Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 29/25·13.03.2025

Zurückweisung der Beschwerde gegen Aussetzung der Vollziehung von Nebenbestimmungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Zwischenverfügung zur Aussetzung der Vollziehung bestimmter Nebenbestimmungen eines Genehmigungsbescheids. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung nicht vorliegen. Es fehlen konkrete darlegungsfähige schwere, irreparable und unabwendbare Nachteile; erhöhter Verwaltungsaufwand genügt dafür nicht. Kosten und Streitwert bedürfen keiner gesonderten Entscheidung, da sie dem Verfahren nach §80 Abs.5 VwGO zuzuordnen sind.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Zwischenverfügung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer Zwischenverfügung zur vorübergehenden Aussetzung der Vollziehung setzt voraus, dass ohne sie irreparable, schwere und unabwendbare Nachteile drohen und diese nicht durch besonders gewichtige öffentliche oder private Interessen überwiegen.

2

Erhöhter oder vorübergehender Verwaltungsaufwand begründet für sich genommen keine irreparablen, schweren und unabwendbaren Nachteile; es ist substantiiert darzulegen, dass der Betrieb ernstlich gefährdet wäre.

3

Das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes kann eine vorübergehende Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, wenn andernfalls der nachlaufende Rechtsschutz wirkungslos bliebe; dies setzt jedoch voraus, dass der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist und die geforderten Nachteile in ihrer Intensität vorgetragen werden.

4

Kosten, die im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entstehen, gehören zu den Kosten dieses Verfahrens; eine eigenständige Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung für ein hiervon getrenntes Nebenverfahren ist deshalb nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 3466/24

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt,

2

eine Zwischenverfügung zu erlassen, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wird, Maßnahmen zur Vollziehung der Nebenbestimmungen Nrn. 1 bis 3 und 9 bis 18 des Genehmigungsbescheids vom 18. Oktober 2024 bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu unterlassen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der einschlägigen höchstrichterlichen und insbesondere in dem Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2024 - 13 B 1178/24 - für das zweitinstanzliche Verfahren nochmals bestätigten Maßstäbe zu Recht den Erlass der begehrten Zwischenverfügung abgelehnt. Dieser setzt unter anderem voraus, dass der Antragstellerin durch die Beachtung der sofort vollziehbaren Nebenbestimmungen bis zu einer Entscheidung über ihren Eilantrag irreparable, schwere und unabwendbare Nachteile drohen, ohne dass besonders gewichtige öffentliche oder private Interessen dem überwiegen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2025 ‑ 13 B 23/25 -, n. v., vom 19. Dezember 2024 - 13 B 1178/24 -, juris, Rn. 11, und vom 29. Januar 2024 ‑ 13 B 54/24 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

6

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Indem die Beschwerde einen erhöhten, dadurch den Betriebsablauf kaum zu gewährleistenden Verwaltungsaufwand moniert, der bei auch nur vorübergehender Einhaltung der Nebenbestimmungen entstünde, legt sie keine irreparablen, schweren und unabwendbaren Nachteile im vorgenannten Sinne dar. Unabhängig davon, dass dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand für sich genommen für die verstrichene Zeit unumkehrbar sein mag, kann der auf die vorläufige Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmungen gerichtete Rechtsschutz noch seine Wirkung entfalten, wenn über den Eilantrag entschieden wird. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Betrieb der Antragstellerin bei vorübergehender Beachtung der angegriffenen Nebenbestimmungen ernstlich gefährdet wäre und deshalb der Eilrechtsschutz zu spät käme.

7

Mit ihrem gegen den anzulegenden Maßstab gerichteten Einwand, auf die Intensität der drohenden Rechtsverletzung komme es nicht an, dringt die Beschwerde nicht durch. Nach der – auch von der Beschwerde als maßgeblich angeführten – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die ebenso vom Bundesverwaltungsgericht zur Anwendung gebracht wird,

8

vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 ‑ 4 VR 6/20 -, juris, Rn. 2 und 6,

9

gilt: „Verwaltungsbehörden haben bei den ihnen obliegenden Ermessensentscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben. […] Von Verfassungs wegen liegt es unter Berücksichtigung der Effektivität verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes jedenfalls nahe, für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – zumindest soweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist – von Maßnahmen der Vollstreckung abzusehen, wenn anderenfalls schwere und unabwendbare Nachteile drohen.“

10

BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 ‑ 1 BvR 2616/13 -, NVwZ 2014, 363 = juris, Rn. 7, m. w. N.

11

Hiernach ist ausdrücklich gefordert, dass ohne Erlass der Zwischenverfügung schwere und unabwendbare Nachteile drohen und nicht – wie die Antragstellerin meint – irreparable und unabwendbare Nachteile ungeachtet der Intensität der drohenden Verletzung des betroffenen subjektiven Rechts. Das von der Beschwerde hervorgehobene „jedenfalls“ relativiert dies nicht. Ausweislich seiner syntaktischen Verwendung bezieht es sich auf das „liegt es nahe“ im Unterschied zu einer Formulierung wie z. B. „ist es geboten“ oder „ist es erforderlich“.

12

Dem entspricht auch der Sinn und Zweck des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der – wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 5, vorletzter Absatz, bis S. 6, erster Absatz) – nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge ausnahmsweise eine vorübergehende gerichtliche Aussetzung der Vollziehung ohne Rechtswidrigkeitsprognose gebieten kann, wenn andernfalls der nachlaufende Rechtsschutz wirkungslos bliebe. Die Annahmen der Beschwerde unterlaufen diese Systematik.

13

Soweit das Bundesverfassungsgericht sich in den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen zur gerichtlichen Kontrolle subjektiver Rechte verhält und dabei insbesondere feststellt, die Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setze voraus, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts in Rede steht,

14

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2016 ‑ 1 BvL 6/14 u. a. -, BVerfGE 143, 216 = juris, Rn. 23, vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1 = juris, Rn. 69 ff., und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 = juris, Rn. 75,

15

ist damit nicht gesagt, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer Zwischenregelung bereits bei jeglicher drohender subjektiver Rechtsverletzung erfordert.

16

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten zu den Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gehören. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren selbständiges Nebenverfahren vor.

17

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 ‑ 13 B 851/22 -, juris, Rn. 19 f., m. w. N.

18

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb ebenfalls nicht.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).