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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 54/24·28.01.2024

Zwischenregelung im Eilverfahren: Umsatzeinbußen genügen regelmäßig nicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren eine Zwischenverfügung, die die Behörde bis zur Entscheidung im Eilverfahren zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach der BOKraft verpflichtet. Soweit sie die Beschwerde hinsichtlich Ausnahmen von § 25 Abs. 2 BOKraft (Alarmanlage) zurücknahm, wurde das Verfahren eingestellt; im Übrigen (Wegstreckenzähler) blieb die Beschwerde erfolglos. Das OVG verneinte die Notwendigkeit einer Zwischenregelung, weil keine irreparablen schweren Nachteile substantiiert dargelegt seien. Reine Umrüstkosten bzw. Umsatzeinbußen reichten mangels Existenzgefährdung und konkreter Bezifferung/ Darlegung der wirtschaftlichen Lage nicht aus.

Ausgang: Beschwerde teilweise eingestellt (sinngemäße Rücknahme), im Übrigen gegen die Ablehnung der Zwischenregelung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zwischenregelung für die Dauer eines gerichtlichen Eilverfahrens kommt nur in begründeten Einzelfällen in Betracht, um effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu sichern.

2

Der Erlass einer Zwischenregelung setzt regelmäßig voraus, dass ohne sie vor der Entscheidung über einen nicht offensichtlich aussichtslosen Eilantrag unumkehrbar vollendete Tatsachen geschaffen würden und dem Rechtsschutzsuchenden irreparable, schwere und unabwendbare Nachteile drohen.

3

Ob eine Zwischenregelung erforderlich ist, bestimmt sich nach einer Folgenabwägung zwischen den Nachteilen bei Nichterlass trotz späteren Obsiegens und den Nachteilen bei Erlass trotz späteren Unterliegens.

4

Schwere irreparable Nachteile, die eine Zwischenregelung rechtfertigen sollen, sind substantiiert und nachvollziehbar darzulegen; pauschaler Vortrag zu Aufwand oder Kosten genügt nicht.

5

Umsatzeinbußen stellen für sich genommen grundsätzlich keinen schweren irreparablen Nachteil dar; sie können erst bei existenzbedrohender Intensität eine Rechtsschutzvereitelung begründen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1§ VwGO § 146 Abs. 1§ VwGO § 123 Abs. 1§ BOKraft § 25 Abs. 2§ BOKraft § 30 Abs. 1§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 3312/23

Leitsatz

Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung trifft das Gericht in begründeten Einzelfällen, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisten kann.

Eine solche Zwischenregelung kommt demnach insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung über den nicht offensichtlich aussichtlosen Eilantrag in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Das setzt voraus, dass diesem irreparable, schwere und unabwendbare Nachteile drohen, ohne dass besonders gewichtige öffentliche oder private Interessen dem überwiegen.

Die vom Antragsteller befürchteten schweren irreparablen Nachteile sind substantiiert und nachvollziehbar darzulegen.

Umsatzeinbußen stellen für sich genommen grundsätzlich keinen derartigen schweren Nachteil dar, aufgrund dessen der Erlass einer Zwischenregelung geboten wäre, weil sie in der Regel erst dann zu einer Rechtsschutzvereitelung führen, wenn sie ein existenzbedrohendes Ausmaß erreichen.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 29. Dezember 2023 sinngemäß zurückgenommen hat.Im Übrigen wird die noch anhängige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Dezember 2023 zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I. Das Beschwerdeverfahren war einzustellen, nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. Januar 2024 ihre Beschwerde sinngemäß zurückgenommen hat, soweit der beantragte sofortige Erlass einer Zwischenverfügung darauf gerichtet war, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Dauer des Eilverfahrens Ausnahmen von § 25 Abs. 2 BOKraft (Alarmanlage) zu bewilligen.

2

II. Im Übrigen hat die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der Zwischenverfügung für die Dauer des Eilverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufige Ausnahmebewilligungen von § 30 Abs. 1 BOKraft (Wegstreckenzähler) unter näher bezeichneten Bedingungen zu erteilen, keinen Erfolg.

3

Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung trifft das Gericht in begründeten Einzelfällen, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisten kann. Ob eine Zwischenregelung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht ergehen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, die begehrte einstweilige Anordnung also erlassen würde, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung verfügt, der Eilantrag aber abgelehnt würde.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 ‑ 5 B 163/21 -, NVwZ-RR 2021, 625 = juris, Rn. 5 f., m. w. N.

5

Eine solche Zwischenregelung kommt demnach insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung über den nicht offensichtlich aussichtlosen Eilantrag in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Das setzt voraus, dass diesem irreparable, schwere und unabwendbare Nachteile drohen, ohne dass besonders gewichtige öffentliche oder private Interessen dem überwiegen.

6

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 ‑ 1 BvR 2616/13 -, NVwZ 2014, 363 = juris, Rn. 7 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 ‑ 13 B 851/22 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 6 f.

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Die vom Antragsteller befürchteten schweren irreparablen Nachteile sind substantiiert und nachvollziehbar darzulegen.

8

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2020 ‑ 4 VR 6.20 -, juris, Rn. 4, und vom 20. August 2012 ‑ 7 VR 7.12 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 - 13 B 851/22 -, juris, Rn. 9.

9

Umsatzeinbußen stellen für sich genommen grundsätzlich keinen derartigen schweren Nachteil dar, aufgrund dessen der Erlass einer Zwischenregelung geboten wäre, weil sie in der Regel erst dann zu einer Rechtsschutzvereitelung führen, wenn sie ein existenzbedrohendes Ausmaß erreichen.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 ‑ 13 B 851/22 -, juris, Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Juli 2021 - 6 S 2237/21 -, ZfWG 2021, 403 = juris, Rn. 15 f.

11

In Anwendung dieser Grundsätze bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, die begehrte Zwischenregelung zu erlassen. Auch wenn der gestellte Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos ist (1.), fällt die deshalb anzustellende Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin aus (2.).

12

1. Die Antragstellerin beantragt in dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Eilverfahren, der Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung aufzugeben, ihr Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften der §§ 25 Abs. 2 und 30 Abs. 1 BOKraft (Alarmanlage/Wegstreckenzähler) unter denselben Bedingungen wie die auf das Fahrzeug mit der Ordnungsnummer 1844 bezogene Ausnahmebewilligung vom 16. Dezember 2021 für die vorläufig erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen mit den Ordnungsnummern 1844, 1845, 1846, 1847, 1848, 1849, 1850, 1969, 1970, 1971, 2065, 2066, 2067, 2068, 2069, 2070, 2073, 2074, 2088, 2089, 2130, 2131, 2132, 2133, 2134, 2154, 2155, 2156, 2157 und 2192 vorläufig zu erteilen.

13

Dieser Antrag, an dessen Begründetheit keine erhöhten Anforderungen zu stellen sein dürften, da er die Hauptsache nicht endgültig, sondern lediglich vorübergehend vorwegnimmt,

14

vgl. dazu Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 123 VwGO Rn. 156 und 157c f.,

15

erscheint – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Ausnahmebewilligungen vom Einbauerfordernis eines Wegstreckenzählers noch von Interesse – jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Insbesondere hat die Antragstellerin ihren Vortrag zu einem Anordnungsgrund im Beschwerdeverfahren vertieft. Ebenso dürfte ein Anordnungsanspruch zumindest auf eine befristete vorläufige Regelung im Hinblick darauf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass der Antragstellerin von der Antragsgegnerin keine nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit möglicherweise gebotene übergangsweise Fortgeltung der bislang erteilten Ausnahmebewilligungen gewährt wurde.

16

2. Nach der deshalb anzustellenden Folgenabwägung ist der Erlass der beantragten Zwischenregelung auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens jedoch nicht geboten. Die Antragstellerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass ihr irreversible substantielle Nachteile drohten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge, der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aber Erfolg hätte.

17

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich lediglich, dass der Einbau von Wegstreckenzählern mit nicht unerheblichem finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden sein dürfte. Diese Angaben allein erlauben aber keine Abschätzung der Folgen, die tatsächlich eintreten würden, wenn die Zwischenregelung unterbliebe, die Antragstellerin mithin bis zu einer Entscheidung über ihren Eilantrag ihren Betrieb ohne die begehrten Ausnahmebewilligungen für Wegstreckenzähler fortsetzen müsste.

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Zum einen ist unklar, wie viele Mietwagen der Antragstellerin tatsächlich von einer Nachrüstung mit Wegstreckenzählern betroffen wären und welche bezifferten Kosten ihr dadurch in Summe voraussichtlich entstünden. Die Antragstellerin hatte zunächst vorgetragen, dass sie ihre Fahrzeugflotte bislang nicht mit Alarmanlagen und nur teilweise mit Wegstreckenzählern ausgestattet habe. Auf den Vorhalt der Antragsgegnerin, im Rahmen von Kontrollen sei festgestellt worden bzw. im Rahmen der nunmehrigen Antragstellung habe sich ergeben, dass einige Fahrzeuge der Antragstellerin bereits mit Alarmanlagen oder Wegstreckenzählern ausgestattet seien, hat sie erwidert, dass die Fahrzeuge teilweise über Alarmanlagen verfügten; inzwischen habe sie sichergestellt, dass alle Fahrzeuge mit Alarmanlagen ausgerüstet seien. Bei diesem Vortrag bleibt weiterhin unklar, wie viele Wegstreckenzähler in ihren Mietwagen tatsächlich bereits verbaut sind. Die Ausrüstung sämtlicher Fahrzeuge mit Alarmanlage dürfte überflüssig sein, wenn sie mangels Wegstreckenzählers gleichwohl nicht fahren dürften. Mit der Antragsgegnerin und entsprechend dem ursprünglichen Vortrag der Antragstellerin ist deshalb davon auszugehen, dass jedenfalls in einem Teil der von der Antragstellerin genutzten Mietwagen auch bereits Wegstreckenzähler verbaut sind. Vor diesem Hintergrund sind die tatsächlich insgesamt zu erwartenden Investitionskosten für den Einbau von Wegstreckenzählern nicht hinreichend dargelegt. Die voraussichtlichen Kosten für die Umrüstung eines Fahrzeugs mit einem Wegstreckenzähler beziffert die Antragstellerin auf über 2.000 Euro unter Berücksichtigung der Kosten für dessen Anschaffung, Einbau und Abnahme. Die Gesamtkosten für den Einbau von Wegstreckenzählern und Alarmanlagen veranschlagte sie im „deutlich fünftstelligen Bereich“. Um die tatsächlich insgesamt zu erwartenden (verlorenen) Investitionskosten abschätzen zu können, wäre es aber erforderlich gewesen, die genaue Anzahl der nachzurüstenden Wegstreckenzähler anzugeben.

19

Zum anderen fehlt der gebotene Vortrag dazu, wie sich die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin entwickelt hat, nachdem sie am 19. und 20. Dezember 2023 für 28 Fahrzeuge aufgrund der vom Verwaltungsgericht gegenüber der Antragsgegnerin ausgesprochenen vorläufigen Verpflichtung Genehmigungsurkunden für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen erhalten hat, ohne dass ihr dafür auch Ausnahmebewilligungen für den Einbau von Wegstreckenzählern und Alarmanlagen erteilt wurden. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass sie ohne die erteilten Ausnahmebewilligungen, also seit inzwischen über fünf Wochen, ihren Betrieb vollständig eingestellt hätte. Offenbar hat sie ihn fortsetzen können, weil in ihren Mietwagen zumindest teilweise sowohl Wegstreckenzähler als auch Alarmanlage bereits eingebaut sind. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin Einnahmen, wenn auch im reduzierten Umfang erzielt. Vor diesem Hintergrund hätte es mindestens einer Erläuterung bedurft, wie sich ihre Einnahmen und Ausgaben unter den gegenwärtigen Bedingungen zuletzt entwickelt haben. Die zusammengefassten Angaben der Antragstellerin zu ihrer wirtschaftlichen Situation im 4. Quartal 2023 und die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers sind dafür unergiebig.

20

Dass der Antragstellerin entweder bei einem Betrieb mit reduziertem Fuhrpark Umsatzeinbußen drohten oder sie zu irreversiblen Investitionen gezwungen wäre, wenn sie die Wegstreckenzähler zunächst einbauen würde, obwohl ihr später doch Ausnahmebewilligungen erteilt würden, genügt nicht für den Erlass der begehrten Zwischenregelung. Denn daraus folgt nicht zwangsläufig, dass das Abwarten des alsbald zu erwartenden Ausgangs des entscheidungsreifen Eilverfahrens auch zu einer endgültigen Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit und damit zu irreversiblen, schweren und unabwendbaren Nachteilen führen würde, sodass der ersuchte Rechtsschutz im Eilverfahren zu spät käme.

21

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren selbständiges Nebenverfahren vor. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb ebenfalls nicht.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).