Zulassung der Berufung gegen Feststellung des Nichtbestehens einer Prüfung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kommissaranwärterin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Laufbahnprüfung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels Erfüllung der Zulassungsgründe nach § 124 VwGO ab, insbesondere wegen fehlender Substantiierung und verspäteter Rügen von Prüfungs‑ und Verfahrensmängeln. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO ist nur dann begründet, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe konkret, substantiiert und schlüssig dargelegt wird.
Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangen innerhalb der Frist eine nachvollziehbare Darstellung, aus der sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben.
In Prüfungsverfahren besteht eine Obliegenheit des Prüflings, Bewertungs‑ und Verfahrensmängel unverzüglich zu rügen; unterlassene rechtzeitige Rügen sind regelmäßig unbeachtlich und können Erfolgsaussichten vereiteln.
Für die Darlegung einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind sich widersprechende abstrakte Rechtssätze unter Anwendung derselben Rechtsvorschrift gegenüberzustellen; auf Sachverhaltsabweichungen allein kommt es nicht an.
Ein Verfahrens‑/Aufklärungsmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur anzunehmen, wenn das Gericht von einer weiteren Beweiserhebung ohne ausdrücklichen Antrag abgesehen hat, obwohl diese sich aus materiell‑rechtlicher Sicht aufdrängen musste.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 862/22
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Kommissaranwärterin, die sich mit ihrer Klage gegen die Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Prüfung wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Der einleitende Vortrag, der Gerichtsbescheid sei unvollständig, entscheide nur teilweise über den Klageantrag und verkürze die Rechte der Klägerin unzulässig, ist keinem Zulassungsantrag zugeordnet und zudem in keiner Weise erläutert, so dass sich bereits wegen der Verfehlung der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine weitere Befassung erübrigt.
II. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, die Klägerin könne sich auf sämtliche von ihr geltend gemachten Bewertungs- und Verfahrensmängel (auch) deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie die diesbezüglich monierten Mängel nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, dass sich ein Prüfling auf Verfahrens- und Ausbildungsmängel grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen kann, wenn er sie unverzüglich geltend gemacht hat. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungslast. Die Rügeobliegenheit bezweckt nicht nur, der Prüfungsbehörde Gelegenheit zur Überprüfung und Abhilfe zu geben. Sie dient auch der Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG). Es verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sich der Prüfling in Kenntnis eines Verfahrensfehlers der Prüfung unterzieht und sich vorbehält, diesen Fehler im Fall eines seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Prüfungsergebnisses geltend zu machen. Grenze und Inhalt dieser Rügeobliegenheit werden unter anderem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmt. Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in Prüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung.
Vgl. zum Ganzen zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2025 - 6 B 491/24 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.
Diese Grundsätze greift der Zulassungsantrag nicht mit Substanz an. Demgemäß dringt die Klägerin mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte den monierten Ausbildungsmängeln und der Bevorzugung einzelner Studierender bei der Vorbereitung nachgehen müssen, nicht durch; mangels rechtzeitiger Rüge der Klägerin kommt es darauf vielmehr nicht an.
III. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem Zulassungsantrag wird weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß eine diesen Anforderungen genügende Frage aufgeworfen.
IV. Ebensowenig wird das Vorliegen des noch benannten Zulassungsgrunds der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) dargetan. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2022 ‑ 6 A 1269/21 -, juris Rn. 31 m. w. N.
Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Mit diesem macht die Klägerin vielmehr geltend, die vom Verwaltungsgericht - wohl: zur Begründung seiner Rechtsauffassungen - herangezogene Rechtsprechung beziehe sich auf "andere Sachverhalte". Damit werden ersichtlich keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt.
V. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin macht hierzu geltend, ein Verfahrensmangel sei darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht den Dozenten (J.) nicht angehört bzw. um eine dienstliche Stellungnahme gebeten habe, und will damit offensichtlich auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinaus. Damit dringt sie nicht durch. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2024 - 6 A 2422/22 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.
Dazu ist substantiiert darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - mögliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in einer Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2024 - 2 B 2.24 -, juris Rn. 7.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Beweisanträge hat die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung musste sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufdrängen müssen, weil es auf das von der Klägerin behauptete bevorzugte Coachen durch den Dozenten aus den oben genannten Gründen nicht ankam. Hinsichtlich der Bemerkung, der angebotenen Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) sei nicht nachgegangen worden, fehlt es schon an jeglicher näherer Darlegung, so dass wiederum schon den Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, in auf eine Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren den sog. Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen.
Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.
Dementsprechend besteht kein Anlass für eine Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).