trügen insbesondere Maßnahmen bei, deren Umsetzung eine Verkehrsverlagerung zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs, des Radverkehrs oder des Fußverkehrs erwarten ließen. Zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung trügen Maßnahmen insbesondere dann bei, wenn sie zu einer besseren Verträglichkeit des Straßenverkehrs mit den Nutzungsansprüchen des städtebaulichen Bestandes oder mit der Verwirklichung städtebaulicher Ziele beitrügen. Zum Gesundheitsschutz, soweit nicht bereits durch die Ziele der Verkehrssicherheit abgedeckt, zähle auch die Förderung des Zufußgehens und des Radfahrens als Formen der aktiven Mobilität. Es genüge hierbei, wenn sich der Beitrag aus der perspektivischen Umsetzung des Gesamtkonzeptes ergebe; der Effekt müsste sich nicht bereits aus der Umsetzung der jeweiligen Einzelmaßnahme ergeben. Die Berücksichtigung der Leichtigkeit des Verkehrs erfordere eine Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde, bei der es auf die Leistungsfähigkeit des Straßenverkehrs insgesamt ankomme, so dass auch die Inkaufnahme von Nachteilen bestimmter Verkehrsarten gerechtfertigt sein könne. Es bleibe der Straßenverkehrsbehörde unbenommen, im Einzelfall auch ohne ein solches Konzept Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO zu treffen, wobei die prognostizierten Effekte für die genannten Rechtsgüter und die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs dann mit vertretbarem Aufwand im Einzelfall darzulegen und abzuwägen seien, eines auf den Einzelfall bezogenen gutachterlichen Nachweises bedürfe es in der Regel nicht. Flächen für den Rad- und Fußverkehr seien grundsätzlich angemessen, wenn sie mindestens den einschlägigen technischen Regelwerken entsprächen.

29

Vgl. BR-Drs. 50/25, S. 19 ff.

30

Bereits hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO sowohl in tatbestandlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Anforderungen an die dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprechende Ermessensbegründung relevante strukturelle Unterschiede aufweist, denen selbst mit einer - hier ohnehin bislang nicht erfolgten - Ergänzung von Ermessenserwägungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) kaum angemessen Rechnung getragen werden könnte. Anlass für die Einrichtung des Radfahrstreifens war ausweislich der Begründung zur verkehrsrechtlichen Anordnung im Wesentlichen die (vermeintliche) Gefahrenlage bezüglich des vorhandenen Radwegs; positive Auswirkungen auf den Klimaschutz, die Gesundheit oder die geordnete städtebauliche Entwicklung finden dort keine Erwähnung. Auch in der Beratungsvorlage Nr. 0849/X wird vornehmlich auf die Gefährdungslage abgestellt, während positive Auswirkungen auf die Gesundheit nur in Form der Vermeidung von Schallemissionen behandelt und möglicherweise auf den Klimaschutz abzielende Anreize zur Nutzung umweltschonender Verkehrsmittel ebenfalls nur beiläufig erwähnt werden, mithin beides ersichtlich nicht den Grund für die geplante Maßnahme gebildet hat. Eine den Zwecken des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO genügende Abwägungsentscheidung liegt auch nicht mit Blick auf die Annahme der Antragsgegnerin vor, es sei durch die Einführung des Radfahrstreifens bereits zu einer nennenswerten Erhöhung des Radfahraufkommens gekommen. Ungeachtet dessen, dass sie den vom Verwaltungsgericht angenommenen und schlüssig dargelegten Zweifeln an der Aussagekraft der dieser Annahme zugrundeliegenden Verkehrszählungen nicht entgegengetreten ist, fehlt jedenfalls ein hinreichender Bezug zu einem konkreten Schutzziel. Einen die Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinreichend darstellenden Vorher-Nachher-Vergleich hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht angestellt. Insbesondere beziehen sich die Ausführungen in der verkehrsrechtlichen Anordnung allein auf die Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Verkehrs, Auswirkungen auf die Sicherheit des Verkehrs finden hingegen keine Erwähnung.

31

cc) Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, die Anordnung des Verwaltungsgerichts stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die vorläufige Rücknahme einer bereits vollzogenen Maßnahme ist gerade Gegenstand des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO und begründet die Rückkehr zum Grundfall des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach eine erhobene Klage die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung in der Hauptsache hemmt. Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin, auch mit Blick auf die Kosten für den Rückbau inklusive notwendiger Erneuerung des Straßenbelags, die sich vorliegend auf über 200.000,- Euro summierten, liege hier eine endgültige Entscheidung vor. Dem steht jedenfalls entgegen, dass es zur Erfüllung der vorliegend noch streitgegenständlichen Verpflichtung, die Trennlinie des Radfahrstreifens zur Fahrbahn zu entfernen, ausreicht, eine entfernbare schwarze Überdeckung anzubringen oder die Trennlinie durch Auskreuzen mit gelber Farbe vorübergehend unwirksam zu machen, wie auch das Verwaltungsgericht beispielhaft ausgeführt hat. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinausgehend plant, die Markierungen aus anderen Gründen, namentlich der gleichzeitig anstehenden Entfernung der Klebebordsteine und der Erneuerung der Fahrbahn, tatsächlich zu entfernen, sind weder die Maßnahme selbst noch die hierdurch entstehenden Kosten durch die allein mit der Beschwerde angegriffene Vollzugfolgenbeseitigungspflicht veranlasst.

32

3. Für die weiter beantragte Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO,

33

vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 12. März 2025 ‑ 2 ME 15/25 ‑, juris Rn. 2 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 18 B 1628/21 ‑, juris, Rn. 6,

34

besteht angesichts der vorliegenden Endentscheidung kein Bedürfnis mehr.

35

Die Kostenentscheidung für den Eilbeschwerdebeschluss folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei der Antragsgegnerin auch die Kosten hinsichtlich des obsiegenden Teils aufzuerlegen waren, weil dieser sich gemessen an dem gesamten Beschwerdegegenstand als lediglich geringfügig darstellt. Hinsichtlich der beantragten vorläufige Aussetzung der Vollziehung fallen keine gesonderten Kosten an.

36

Vgl. etwa Hamdorf, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 570 Rn. 12.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, in Orientierung an Nr. 46.15, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

38

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).