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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 473/21·21.11.2022

Zulassung der Berufung im Prüfungsrecht: Rügeobliegenheit bei gestörter Klausur

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kommissaranwärter begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Aufhebung eines Bescheids über das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung. Er berief sich u.a. auf eine durch äußere Einflüsse gestörte schriftliche Prüfung. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht substantiiert dargelegt und eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufgezeigt wurden. Maßgeblich sei, dass der Prüfling spätestens vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erklären muss, ob er die Prüfungsleistung trotz Störung gegen sich gelten lässt; zudem müsse er sich über Zuständigkeiten und Vorgaben der Prüfungsordnung selbst informieren.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Wird eine schriftliche Prüfung durch äußere Umstände gestört, muss der Prüfling spätestens vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erklären, ob er die Prüfungsleistung gleichwohl gegen sich gelten lassen will; andernfalls kann er sich nachträglich nicht auf die Störung berufen, um die Verwertung der Leistung abzuwenden.

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Die Pflicht zur rechtzeitigen Erklärung dient auch der Chancengleichheit, indem sie verhindert, dass ein gestörter Prüfungsversuch faktisch als „Freiversuch“ genutzt und eine Wiederholung erst nach Kenntnis des Ergebnisses gewählt wird.

4

Ein Prüfling hat sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und das Vorgehen bei Störungen eigenverantwortlich zu informieren und darf sich hierfür nicht ohne Weiteres auf Auskünfte nicht zuständiger Personen verlassen.

5

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur hinreichend dargelegt, wenn eine konkrete, entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Frage formuliert und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert aufgezeigt wird.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 990/20

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Kommissaranwärters gegen die Anfechtung eines Bescheids über das letztmalige Nichtbestehen einer Modulprüfung.

Wird eine schriftliche Prüfung durch äußere Einflüsse gestört und will ein Prüfling die Prüfungsleistung nicht gegen sich gelten lassen, hat er dies spätestens vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

2

1. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

4

Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

5

Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

6

Das Zulassungsvorbringen zu I. geht ins Leere, weil die zitierten und vom Kläger im Weiteren beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein Gegenstand seines Beschlusses vom 1.4.2020 - 2 L 331/20 -, nicht jedoch des angefochtenen Urteils sind.

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Dort hat das Verwaltungsgericht, soweit mit Blick auf das weitere Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, der Kläger habe die Klausur im Modul GS 2 „Eingriffsrecht/Staatsrecht“ auch im Wiederholungsversuch - und damit endgültig - nicht bestanden. Dieser Bewertung könne er nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Bei unvermittelt während einer Prüfung auftretenden Störungen - um eine solche handele es sich bei dem vom Kläger geschilderten Vorfall während der Wiederholungsklausur - seien zwei verschiedene Rügeobliegenheiten des Prüflings zu unterscheiden. Zunächst bestehe die Obliegenheit des Prüflings zur auf Abhilfe der Störung gerichteten und der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde dienenden Rüge. Von dieser Rüge zu unterscheiden sei die vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erfüllende Obliegenheit zur Erklärung, ob Konsequenzen aus der Störung gezogen werden oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten soll. Dieser Obliegenheit sei der Kläger nicht rechtzeitig nachgekommen.

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Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen unter Ziffer II. und III. a), mit dem der Kläger lediglich sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren wiederholt, verfängt aus den Gründen des Beschlusses vom 14.5.2020 - 6 B 534/20 -, mit dem der Senat dessen Beschwerde zurückgewiesen hat, nicht. Der dortigen Feststellung des Senats, der Kläger habe seiner Obliegenheit, vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erklären, ob er die Prüfung trotz der Störung gegen sich gelten lassen wolle, nicht genügt und habe vielmehr erstmals nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses im Rahmen der Widerspruchsbegründung zum Ausdruck gebracht, die Prüfung wegen der vorgekommenen Störung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen, hat der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen und damit auch mit dem dies lediglich wiederholenden Zulassungsvorbringen unter Ziffer II. und III. a) nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der Senat verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem genannten Beschluss. Ergänzend sei Folgendes hervorgehoben:

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Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass bei Störungen des Prüfungsverlaufs durch äußere Umstände die Entscheidung des Prüfungskandidaten, ob er eine gleichwohl erbrachte Prüfungsleistung gegen sich gelten lassen will oder nicht, vor der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zu erfolgen hat.

10

BVerwG, Urteile vom 6.9.1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172 = juris Rn. 48, und vom 22.6.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 7.8.2017 - 19 A 1451/15 -, juris Rn. 17, vom 21.3.2013 - 14 E 135/13 -, juris Rn. 6 ff., vom 7.11.2012 - 14 A 2325/11 -, juris Rn. 6, und vom 27.10.2011 - 14 E 978/11 -, juris Rn. 10 ff.

11

Hinsichtlich der vom Kläger angeführten anderslautenden Rechtsauffassung des 7. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts hat der für das Prüfungsrecht seither zuständige 6. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts - wie bereits im Senatsbeschluss vom 14.5.2020 ausgeführt - mit dem genannten Urteil vom 6.9.1995 ausdrücklich festgestellt, an jener Rechtsauffassung werde nicht festgehalten, weil sie den Aspekt der Verletzung der Chancengleichheit durch Verschaffung einer Wahlmöglichkeit nicht berücksichtige.

12

BVerwG, Urteil vom 6.9.1995 - 6 C 16.93 -, a. a. O. Rn. 48.

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Das Vorbringen der Zulassungsbegründung, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit eine Prüfungswiederholung nicht verwehre, steht hierzu nicht im Widerspruch. Der Kläger lässt insoweit außer Acht, dass nicht eine Prüfungswiederholung ausgeschlossen werden soll, sondern die Möglichkeit, einen gestörten Prüfungsversuch faktisch als Freiversuch zu nutzen und sich erst im Nachgang im Falle eines nicht zufriedenstellenden Prüfungsergebnisses für eine Wiederholung zu entscheiden.

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Vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen „Wahlmöglichkeit“ Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 485.

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Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger müsse sich sein zögerliches Vorgehen auch vorwerfen lassen. Sein Einwand, das beklagte Land sei seiner Fürsorge- und Hinweispflicht nicht nachgekommen, greife nicht durch. Er trage insoweit vor, aus dem Umstand, dass zwar formlose Rügen, nicht aber förmliche Rücktrittserklärungen eingegangen seien, hätte das beklagte Land schließen müssen, dass bei allen Prüflingen ein Missverständnis hinsichtlich der an eine Rücktrittserklärung zu stellenden formellen Anforderungen vorgelegen habe. Deshalb hätte, so der Kläger, das beklagte Land mit einem Hinweis reagieren müssen. Dem folge die Kammer nicht. Zum einen sei bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht, dass gegenüber dem beklagten Land überhaupt formlose Rügen erhoben worden seien. Zum anderen gehöre es zu den Obliegenheiten jedes Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs zu informieren. Dies gelte erst recht, wenn aufgrund einer bereits eingetretenen Störung des Prüfungsverfahrens hierzu konkreter Anlass bestanden habe. Der Kläger hätte sich daher - jedenfalls im Nachgang der Klausur - aus eigener Veranlassung zuverlässig über den weiteren Verfahrensablauf informieren müssen. Soweit er sein zögerliches Vorgehen ergänzend damit zu entschuldigen suche, dass er sich aufgrund einer Äußerung seines damaligen Dozenten N.        S.        in einem Irrtum befunden habe, dringe er damit nicht durch. Zu diesem Einwand habe der Senat in seinem Beschluss vom 14.5.2020 - 6 B 534/20 - Folgendes ausgeführt:

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„Schließlich zieht die Beschwerde auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller müsse sich sein zögerliches Vorgehen vorwerfen lassen, nicht durchgreifend in Zweifel. Vergeblich verweist dieser insoweit auf die Auskunft des Dozenten (...), der ihm geraten haben soll, man solle die Ergebnisse der Klausur abwarten und dann entscheiden, was zu tun sei. Das Verwaltungsgericht hat wiederum zu Recht darauf hingewiesen, es gehöre zu den Obliegenheiten eines Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und erst recht über das mögliche Vorgehen bei bereits eingetretener Störung zuverlässig zu informieren. Hierfür drängt sich eine Nachfrage beim Prüfungsamt auf. Der Dozent hingegen war offenkundig nicht für Fragen der rechtlichen Behandlung des Prüfungsverfahrens zuständig. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht einmal behauptet, dem Dozenten gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht zu haben, die Prüfung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Die Rede ist lediglich von einem ‚Versuch einer Anfrage des Beschwerdeführers dahingehend was in der Sache der Studierenden zu tun sei‘.“

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Diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt, wonach der Kläger, indem er (bereits) in der ersten Unterrichtsstunde nach der Klausur dem Dozenten die Vorkommnisse während der Prüfung geschildert sowie sich nach dem weiteren Vorgehen erkundigt habe, frühestmöglich zu erkennen gegeben habe, mit der Verwertung der Prüfungsleistung nicht einverstanden zu sein, und dieser Dozent gesagt habe, man solle die Ergebnisse der Klausur abwarten und dann entscheiden, was zu tun sei. Dieser Vortrag wurde der Sache nach bereits mit der Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgebracht und hat sowohl in der Beschwerdeentscheidung des Senats als auch durch den hierauf bezogenen Verweis im Urteil des Verwaltungsgerichts Berücksichtigung gefunden, ohne dass die Zulassungsbegründung dem unter weitergehender       Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen substanziell etwas entgegensetzen würde.

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Der Kläger macht ferner vergeblich geltend, die Prüfungsbehörde sei ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen; schon während der Prüfungssituation habe das Aufsichtspersonal keinerlei Hinweise auf irgendwelche Handlungspflichten erteilt und den Eindruck vermittelt, dass rechtliche Schritte nicht zeitnah zu ergreifen seien. Erfolglos bleibt ebenso der Vortrag, die Aussage des Dozenten habe nicht in einer Weise verstanden werden können, die den Kläger in die Lage versetzt hätte, den Anforderungen der Hochschule gerecht zu werden, und der Dozent habe, statt zu antworten, schweigen oder den Kläger an eine auskunftsbereite Stelle verweisen können. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Obliegenheit eines Prüflings hingewiesen, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und erst recht über das mögliche Vorgehen bei einer bereits eingetretenen Störung zuverlässig zu informieren.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21.8.2015 - 14 A 2119/14 -, juris Rn. 27, sowie die Beschlüsse vom 19.11.2020 - 6 B 1524/20 -, juris Rn. 10, vom 5.9.2012 - 14 E 848/12 -, juris Rn. 2, und vom 14.11.2011 - 14 E 1222/11 -, n. v. S. 4.

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Das Verwaltungsgericht hat  weiter angenommen, diese Obliegenheit des Prüflings, sich zu informieren, gelte im Streitfall umso mehr, da die Hochschule im Internet entsprechende Hinweise zum Rücktrittsrecht veröffentlicht habe. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts - die mit der Annahme einer Kenntnis bzw. zumindest eines Kennenmüssens der Erklärungsobliegenheit sowie der Unzuständigkeit eines Dozenten einhergehen - setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, wenn er ausführt, die Aussage des Dozenten sei wegen dessen Zugehörigkeit zur Hochschule zumindest der Sphäre der Prüfungsbehörde zuzurechnen, habe in ihrer Art und Weise ein Vertrauen in ihre Richtigkeit geschaffen und weiche von der Auffassung der Hochschule ab, die Erklärung, eine Prüfungsleistung nicht gegen sich gelten zu lassen, müsse vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgen. Dieses Zulassungsvorbringen übersieht, dass ein Prüfling sich nicht ohne Weiteres auf Auskünfte nicht zuständiger Personen und Stellen verlassen darf. Für die hier in Rede stehenden Prüfungsangelegenheiten war allein der Prüfungsausschuss zuständig, der vom Prüfungsamt unterstützt wird (vgl. §§ 7, 8 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in der vorliegend anzuwendenden Fassung vom 27.8.2014). Jedem Prüfling ist es zumutbar, von der einschlägigen Prüfungsordnung Kenntnis zu nehmen.

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OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2012 - 14 E 848/12 -, a. a. O. Rn. 4; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, a. a. O., Rn. 213.

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Nach alledem kommt es auf das Zulassungsvorbringen, einer auf die Abhilfe der Störung gerichteten Rüge habe es nicht bedurft und eine solche Rüge sei bei ausbleibenden Ausgleichsmaßnahmen von vornherein als erfolglos anzusehen, nicht an. Gleiches gilt für die Ausführungen unter Ziffer V. und VI. zur Obliegenheit, frühestmöglich auf eine Abhilfemaßnahme bzw. einen Störungsausgleich hinzuwirken.

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2. Dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorliege, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Darlegungsanforderungen ist nicht ansatzweise genügt. Mit dem Zulassungsantrag wird weder ausdrücklich noch sinngemäß eine solche Frage aufgeworfen.

24

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).