Polizeianwärter: Kein weiterer Prüfungsversuch bei Rettungsschwimmübung 2 im Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Ein Kommissaranwärter begehrte im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch in der Rettungsschwimmübung 2 sowie die vorläufige Fortsetzung der Laufbahnausbildung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die Prüfungsorganisation durch das LAFP sei im Rahmen der Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung nach VAPPol/Studienordnung rechtmäßig. Ansprüche aus krankheitsbedingt versäumten freiwilligen Abnahmen scheiterten zudem an der Funktion dieser Termine und an fehlender rechtzeitiger Rüge etwaiger Verfahrensmängel; auch ein behaupteter Prüfer-Eingriff wurde nicht durchgreifend dargelegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufiger Zulassung zur Wiederholungsprüfung und Ausbildungsfortsetzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt.
Die Organisation und Durchführung von Modulprüfungen im fachpraktischen Ausbildungsteil kann der hierfür zuständigen Ausbildungsstelle zugewiesen sein, ohne dass dies die Prüfungszuständigkeit des Prüfungsausschusses insgesamt entfallen lässt, wenn Prüferbestellung und prüfungsrechtliche Grundentscheidungen prüfungsamtlich erfolgen.
Freiwillige Abnahmetermine dienen als vorbereitende Leistungsüberprüfung und begründen nach endgültigem Nichtbestehen im Wiederholungsversuch grundsätzlich keine zusätzliche Prüfungschance.
Auf Verfahrens- und Ausbildungsmängel im Prüfungsverfahren kann sich ein Prüfling regelmäßig nur berufen, wenn er sie unverzüglich rügt; dies folgt aus einer Mitwirkungslast und dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) auch ohne ausdrückliche Regelung.
Ein behaupteter prüfungsrechtlich relevanter Eingriff in den Prüfungsablauf ist substantiiert darzulegen und grundsätzlich zeitnah im Prüfungsverlauf oder unmittelbar nach Prüfungsende geltend zu machen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 123/24
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der die vorläufige Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch in der Rettungsschwimmübung 2 des Prüfungsverfahrens begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anträgen hätte stattgeben müssen,
1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul BPT 5, Rettungsschwimmübung 2, zuzulassen,
sowie
2. den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihn vorläufig dem Antragsgegner zu 1. erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsbescheide im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge - soweit im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von Relevanz - im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Der Antragsteller habe die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm beanstandeten Regelungen in der Studienordnung zum Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die Rettungsschwimmprüfung 2 begegneten keinen Bedenken. Das gelte auch, soweit für diesen Nachweis eine starre zeitliche Grenze vorgesehen sei, die im Fall eines Rücktritts wegen Krankheit nicht durchbrochen und damit ein eigentlich zustehender Wiederholungsversuch respektive eine freiwillige Abnahmemöglichkeit nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Es sei nicht festzustellen, dass der Antragsgegner mit der Begrenzung auf sechs innerhalb von 18 Monaten angebotene Prüfungsmöglichkeiten den ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsspielraum in Art. 12 GG verletzender Weise ausgeübt habe. Das gelte auch, soweit zwei Abnahmemöglichkeiten und ein Prüfungstermin innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen stattgefunden hätten. Außerdem habe der Antragsteller Einwände gegen diese Terminierung erstmals nach der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Rettungsschwimmübung 2 erhoben. Aus diesem Grund sei er mit diesem Vorbringen jedenfalls präkludiert. Der Antragsteller habe ferner die Möglichkeit, die Prüfung einmal zu wiederholen, ausgeschöpft. Gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 31.8.2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.11.2023, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, bestünden bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Bei dem gerügten unzulässigen Eingriff in den Prüfungsablauf handele es sich um eine Schutzbehauptung. Einen solchen Eingriff habe der Antragsteller ferner ebenfalls nicht rechtzeitig im Verlauf der Prüfung oder unmittelbar nach deren Abschluss gerügt. Eingedenk der rechtmäßigen Prüfungsentscheidung bleibe auch der u. a. auf eine vorläufige Fortsetzung der Ausbildung gerichtete Antrag zu 2. ohne Erfolg.
Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller zunächst geltend, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung ergebe sich bereits daraus, dass das gesamte Prüfungsverfahren vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten - LAFP - und damit von einer unzuständigen Behörde durchgeführt worden sei. Nach § 7 Abs. 1 der einschlägigen Studienordnung müsse der Prüfungsausschuss alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten treffen, wozu insbesondere die Organisation und Sicherstellung sämtlicher Prüfungsverfahren gehöre. Es handele sich daher rechtlich gesehen um eine "Nicht-Prüfung".
Dem ist nicht zu folgen. Das LAFP hat zwar tatsächlich die einzelnen Prüfungstermine festgelegt und dem Antragsteller die Bewertung seiner Prüfungsleistung im jeweiligen Prüfungstermin bekannt gegeben. Dabei handelt es aber um Aufgaben, die dem LAFP als Ausbildungsstelle nach § 6 der Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 12.5.2022 in der Fassung vom 5.5.2023, in Kraft getreten am 30.6.2023 (GV. NRW. S. 386 - VAPPol II Bachelor - im Folgenden VAPPol 2022) bzw. nach § 10 VAPPol vom 21.8.2008 (VAPPol 2008) in der bis zum 30.5.2022 geltenden Fassung zugewiesen sind. Danach gliedert sich die Ausbildung zur Kommissaranwärterin und zum Kommissaranwärter
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Hochschule sowie die fachpraktischen Studienzeiten in Form von Trainings beim LAFP und in Form von Praktika bei den Kreispolizeibehörden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VAPPol 2022 bzw. § 10 Abs. 1 VAPPol 2008). Die Ausbildungsinhalte werden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VAPPol 2022 bzw. § 10 Abs. 2 Satz 1 VAPPol 2008 in als Modulen bezeichneten abgeschlossenen Studien- und Lerneinheiten vermittelt, welche mit einer Modulprüfung oder einer anderen Studienleistung abgeschlossen werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 VAPPol 2022 und § 10 Abs. 3 Satz 2 VAPPol 2008 werden die Studierenden für die fachpraktische Studien- bzw. Ausbildungszeit dem LAFP NRW und den Kreispolizeibehörden zugewiesen, sofern die fachpraktischen Studienzeiten nicht bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden durchgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass für die Ausbildung einschließlich der Organisation und Abnahme der abschließenden Modulprüfungen die Stelle zuständig ist, bei der die betreffende Studienzeit zu absolvieren ist. Das ist im vorliegenden Fall der fachpraktischen Studienzeit in Form von Trainings das LAFP gewesen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt daraus allerdings nicht, dass das gesamte Prüfungsverfahren vom LAFP durchgeführt würde. So sind die Prüfer nicht vom LAFP, sondern vom Prüfungsamt im Auftrag des Prüfungsausschussvorsitzenden bestellt worden. Im Übrigen sind bzw. waren die Anzahl der Prüfungsversuche und der freiwilligen Abnahmemöglichkeiten, deren Verteilung auf die Abschnitte der berufspraktischen Studienzeit und der Zeitraum, innerhalb dessen die körperliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden muss, in der VAPPol
- bis zum 30.5.2022 § 12 VAPPol 2008 in der seit dem 31.8.2020 bzw. dem 28.2.2021 geltenden Fassung und anschließend von § 8 Abs. 1 und 2 VAPPol 2022 -
bzw. auf der Grundlage dieser Bestimmungen in § 12 Abs. 1 f) der für den Einstellungsjahrgang des Antragstellers maßgeblichen Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung - Bachelor - StudO-BA Teil A)
- in der in Bezug auf diese Bestimmung seit dem 21.8.2020 unverändert bis zum 31.8.2023 geltenden Fassung -
i. V. m. § 4 Abs. 4 der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (StudO-BA Teil B) in den ab dem 28.8.2020 und bis zum 31.8.2023 geltenden Fassungen vom 26.8.2020, 17.12.2020, 24.2.2021, 14.4.2021, 18.5.2021, 26.8.2021 und vom 30.8.2022 geregelt.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Regelungen zur Aufgabenverteilung zwischen Prüfungsamt und LAFP sind auch die Hinweise zu den Modulprüfungen und anderen Studienleistungen in den Modulen GS 7, HS 1.5, HS 2.5 und HS 2.6 (Training) sowie den Teilmodulen 1 bis 5 im Speziellen Modul "Berufspraktisches Training" (SpM BPT) im Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) - im Folgenden Hinweise - zu sehen, die der Prüfungsausschuss am 31.3.2021 beschlossen hat. Danach sind etwa die zusätzlich zu den punktuellen Leistungsüberprüfungen in Form festgesetzter Prüfungstermine in den BPT 1 und 5 anzubietenden freiwilligen Abnahmen allen Studierenden durch Aushang oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Prüfung im HS 1.5 wird in den Ausbildungsdezernaten des LAFP per Aushang angekündigt. Zu den Wiederholungsprüfungen werden die Studierenden über die zuständigen Ausbildungsleitungen eingeladen. Studierende, die eine Wiederholungsprüfung ablegen müssen, erhalten zu Beginn des Trainings, in dem die Wiederholungsprüfung stattfindet, durch ihr Ausbildungsdezernat des LAFP eine schriftliche Ladung.
2. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Antragstellers auf einen weiteren Prüfungsversuch wegen der in § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B normierten Wiederholungszeitbegrenzung verneint, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die zeitliche Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten für die Ablehnung des begehrten Wiederholungsversuchs maßgeblich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat zwar tatsächlich nicht beanstandet, dass der Antragsteller den Leistungsnachweis Rettungsschwimmübung 2 bis zum Ablauf des 36. Monats nach Beginn des ersten Studienjahres habe erbringen müssen, ohne dass danach eine weitere Nachholung oder Wiederholung möglich gewesen wäre. Dem Antragsteller ist aber ein weiterer Prüfungsversuch nicht deswegen versagt worden, weil dieser Zeitraum am 31.8.2023 abgelaufen war, sondern weil er vielmehr die Prüfung auch in dem ihm zustehenden letzten Wiederholungsversuch nicht bestanden hat.
Gemäß § 4 Abs. 2 StudO-BA Teil B kann eine mit "nicht bestanden" bewertete Teilstudienleistung, worunter die Rettungsschwimmübung 2 fällt, einmalig wiederholt werden. Dies gilt als Wiederholung im Sinne von § 13 StudO-BA Teil A. Danach ist eine Studienleistung, die auch in der Wiederholung eine Bewertung von "bestanden" nicht erreicht, endgültig nicht bestanden (§ 13 Abs. 2 Satz 3 StudO-BA Teil A) und die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA Teil A) i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 VAPPol 2022 in der Fassung vom 5.5.2023. Da der Antragsteller den Leistungsnachweis im Rahmen der vorgesehenen einmaligen Wiederholungsmöglichkeit nicht erbracht hat, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Beschränkung des Zeitraums, innerhalb dessen die Prüfung zu absolvieren war, nicht an. Das gilt auch, soweit er geltend macht, er habe eine der vorgesehenen drei Möglichkeiten zur freiwilligen Abnahme der Prüfung krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Die Teilnahme an einer weiteren freiwilligen Abnahme ist ihm ebenfalls nicht wegen Überschreitung der Wiederholungszeitbegrenzung verwehrt worden. Der Antragsgegner, der mit dem Begehren des Antragstellers, die versäumte freiwillige Abnahme nachzuholen, erst im vorliegenden Verfahren konfrontiert wurde, vertritt die Auffassung, dass bereits kein Anspruch auf weitere freiwillige Abnahmeangebote im Fall krankheitsbedingt versäumter Termine bestanden habe. Dem tritt der Antragsteller unabhängig von der Wiederholungszeitbegrenzung aus den unter 3. dargelegten Gründen ohne Erfolg entgegen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen und mit der Beschwerde verneint - die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 2.5.2019 im Verfahren 6 B 204/19 zur Rechtmäßigkeit der Wiederholungszeitbegrenzung im Fall des Leistungsnachweises "12-Minuten-Lauf" auf die Rettungsschwimmübung 2 übertragen werden können. Aus diesem Grund verfangen auch die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 10.7.2024 zu den Unterschieden zwischen den Anforderungen nicht, die an Absolventen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze oder des Deutschen Schwimmabzeichens in Gold einerseits und der Rettungsschwimmübung 2 andererseits gestellt werden. Inwieweit bei der letztgenannten Prüfung - anders als beim Langstreckenlauf - erst im Verlauf des Studiums erlernte Fertigkeiten nachzuweisen sind, spielt allein für die Argumentation des Antragstellers eine Rolle, die vom Senat zur Wiederholungszeitbeschränkung bei der Laufprüfung angestellten Erwägungen könnten auf die streitgegenständliche Rettungsschwimmprüfung nicht übertragen werden.
3. Das Verwaltungsgericht hat auch im Übrigen zu Recht einen Anspruch des Antragstellers auf einen weiteren Prüfungsversuch verneint.
Der Antragsteller geht zunächst fehl in der Annahme, er könne, nachdem er die letzte ihm zur Verfügung stehende Wiederholungsprüfung am 31.8.2023 nicht bestanden hat, einen weiteren Prüfungsversuch im Rahmen einer (nachgeholten) freiwilligen Abnahme absolvieren, weil er die normierte Anzahl von drei freiwilligen Prüfungsabnahmen krankheitsbedingt nicht hat wahrnehmen können. Bei den Terminen für eine freiwillige Abnahme handelt es sich nicht um weitere Prüfungschancen, die noch nach einem erfolglosen Wiederholungsversuch in Anspruch genommen werden könnten, sondern um die eigentliche Prüfung vorbereitende Angebote, die im Fall des Bestehens als bestandene Prüfung gewertet werden. Im Rahmen einer solchen freiwilligen Abnahme können die Prüflinge ihren Leistungsstand überprüfen und eventuelle Defizite feststellen, die bis zum Prüfungstermin behoben werden müssen.
Vor diesem Hintergrund könnte der Antragsteller aus dem Umstand, dass er nicht die höchstmögliche Zahl freiwilliger Abnahme wahrgenommen bzw. hat wahrnehmen können, allenfalls unter Berufung auf Prüfungsmängel - nämlich eine defizitäre Vorbereitung der Prüfung vom 31.8.2023 bzw. eine ihn benachteiligende Durchführung des Prüfungsverfahrens aufgrund geringerer Chancen, seine Leistungsfähigkeit auch außerhalb eines Prüfungstermins nachzuweisen - eine Wiederholung der Prüfung selbst beanspruchen. Ob das Prüfungsverfahren insoweit mit einem Mangel behaftet ist, kann allerdings auf sich beruhen. Denn der Antragsteller kann sich hierauf jedenfalls aus anderen Gründen - dem Fehlen einer rechtzeitigen Rüge - nicht mit Erfolg berufen.
Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, hat der Antragsteller Einwände gegen die Terminierung der pandemiebedingt fehlenden freiwilligen Abnahmemöglichkeit im Modul GS 7 und gegen das unterbliebene Angebot eines Ersatztermins zur freiwilligen Abnahme für den krankheitsbedingt versäumten Termin erstmals im hiesigen Verfahren nach der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens erhoben und damit hierauf gestützte Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt. Dem tritt die Beschwerde ohne Erfolg entgegen.
a. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Prüfling auf Verfahrens- und Ausbildungsmängel grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen kann, wenn er sie unverzüglich geltend gemacht hat. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungslast. Die Rügeobliegenheit bezweckt nicht nur, der Prüfungsbehörde Gelegenheit zur Überprüfung und Abhilfe zu geben. Sie dient auch der Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG). Es verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sich der Prüfling in Kenntnis eines Verfahrensfehlers der Prüfung unterzieht und sich vorbehält, diesen Fehler im Fall eines seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Prüfungsergebnisses geltend zu machen. Grenze und Inhalt dieser Rügeobliegenheit werden unter anderem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.8.2010 - 6 B 24.10 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse 12.11.2024 - 19 A 962/22 -, juris Rn. 46 f., vom 17.2.2023 - 19 E 53/23 -, juris Rn. 11 und vom 25.9.2020 - 19 A 2656/19 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.
Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in Prüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.8.2010 - 6 B 24.10 -, juris Rn. 3, Urteil vom 27.4.1999, - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921 = juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2013 - 14 E 135/13 -, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 4.9.2020 - 2 B 333/19 -, juris Rn. 9; ebenso Jeremias in: Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 214.
Dies zugrunde gelegt, oblag es dem Antragsteller, gegenüber der Prüfungsbehörde rechtzeitig vor dem letzten Prüfungsversuch am 31.8.2023 geltend zu machen, dass er das Ausbleiben einer freiwilligen Abnahme im Modul GS 7 als Fehler des Prüfungsverfahrens ansehe bzw. dass ihm ein Ersatztermin für die krankheitsbedingt im März 2022 versäumte freiwillige Abnahme angeboten werden müsse.
Hiergegen wendet der Antragsteller erfolglos ein, der vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem angenommenen Verstoß gegen die Rügeobliegenheit zitierte Beschluss des Senats vom 18.7.2023 im Verfahren 6 B 454/23 betreffe eine andere Konstellation. Es ist zwar richtig, dass es in dem dort entschiedenen Fall um die weitere Obliegenheit des Prüflings ging, dem Prüfungsamt gegenüber vor der Bekanntgabe des Ergebnisses zu erklären, dass er die Prüfung wegen einer im Verlauf derselben eingetretenen Lärmbelästigung nicht gegen sich gelten lassen wolle. Daraus folgt aber nicht, dass im vorliegenden Fall keine Obliegenheit bestanden hätte, dem Prüfungsamt gegenüber im Verlauf des Studiums bzw. hier der fachpraktischen Ausbildung aus Sicht des Prüflings aufgetretene Mängel des Prüfungsverfahrens rechtzeitig zu beanstanden. Eine solche Obliegenheit ergibt sich vielmehr aus den oben dargelegten Grundsätzen und ist damit vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen worden.
Unterzieht sich der Prüfling einer Prüfung in dem letzten Wiederholungsversuch, ohne zuvor geltend zu machen, dass er einen weiteren Termin für eine freiwillige Abnahme wahrnehmen wolle, behält er sich vor, das unterbliebene Angebot eines solchen Termins erst im Fall des Nichtbestehens zu rügen und sich so eine weitere Prüfungschance zu verschaffen. Eine solche zu gewähren, führte zu einer Verletzung der Chancengleichheit aller Prüfungskandidaten. Stellte sich nämlich das Prüfungsverfahren tatsächlich als fehlerhaft dar, weil von dem Prüfling krankheitsbedingt nicht drei vorbereitende freiwillige Abnahmeangebote wahrgenommen werden konnten, müsste ihm nicht nur die versäumte freiwillige Abnahme angeboten, sondern auch ein weiterer Prüfungsversuch eingeräumt werden.
b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ferner nicht zu erkennen, dass ihm die rechtzeitige Rüge nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
Es trifft nicht zu, dass der Antragsteller im Rahmen des Moduls GS 7 das Unterbleiben eines freiwilligen Abnahmeangebots nicht hätte rügen können, weil erst am Ende dieses Moduls klar gewesen sei, dass es kein solches Angebot geben werde. Nach den Angaben des LAFP mit E-Mail vom 18.10.2023 war das Unterbleiben des Abnahmeangebots im Modul GS 7 darauf zurückzuführen, dass in diesem Modul für den Einstellungsjahrgang 2020 pandemiebedingt weder ein Schwimmtraining noch freiwillige Abnahmen durchgeführt werden konnten. Die freiwilligen Abnahmen wurden im nächsten Trainingsmodul HS 1.5 angeboten. Dies muss dem Antragsteller aber bereits im Verlauf des Moduls GS 7 bekannt gewesen sein, weil in diesem Modul gar kein Schwimmtraining stattgefunden hat.
Vor diesem Hintergrund war dem Antragsteller spätestens zu Beginn des Moduls HS 1.5, in dem erstmals das Schwimmtraining einschließlich der am 8.3.2022 nachgeholten ersten freiwilligen Abnahme stattgefunden hat, bekannt, dass eine solche Abnahme in dem Modul GS 7 nicht angeboten wurde. Da dieses Angebot u. a. für den Antragsteller am 8.3.2022 nachgeholt worden ist, hätte er bereits in diesem Zusammenhang darauf hinweisen können, dass es sich aus seiner Sicht insoweit um eine unzulängliche Kompensation des ursprünglich im Modul GS 7 vorgesehenen Angebots gehandelt habe. Von einer ihm obliegenden unverzüglichen Rüge hat er jedoch abgesehen.
Eine rechtzeitige Rüge ist dem Antragsteller auch insofern möglich und zumutbar gewesen, als er den geringen zeitlichen Abstand zwischen den beiden ersten Abnahmeangeboten beanstandet und darüber hinaus geltend macht, ihm habe für das krankheitsbedingt versäumte zweite Abnahmeangebot ein weiteres solches Angebot unterbreitet werden müssen. Dass er wegen derselben Erkrankung auch den ersten Prüfungsversuch versäumt hat, spielt im Übrigen für einen den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechenden Ablauf der Prüfung in der Rettungsschwimmübung 2 keine Rolle. Denn der Antragsteller hat am 19.10.2022 eine weitere Möglichkeit gehabt, die Prüfung zu absolvieren. Vor diesem Nachholtermin für den Erstversuch hat er außerdem an dem dritten Abnahmeangebot am 18.7.2022 teilgenommen. Im Anschluss an diese erfolglose freiwillige Abnahme hätte er zeitnah geltend machen können, dass ihm eine weitere solche Abnahme zu ermöglichen sei.
Daran war er auch nicht dadurch gehindert, dass die Prüfungstermine erst wenige Tage vor Beginn des Trainingskurses veröffentlicht werden, wie er mit seinem Schriftsatz vom 27.11.2024 vorträgt. Die Tatsache, dass ihm nach Abschluss des Moduls HS 2.5 im Jahr 2022 bis zu seinem letzten Wiederholungsversuch Ende August 2023 keine weitere freiwillige Abnahme angeboten würde, konnte er den Hinweisen entnehmen, die der Prüfungsausschuss am 31.3.2021 beschlossen und auf der Homepage der Hochschule den Studierenden zugänglich gemacht hat. Aus der tabellarischen Übersicht unter 2.1 ergibt sich, dass die letzte freiwillige Abnahme im Zeitraum des Moduls HS 2.5 angeboten wird. Nur für das berufspraktische Training Schießen/Nichtschießen waren noch im Modul HS 2.6 drei Abnahmen und eine Wiederholungsprüfung vorgesehen. Da der Antragsteller bereits am 18.7.2022 das reguläre dritte Abnahmeangebot absolviert hatte und sein erster Prüfungsversuch erst am 19.10.2022 stattgefunden hat, hätte er sich bereits anlässlich der erfolglosen freiwilligen Abnahme erkundigen können, ob ihm für das krankheitsbedingt versäumte zweite Abnahmeangebot am 23.3.2022 ein Ersatztermin angeboten werden könne. Er hat aber die drei Monate bis zu seinem ersten Prüfungsversuch verstreichen lassen, ohne um einen Termin für eine weitere freiwillige Abnahme nachzusuchen. Dass er davon ausgegangen wäre, ihm würde ohne sein Zutun ein weiterer Termin angeboten, macht er selbst nicht geltend.
Hierzu bestand im Übrigen aus Sicht des Prüfungsamts auch keine Veranlassung. Da es sich bei den drei nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Abnahmemöglichkeiten um freiwillige Termine handelt, die von den Prüflingen wahrgenommen werden können, aber nicht müssen, ist dem Prüfungsamt nicht bekannt, ob ein Prüfling überhaupt ein Interesse daran hat, einen solchen krankheitsbedingt versäumten Termin nachzuholen.
4. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht verneint, dass die streitgegenständliche Prüfung wegen des Entgegenschiebens der abzuschleppenden Puppe mit einem Verfahrensfehler behaftet sei, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Er beanstandet erfolglos die Argumentation des Verwaltungsgerichts, seine Darstellung, durch ein unzulässiges Eingreifen des Prüfers in den Prüfungsablauf zu einem sofortigen Weiterschwimmen genötigt und "völlig aus dem Konzept" gebracht worden zu sein, sei als Schutzbehauptung und das Verhalten des Prüfers eher als Hilfestellung zu bewerten.
Nach der nachvollziehbaren Erläuterung des Ablaufs der Prüfung durch die Prüfer PHK Z. und POK Y. in ihren Stellungnahmen vom 5. bzw. 6.10.2023 befindet sich die abzuschleppende Puppe beim Anschlagen des Prüflings teilweise auf dem Beckenrand, um eine möglichst günstige Wasserlage zu gewährleisten. Bis zur Übernahme durch den Prüfling wird die Puppe am Rand festgehalten. So wurde auch anlässlich der streitbefangenen Prüfung verfahren. Nach den Angaben der beiden Prüfer schlug der Antragsteller am Beckenrand neben der Puppe an, hielt sich am Rand fest und pausierte. Der Stellungnahme des PHK Z. zufolge, der die Puppe festgehalten hat, begab sich der Antragsteller danach hinter die Puppe und übernahm diese. In diesem Zusammenhang habe er, PHK Z., dem Antragsteller die Puppe vom Beckenrand etwas entgegengeschoben. Zu diesem Zeitpunkt habe dieser die Puppe bereits unter den Achseln gefasst und sich mit den Füßen vom Beckenrand abgestoßen.
Mit dieser Schilderung des Ablaufs der Prüfung ist die Darstellung des Antragstellers nicht in Einklang zu bringen. Er selbst bestreitet nicht, nach dem Anschlagen zunächst am Beckenrand pausiert zu haben. So führt er auf Seite 8 der Beschwerdebegründung aus, ihm sei durch das Entgegenschieben der Puppe "ein weiteres Verharren am Beckenrand" unmöglich gemacht worden. Am Beckenrand pausieren konnte er aber nur neben der Puppe. Daraus folgt, dass er sich selbständig vom Beckenrand gelöst haben muss, um sich hinter die zum Teil bereits im Wasser liegende Puppe zu begeben. Wie ihm während des Pausierens am Beckenrand die Puppe in einer Weise entgegengeschoben worden sein soll, dass er sich zu einem früheren Weiterschwimmen hätte genötigt sehen können, ist nicht ersichtlich. Gegen die Darstellung des Antragstellers spricht ferner, dass er nach Abbruch des Abschleppens und Rückkehr zum Beckenrand in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, durch ein Verhalten des Prüfers zum früheren Weiterschwimmen genötigt und aus dem Konzept gebracht worden zu sein. Hierzu hätte aber ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer durchaus Veranlassung bestanden. So hat POK Y. ausgeführt, dass sich der Antragsteller noch bis zum Ablauf der Höchstzeit von drei Minuten am Beckenrand festgehalten und sich auch auf Nachfrage nicht dazu geäußert habe, warum er plötzlich um Hilfe geschrien habe. PHK Z. hat angegeben, den Antragsteller sofort nach dessen Rückkehr zum Beckenrand gefragt zu haben, ob er Schmerzen oder sich verschluckt habe oder ob sonst etwas passiert sei. Darauf habe der Antragsteller mit einer verneinenden Handbewegung und mit Kopfschütteln geantwortet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert für die begehrte Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul Berufspraktisches Training - Rettungsschwimmübung 2 - gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500 Euro. Er nimmt eine Halbierung des in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Auffangwerts von 5.000 Euro vor, weil jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt, da die Prüfung nur unter dem Vorbehalt des Erfolgs in der Hauptsache abgelegt würde. Für das daneben selbstständig zu bewertende Begehren, dem Antragsteller unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, geht der Senat zunächst gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG von dem Halbjahreswert i. H. v. 8.434,08 Euro (6 x 1.405,68 Euro) aus. Dieser Betrag ist mangels vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache ebenfalls zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 5 ff. und - 6 B 456/22 -, juris Rn. 53.
Hiervon ist im Grunde auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des Senats vom 16.1.2023 (6 B 1091/22) ausgegangen, mit dem in einer vergleichbaren Konstellation der Streitwert auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt worden ist. Aus welchen Gründen hiervon abweichend erstinstanzlich der Streitwert auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt worden ist, erschließt sich nicht. Die Summe der Werte der beiden Streitgegenstände (2.500 Euro + 4.217,04 Euro) liegt in der Wertstufe bis 7.000 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).