Polizeistudium: Keine weitere Wiederholung des 3.000‑m‑Laufs im Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Eine Kommissaranwärterin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zu einer weiteren Wiederholung des 3.000‑Meter‑Laufs (BPT 5) im Studiengang Polizeivollzugsdienst. Das OVG NRW wies ihre Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung zurück, weil ein Anspruch auf (weitere) Neuprüfung nicht glaubhaft gemacht wurde. Weder lagen entscheidungserhebliche Verstöße gegen die Chancengleichheit vor (Unterstützungsprogramm betrifft Ausbildung, Angehörige waren nicht an der Prüfungsörtlichkeit), noch hätte die Antragstellerin etwaige Mängel rechtzeitig gerügt. Zudem zeigte das Beschwerdevorbringen keine Gründe auf, die ausnahmsweise eine Überschreitung der prüfungsordnungsrechtlichen Zeitgrenze rechtfertigen könnten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf weitere Prüfungswiederholung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.
Die begehrte vorläufige Zulassung zu einer (weiteren) Prüfungswiederholung setzt im Verfahren nach § 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs voraus.
Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfung; Ausbildungs- und Vorbereitungsmängel betreffen die Prüfungsbedingungen grundsätzlich nicht.
Ausbildungsmängel führen im Regelfall nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsentscheidung; nur wenn Ausbildung/Unterrichtung nach der Konzeption des Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, kann dies ausnahmsweise anders zu beurteilen sein.
Ein Prüfling muss erkennbare Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich rügen; unterbleibt eine zumutbare Rüge, kann er sich später auf den (unterstellten) Verfahrensfehler nicht mehr berufen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2993/25
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin gegen die Ablehnung ihres auf die Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung im Modul Berufspraktisches Training 5 (3.000-Meter-Lauf) gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem sinngemäßen Antrag hätte stattgeben müssen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu einer baldigen Wiederholung der Sportprüfung des 3.000-Meter-Laufs zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf die begehrte Einräumung einer weiteren (vorläufigen) Wiederholungsmöglichkeit der Sportprüfung des 3.000-Meter-Laufs im Modul Berufspraktisches Training (BPT) 5 des Studienganges "Polizeivollzugsdienst B.A." an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe gerade nicht entschieden, dass eine Wiederholungsprüfung auch in den Fällen, in denen die Prüfungsabläufe durch Verfahrensfehler oder Verstöße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit geprägt gewesen seien, durch die starre zeitliche Grenze der Prüfungsordnung gesperrt sei. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Solche Fehler lägen in ihrem Fall vor. Sie, die Antragstellerin, habe ohne sachlichen Grund eine Ungleichbehandlung erfahren. Andere Mitprüflinge hätten von dem Antragsgegner ein Unterstützungsprogramm zur Vorbereitung der Prüfung erhalten, von dem sie faktisch ausgeschlossen gewesen sei. Zudem hätten andere Prüflinge während der Prüfung die Unterstützung von Angehörigen genossen, während zuvor Gegenteiliges gegenüber den Prüflingen kommuniziert worden sei.
Dieses Vorbringen verfängt insgesamt nicht. Hierbei kann offenbleiben, ob die in § 8 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II Bachelor i. V. m. § 4 Ziffer 5 StudO-BA Teil B in der am Prüfungstag, dem 28.2.2025, gültigen Fassung vom 6.5.2024 normierte zeitliche Grenze zum Ablegen der Prüfung in jedem Fall starr ist, d. h. insbesondere auch im Falle des Vorliegens eines einen Wiederholungsversuch grundsätzlich rechtfertigenden Verfahrensfehlers im Prüfungsverfahren, oder ob aus verfassungsrechtlichen Gründen in bestimmten Einzelfällen ausnahmsweise die Zulassung einer Fristüberschreitung geboten sein kann.
Vgl. zu der hier inmitten stehenden zeitlichen Grenze für die Erbringung eines Leistungsnachweises (Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit durch Kommissaranwärter für den Polizeivollzugsdienst, 12-Minuten-Lauf): OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2019 - 6 B 204/19 -, NWVBl. 2019, 405 = juris Rn. 16 ff.
Mit der Beschwerde legt die Antragstellerin jedenfalls keine Umstände dar, in denen die ausnahmsweise Annahme der Möglichkeit einer solchen Fristüberschreitung geboten erschiene. Zwar kann das Vorliegen von Verfahrensfehlern bei der Ermittlung der Prüfungsleistung und damit bei der Schaffung der Bewertungsgrundlage einen Anspruch auf Folgenbeseitigung begründen, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung (Neuprüfung) umfasst.
Vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 500; BVerwG, Beschluss vom 16.4.1980 - 7 B 58.80 -, NJW 1980, 2208 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 19 B 1055/14 -, juris Rn. 19.
Solche Verfahrensfehler sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar (dazu a); darüber hinaus könnte sich die Antragstellerin darauf nicht berufen (b).
a) Die von der Antragstellerin am 28.2.2025 absolvierte Prüfung des 3.000-Meter-Laufs im Modul BPT 5 erweist sich nicht wegen der im Beschwerdeverfahren noch angeführten Umstände und den nach Auffassung der Antragstellerin darin liegenden Verstößen gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit als verfahrensfehlerhaft.
Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Unter Prüfungsbedingungen sind dabei diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit verlangt insoweit einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen sowie Gleichartigkeit der tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder Teilnehmergruppen einer Prüfung sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Im Prüfungsverfahren sind gleichartige äußere Prüfungsbedingungen auch in der Auswahl der Hilfsmittel zu gewährleisten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 = juris Rn. 11; sowie Beschlüsse vom 19.9.1978 - 7 B 19.78 -, BayVBl 1979, 58 = juris Rn. 7; und vom 30.6.2015 - 6 B 11.15 -, NVwZ-RR 2015, 858 = juris Rn. 8.
(1) Hiervon ausgehend führt zunächst der Umstand, dass der Antragsgegner anderen Prüflingen die Teilnahme an einem Unterstützungsprogramm im Vorfeld der Prüfung ermöglicht haben soll, nicht jedoch der Antragstellerin, nicht auf einen die Prüfungsbedingungen betreffenden Gleichheitsverstoß. Hierbei kann unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin aufgrund eigener Initiative jedenfalls einmal - am 26.2.2025 - einen "Coaching-Termin" bei dem hierfür zuständigen Mitarbeiter des LAFP, Herrn F., wahrgenommen hat. Denn bei dem in Rede stehenden Unterstützungsprogramm handelt es sich schon nicht um ein Hilfsmittel im Prüfungsverfahren. Vielmehr betrifft das (fehlende) Angebot zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm nicht unmittelbar die Prüfung und ihren Ablauf selbst, sondern die Ausbildung. Es ist jedoch höchstrichterlich geklärt, dass Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der - sie (unterstellt) nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung führen. Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, ist dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9.8.2018 - 6 A 179/17 -, juris Rn. 3; und vom 19.12.2016 - 6 A 1699/15 -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, VBlBW 2013, 97 = juris Rn. 24; OVG Berlin-Brdb., Beschluss vom 2.8.2017 - OVG 5 N 30.16 -, juris Rn. 8.
Solche besonderen Umstände sind hier mit der Beschwerde schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Vorbereitung auf die Prüfung im 3.000-Meter-Lauf ist nicht Teil des Bewertungsverfahrens als integrierter Bestandteil der Prüfung.
Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin - überdies erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsätzen vom 6.11.2025 und vom 25.2.2026 - Einwendungen gegen die ihr zuteil gewordene Lernberatung aufgrund einer fehlenden Erstellung individueller Trainingspläne während der Ausbildung erhebt.
(2) Weiter ist nicht feststellbar, dass - wie aber die Antragstellerin geltend macht - der Antragsgegner bzw. die am 28.2.2025 zuständigen Prüfer unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 GG die Anwesenheit Dritter zur Unterstützung einiger Studierender während der Prüfung zugelassen haben, anderen Prüflingen gegenüber jedoch Gegenteiliges kommuniziert worden ist. Die unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der bei der Prüfung anwesenden Prüfer, POK R. vom 15.5.2025 und PHK V. vom 21.5.2025, erfolgte Erklärung des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 2.7.2025, am Prüfungstag anwesende Dritte seien angewiesen worden, für die Dauer der Prüfung das Stadion und damit die Prüfungsörtlichkeit zu verlassen, wird von der Antragstellerin schon nicht bestritten; von einer Unterstützung Studierender durch Angehörige "während der Prüfung" ist daher nicht auszugehen. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen ihren Einwand aus der Antragsschrift vom 5.9.2025 aufgreifen möchte, es sei unerheblich, dass den tatsächlich erschienenen Angehörigen der Zugang zum Sportplatz verweigert worden sei, der Antragsgegner hätte zur konsequenten Umsetzung seiner Anordnungen sämtliche Angehörigen vom gesamten Hochschulgelände verweisen müssen, legt sie dies mit der Beschwerde jedenfalls nicht ausdrücklich dar. Unbeschadet dessen führt die bloße Anwesenheit von Angehörigen auf dem Gelände der Hochschule während der Prüfung nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit lagen während des unmittelbaren Prüfungsgeschehens schon keine ungleichen Bedingungen vor. Das Dulden der Anwesenheit Angehöriger auf dem Gelände der Hochschule - nicht aber an der Prüfungsörtlichkeit - steht auch nicht im Widerspruch zu den im Vorfeld durch den Antragsgegner gegenüber einer anderen Studierenden erfolgten Angaben zur Unzulässigkeit der Anwesenheit von Angehörigen während der Prüfung. Ungeachtet der Frage, ob die gegenüber einer Dritten erfolgten Angaben des Antragsgegners zur Zulässigkeit Angehöriger während der Prüfung überhaupt einen Gleichheitsverstoß im Prüfungsverfahren der Antragstellerin begründen können, ergibt sich aus dem von der Antragstellerin eingereichten Screenshot einer E-Mail des Antragsgegners vom 2.1.2025 an Frau L. W. P. allein die Erklärung, dass deren Eltern zur Prüfung nicht mitkommen dürfen. Die Angaben beschränkten sich damit auf die Frage der Anwesenheit während der Prüfung selbst. Angaben zu einer Unzulässigkeit der Anwesenheit von Angehörigen darüber hinaus auf dem Gelände der Hochschule sind der E-Mail nicht zu entnehmen.
b) Unabhängig von Vorstehendem kann sich die Antragstellerin zudem auf einen - einmal unterstellten - Verfahrensfehler nicht mehr berufen, weil es an einer rechtzeitigen Rüge fehlt.
Dem Prüfling obliegt es, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) zu rügen. Die Mitwirkungslast des Prüflings dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Die Rügeobliegenheit soll verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126 = juris, Rn. 18; und Beschluss vom 18.8.2010 - 6 B 24.10 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 19.12.2016 - 6 A 1699/15 -, juris Rn. 18 f.; vom 7.8 2017 - 19 A 1451/15 -, juris Rn. 9; und vom 22.11.2022 - 6 A 473/21 -, juris Rn. 9 ff.
Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge unverzüglich erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden kann, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 218 f. m. w. N.
Sowohl Ausbildungsmängel als auch andere die Prüfungsfähigkeit beeinträchtigende Umstände müssen vor Beginn der Prüfung und im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser geltend gemacht werden. Einem Prüfling, der sich wegen einer seiner Meinung nach unzureichenden Ausbildung oder anderer die Prüfungsfähigkeit beeinträchtigender Umstände der Prüfung nicht gewachsen sieht, ist es zuzumuten, die aus seiner Sicht vorliegenden Mängel im Prüfungsverfahren anzuzeigen. Er muss zu erkennen geben, dass aus seiner Sicht dieser Mangel ihn in seinen Prüfungsleistungen erheblich und in einer Weise beeinträchtigt, dass er deshalb ggf. die Prüfung anfechten werde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188 = juris Rn. 7 ff., insbes. Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2025 - 6 B 491/24 -, juris Rn. 23 ff., insb. Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, VBlBW 2013, 97 = juris Rn. 19; OVG Berlin-Brdb., Beschluss vom 2.8.2017 - OVG 5 N 30.16 -, juris Rn. 9; Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 214.
Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin eine etwaige Verfahrensfehlerhaftigkeit wegen einer aus ihrer Sicht nicht hinreichenden Möglichkeit zur Teilnahme am Unterstützungsprogramm nicht rechtzeitig gerügt. Anderes folgt nicht aus ihren Angaben im Widerspruchsverfahren, sie habe sich bei der Ausbildungsleitung beschwert, nachdem sie Kenntnis von dem Unterstützungsprogramm erhalten habe; diese habe bestätigt, dass es sich um einen schwerwiegenden Fehler handele, den sie nur bedauern könne. Hiermit zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass ihre Beschwerde gegenüber der Ausbildungsleitung eine konkrete Rüge von Verfahrensfehlern in Bezug auf das bevorstehende Prüfungsverfahren beinhaltete. Überdies ist weder feststellbar noch vorgetragen, dass sie während der Prüfung selbst und damit im Rahmen des Prüfungsverfahrens eine entsprechende Rüge erhoben hat. Vielmehr hat sie gegenüber den Prüfern am 28.2.2025 auf Befragen ihre Prüfungsfähigkeit bestätigt, ohne Einwände zu erheben. Etwaige Beanstandungen von Ausbildungsmängeln während der Ausbildung und damit im Vorfeld der Prüfung erfüllen die Voraussetzungen an eine Rüge im Prüfungsverfahren jedoch nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188 = juris Rn. 7 ff., insbes. Rn. 8.
Die Antragstellerin hat weiter nicht die Anwesenheit von Dritten (auf dem Hochschulgelände) während der Prüfung gegenüber den Prüfern vor Beginn der Prüfung gerügt, obgleich ihr dies unschwer möglich gewesen wäre.
Die Rüge der angeführten Verfahrensfehler war der Antragstellerin auch zumutbar. Eine Unzumutbarkeit der Rüge folgt nicht aus etwaigen Hinweisen der Ausbildungsleitung auf die Fristregelung des § 4 Ziffer 5 StudO-BA Teil B - die nach den Angaben der Antragstellerin überdies nur im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen erfolgten - und aufgrund derer sie die Teilnahme an der Prüfung wohl als verpflichtend empfunden hat. Ungeachtet dessen, dass sie diesen Einwand allein in Bezug auf die Frage der Erforderlichkeit einer Rüge bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit angeführt hat, auf welche das Beschwerdevorbringen jedoch nicht mehr Bezug nimmt, beurteilt sich die Zumutbarkeit der Erhebung der Rüge nicht danach, welche rechtlichen oder tatsächlichen Konsequenzen ihr der Prüfling, der Prüfer oder das Prüfungsamt letztlich beimisst und ob er sie ggf. angesichts vorheriger Informationen durch das Prüfungsamt für aussichtslos hält.
2. Ohne Erfolg bleibt weiter das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bei jeglicher Anwendung von Rechtsnormen - selbst, wenn diese zwingende Rechtsfolgen vorsehe - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten müsse. Auch bei Anwendung von § 4 Ziffer 5 StudO-BA Teil B müsse gewährleistet sein, dass im konkreten Einzelfall die gezogene Rechtsfolge angesichts des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf Prüfungsrücktritt verhältnismäßig sei.
Es kann unerörtert bleiben, ob dem Vortrag in seinem Ausgangspunkt, auch gebundene Entscheidungen stünden unter Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, gefolgt werden kann.
Kritisch dazu etwa Barczak, VerwArch 2014, 142.
Soweit sich der Einwand auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der starren zeitlichen Grenze des § 4 Ziffer 5 StudO-BA Teil B in den Fällen eines rechtswidrigen bzw. verfahrensfehlerhaften Verhaltens durch die Prüfungsbehörde bezieht, führt er bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil die von der Antragstellerin noch geltend gemachten Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren - wie ausgeführt - nicht vorliegen und sie sich zudem auf diese nicht berufen kann.
Soweit die Antragstellerin sich mit ihren Einwendungen darüber hinaus auch gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der in § 4 Ziffer 5 StudO-BA Teil B normierten Wiederholungszeitbegrenzung in den Fällen eines berechtigten Rücktritts von der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen wendet, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe ihren "Vortrag (Seite 9 f.) nicht zur Kenntnis genommen bzw. gewürdigt", geht auf die unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2019 - 6 B 204/19 -, NWVBl. 2019, 405 = juris Rn. 12,
erfolgten tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend ein. Der bloße Verweis auf nicht näher konkretisiertes erstinstanzliches Vorbringen genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht. Anderes folgt nicht aus ihrem Einwand, eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der starren Fristregelung ergebe sich auch nicht aus der vorherigen Einräumung mehrerer Prüfungsversuche. Mit diesem greift sie zwar die Erwägung des Verwaltungsgerichts auf, die mit der Anwendung der Wiederholungszeitbegrenzung verbundene Risikoverschiebung zulasten des Beamten sei mit Blick auf die Länge des Zeitraums, während dessen zudem laufend die Erbringung des Nachweises möglich sei, nicht unverhältnismäßig. Das Beschwerdevorbringen erfolgt jedoch allein im Zusammenhang mit dem gegen die Verhältnismäßigkeit der Wiederholungszeitbegrenzung in Fällen von Verfahrensfehlern erhobenen Rügen, sodass es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Wiederholungszeitbegrenzung in Krankheitsfällen fehlt.
Ohne Erfolg moniert die Antragstellerin ferner, das Verwaltungsgericht weiche von Rechtsprechung ab, nach welcher auch starre Fristenregelungen einer Einzelfallprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit unterlägen. Auch hiermit zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft von der Anwendbarkeit der Wiederholungszeitbegrenzung im vorliegenden Fall ausgegangen ist. Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,
vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.9.2024 - 4 L 1268/24 -, juris Rn. 18,
ist auf den hier gegebenen Fall schon nicht übertragbar, weil sie die hier nicht in Streit stehende Frage der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der Wiederholungszeitbegrenzung trotz einer Zurückversetzung des Prüflings aus gesundheitlichen Gründen betrifft.
3. Schließlich dringt die Beschwerde auch mit ihrem Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht verkenne das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, wenn es ausführe, ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung bestehe nicht, weil die zeitliche Grenze für die Wiederholung der Prüfung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und auch vor der Antragstellung bei Gericht bereits abgelaufen gewesen sei. Eine Antragstellung bei Gericht vor Ablauf der Frist des § 4 Ziffer 5 StudO-BA Teil B sei ihr jedoch schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Prüfung am letzten Tag der starren Frist stattgefunden habe. Dies habe sie auch erstinstanzlich als unverhältnismäßige Ausübung des Gestaltungsermessens der Prüfung gerügt.
Aus dem Einwand ergibt sich nicht, dass der Antragstellerin der rechtzeitige Zugang zum Gericht aufgrund der im Gestaltungsermessen des Prüfungsamts liegenden Terminierung der Prüfung auf den letzten Tag der Frist tatsächlich nicht möglich gewesen ist. Ferner ist damit nicht dargelegt, dass die Anberaumung der Prüfung am letzten Tag der Frist ermessensfehlerhaft wäre, weil effektiver Rechtsschutz in einem solchen Fall grundsätzlich nicht erlangt werden könnte. Die Antragstellerin macht vielmehr allein geltend, die Terminierung auf den letzten Tag spreche "alternativ" dafür, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz zukünftig binnen weniger Stunden möglich sein müsse. Dass dies faktisch ausgeschlossen ist, legt die Antragstellerin nicht dar.
Soweit ihr Vorbringen sinngemäß beinhaltet, dass sie für den Fall der Wirksamkeit der starren zeitlichen Grenze des § 4 Ziffer 5 StudO-BA Teil B die von ihr angeführten Verfahrensfehler nicht mehr geltend machen kann und diese deshalb keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung mehr begründen können, verfängt es nicht. Dies würde voraussetzen, dass die Wiederholung der Prüfung rechtfertigende Verfahrensfehler überhaupt vorliegen. Das ist - wie ausgeführt - nicht der Fall.
Sofern die Antragstellerin mit ihrem Einwand auf eine aus der Terminierung der Prüfung folgende Unverhältnismäßigkeit der Wiederholungszeitbegrenzung im Falle eines Rücktritts von der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen hinauswollen sollte, legt sie dies schon nicht dar. Ein solcher Einwand hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Terminierung der Prüfung auf den letzten Tag der Frist des § 4 Ziffer 5 StudO-BA Teil B erweist sich auch unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes jedenfalls vorliegend nicht als ermessensfehlerhaft. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es verfassungsgemäß und insbesondere auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die Frist des § 4 Ziffer 5 StudO-BA Teil B auch im Fall eines Prüfungsrücktritts wegen Krankheit nicht durchbrochen werden kann und damit ein eigentlich zustehender Wiederholungsversuch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2019 - 6 B 204/19 -, NWVBl. 2019, 405 = juris Rn. 16, 21.
Danach berechtigt auch ein grundsätzlich zu Recht erfolgter Rücktritt von der Prüfung nach Ablauf der Frist nicht mehr zu einem weiteren Wiederholungsversuch. Auf die Frage einer Rechtsschutzverkürzung kommt es sodann schon nicht an. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es mit Blick darauf auch nicht unverhältnismäßig, dass der letztmögliche Prüfungstermin auf den letzten Tag der Wiederholungszeitraumbegrenzung terminiert worden ist.
Vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 20.2.2024 - 6 L 41/24 -, juris Rn. 18 f.
Jedenfalls folgt hieraus im vorliegenden Fall kein eine Ausnahme von der Wiederholungszeitbegrenzung - eine solche Möglichkeit unterstellt - rechtfertigender Härtefall. Der Verlust an sich zustehender Prüfungsversuche ist gerade typische Folge einer absoluten Prüfungszeitraumbegrenzung. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin über einen Zeitraum von 30 Monaten insgesamt sechsmal die Möglichkeit hatte, die - durchaus moderaten - sportlichen Anforderungen zu erfüllen, erscheint diese Risikoverschiebung dem Senat auch im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig. Die Antragstellerin hatte vor ihrer Prüfung am 28.2.2025 insgesamt fünfmal die Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu erbringen, wobei sie an einer von insgesamt vier freiwilligen Abnahmemöglichkeiten nicht teilgenommen hat. Eine Leistungssteigerung, die zu einem Bestehen der Prüfung hätte führen können, war in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen der Antragstellerin nicht erkennbar. So konnte die Antragstellerin, nachdem sie den 3.000-Meter-Lauf am 29.6.2023 noch in einer Zeit von 20:27 Minuten absolviert hatte, in der Folgezeit ihre Leistung nur geringfügig steigern; sie stagnierte in den folgenden drei Versuchen bei Zeiten von 19:36 Minuten und sodann 19:54 Minuten und 19:52 Minuten. Den hier streitgegenständlichen Versuch brach sie nach 2.700 m bei einer Zeit von 17:30 Minuten ab. Selbst bei nur moderatem, aber kontinuierlichem Training wäre indessen eine Verbesserung der Leistungen zu erwarten gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Wert des sich aus dem erst- und zweitinstanzlich gestellten Antrag ergebenden Begehrens der Antragstellerin (allein) auf Zulassung zur Wiederholung der Laufbahnprüfung wird in Höhe des halbierten Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).