Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdeverfahren zu Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die Aussetzung der Vollziehung einer Ordnungsverfügung; das OVG lehnte den Antrag ab. Das Gericht erkannte zwar die Möglichkeit einstweiliger Zwischenregelungen nach § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO an, übte diese jedoch im vorliegenden Ermessen nicht aus. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde erscheinen offensichtlich gering, und irreparable Nachteile wurden nicht substantiiert dargelegt. Ferner überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz vor einem offenbar unzuverlässigen Mietwagenunternehmer.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung im Beschwerdeverfahren abgewiesen; Erfolgsaussichten offensichtlich gering und irreparabler Schaden nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdegericht kann vor Entscheidung eine einstweilige Anordnung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO erlassen und insb. die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen; dies erfasst auch Konstellationen fehlenden erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzes im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdeverfahren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; sie ist nicht automatisch zu gewähren, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Für den Erlass einer Zwischenregelung ist ein Bedürfnis zu bejahen, wenn das Beschwerdegericht nicht sofort entscheiden kann und ansonsten durch Vollzug vollendete Tatsachen geschaffen würden, wodurch die effektive Wahrnehmung der gerichtlichen Funktion gefährdet wäre.
Behauptete irreparable Nachteile rechtfertigen eine Aussetzung nur, wenn sie substantiiert und nachvollziehbar dargelegt sind; pauschale oder widersprüchliche Vorbringen genügen nicht.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten kann das Gericht auf aktenkundige und unbestrittene Verstöße gegen Genehmigungspflichten als schwere Unzuverlässigkeitsverstöße abstellen; es ist insoweit regelmäßig davon auszugehen, dass die Widerspruchsbehörde entscheidungserhebliche Tatsachen berücksichtigen wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 3486/24
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer die Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aussetzenden Zwischenregelung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, die Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, bleibt ohne Erfolg.
Wird für das Beschwerdeverfahren eine derartige Zwischenregelung begeht, entscheidet das Gericht auf Grundlage von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO. Danach kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann „insbesondere“ die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Ausgelegt unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfasst die Vorschrift auch die vorliegende Konstellation, in der erstinstanzlich vorläufiger Rechtsschutz versagt wurde, die gerichtliche Entscheidung damit für sich genommen keinen vollziehbaren Tenor hat, aber mangels aufschiebender Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs die Vollziehung angefochtener Verwaltungsakte droht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2023 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 2 f., vom 18. Oktober 2021 - 18 B 1628/21 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 4. März 2014 - 4 B 184/14 -, NWVBl. 2014, 323 = juris; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 149 Rn. 7; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 123; Guckelberger, NVwZ 2001, 275 (280).
Für den Erlass einer solchen einstweiligen Zwischenregelung kann ein Bedürfnis bestehen, wenn das Rechtsmittelgericht nicht sofort in der Sache entscheiden kann, etwa weil – wie hier – der Antragsteller sich eine weitere Begründung innerhalb der noch laufenden Beschwerdebegründungsfrist vorbehalten hat. Droht zugleich die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den Vollzug der in Frage stehenden Verwaltungsmaßnahme vor der Sachentscheidung des Beschwerdegerichts, kann durch die Zwischenregelung sichergestellt werden, dass das Rechtsmittelgericht die ihm zukommende Funktion effektiv wahrnehmen kann.
Vgl. Guckelberger, NVwZ 2001, 275 (280).
Anders als die Antragstellerin meint, ist eine solche Zwischenregelung allerdings nicht schon ohne Weiteres dann zu erlassen, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsakte im Beschwerdeverfahren ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 5 B 1289/21 -, juris, Rn. 4 f., vom 9. März 2016 - 1 B 63/16 -, juris, Rn. 2 f., vom 4. März 2014 ‑ 4 B 184/14 -, NWVBl. 2014, 323 = juris, und vom 1. August 2008 - 13 B 1169/08 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob vor diesem Hintergrund die begehrte Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdeverfahren – anders als für das erstinstanzliche Verfahren – erst in Betracht kommt, wenn sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist, oder es insoweit hinsichtlich der Erfolgsaussichten genügt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Denn unter Berücksichtigung der bisherigen Beschwerdebegründung ist der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO nach derzeitigem Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Genehmigungen auf die aktenkundigen, von der Antragstellerin nicht bestrittenen Verstöße gegen die Genehmigungspflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als schwere, die Unzuverlässigkeit begründenden Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV abstellen. Denn nach der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Senats,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, GewArch 2024, 115 = juris, Rn. 41; VG Düsseldorf, 14. September 2023 - 6 L 1791/23 -, GewArch 2023, 458 = juris, Rn. 31 ff.,
die das Verwaltungsgericht auch in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt hat, ist bei einer – wie hier – noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung grundsätzlich davon auszugehen, dass die Widerspruchsbehörde seit Erlass des Ausgangsbescheids bekannt gewordene, entscheidungserhebliche Tatsachen berücksichtigen wird.
Selbst wenn die Erfolgsaussichten angesichts der noch ausstehenden abschließenden Beschwerdebegründung als offen angesehen würden, rechtfertigte dies allein nicht den Erlass der begehrten Zwischenregelung. Auch nach der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt es zusätzlich darauf an, ob die drohenden Vollstreckungsmaßnahmen irreparabel wären, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben. Von Verfassungs wegen liegt es unter Berücksichtigung der Effektivität verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes jedenfalls nahe, für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – zumindest soweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist – von Maßnahmen der Vollstreckung abzusehen, wenn anderenfalls schwere und unabwendbare Nachteile drohen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 ‑ 1 BvR 2616/13 -, NVwZ 2014, 363 = juris, Rn. 7 f., m. w. N., und vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, 2219 = juris, Rn. 4.
Es genügt jedoch nicht, solche irreparablen Nachteile lediglich zu behaupten; sie sind substantiiert und nachvollziehbar darzulegen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2020 ‑ 4 VR 6.20 -, juris, Rn. 4, und vom 20. August 2012 ‑ 7 VR 7.12 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, GewArch 2024, 115 = juris, Rn. 11, und vom 18. August 2022 ‑ 13 B 851/22 -, juris, Rn. 9.
Daran fehlt es. Zwar wird infolge der Vollziehbarkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung die Berufsfreiheit der Antragstellerin und ihrer Beschäftigten – jedenfalls vorübergehend – erheblich beeinträchtigt. Die Antragstellerin hat aber nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass bereits während des Beschwerdeverfahrens die dauerhafte Schließung ihres Mietwagenbetriebs und damit ein irreparabler Schaden tatsächlich droht. Das Ausmaß der wirtschaftlichen Folgen (Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisses bis Jahresende, dauerhafte Einstellung ihres Betriebs und möglicherweise Stellung eines Insolvenzantrags) hat die Antragstellerin lediglich pauschal behauptet. Die erstinstanzlich vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 3. Dezember 2024 verhält sich nur zu der Frage, ob der Gesellschafter bereit sei, das Eigenkapital der Antragstellerin zu erhöhen oder ihr ein Darlehen zu gewähren. Unklar bleibt aber, inwieweit Rücklagen bestehen oder gegebenenfalls, soweit tatsächlich erforderlich, anderweitig finanzielle Mittel beschafft werden könnten. Der Verweis auf den Geschäftskontenstand in Höhe von 3.604,48 Euro am 30. November 2024 und damit angeblich fehlende Rücklagen lässt sich nicht ohne Weiteres in Einklang bringen mit der Behauptung der Antragstellerin, sie habe in den ersten drei Quartalen des Jahres 2024 einen Gewinn in Höhe von 160.378,27 Euro erzielt. Ohne Vorlage der vollständigen Kontoauszüge und weitere plausible Erläuterungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kontostand im November 2024 um 34.584,18 Euro reduziert hat (Eingänge: + 126.765,15 Euro; Ausgänge: - 161.379,33 Euro), zumal sich die monatlichen Kosten der Antragstellerin im Jahr 2024 nach ihren eigenen Angaben ohne größere Unterschiede durchschnittlich auf lediglich 24.252,99 Euro belaufen haben sollen. Dies lässt sich auch nicht damit erklären, dass die Antragstellerin ihren Betrieb seit dem 14. November 2024 infolge des Widerrufs einzustellen hat, was grundsätzlich Einnahmeverluste bedeutet hätte. Zum einen hat sie gleichwohl weiterhin entgeltliche Personenbeförderungen durchgeführt und damit Einnahmen erzielt. Zum anderen bleibt auch ungeachtet dessen die Größenordnung der Verluste im November 2024 nicht ansatzweise nachvollziehbar angesichts der sonst deutlich niedrigeren monatlichen Kosten und der bis auf Lohnzahlungen für 14 Beschäftigte in Höhe von insgesamt 18.890,82 Euro nicht dargelegten Abbuchungen in einer Gesamthöhe von 161.379,33 Euro.
Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse, vor einem Mietwagenverkehr durch einen – aller Voraussicht nach zu Recht als unzuverlässig eingestuften – Unternehmer geschützt zu werden. Der Widerruf der Genehmigungen der Antragstellerin dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste und damit gewichtigen öffentlichen Interessen. Dem entspricht, dass spiegelbildlich die personenbeförderungsrechtliche Genehmigungspflicht wesentlich – wenn auch nicht nur – dem Verbraucherschutz dient. Unter den Schutz der Allgemeinheit fallen auch die Wettbewerber, also insbesondere andere Mietwagen- und Taxiunternehmer, die durch den Ausschluss eines unzuverlässigen Mietwagenunternehmers aus dem Wirtschaftsleben vor Nachteilen geschützt werden sollen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 ‑ 13 B 1037/23 -, GewArch 2024, 115 = juris, Rn. 95 ff., m. w. N.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).