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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 381/15·21.04.2015

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Eilverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nachdem das erstinstanzliche Eilverfahren bereits entschieden war. Das Verwaltungsgericht hatte PKH abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb beim OVG erfolglos. Das OVG führt aus, dass PKH nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr zu gewähren ist und eine Anhörungsrüge die formelle Rechtskraft nicht hemmt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH-Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung noch nicht abgeschlossen ist; nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist PKH für dieses Verfahren grundsätzlich nicht mehr zu gewähren.

2

Eine Anhörungsrüge hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht.

3

Prozesskostenhilfe kommt nicht für das Verfahren über den Antrag auf PKH selbst oder für ein sich gegebenenfalls anschließendes Beschwerdeverfahren in Betracht; unter Prozessführung i.S.d. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; unterlegene Parteien tragen regelmäßig die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 439/15

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. März 2015 bleibt ohne Erfolg.

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Die Antragstellerin hat unter dem 30. Januar 2015 beim beschließenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen Rechtsstreit hat der Senat mit - unanfechtbarem - Beschluss vom 18. Februar 2015 - 6 B 131/15 - an das Verwaltungsgericht verwiesen, das den Antrag mit Beschluss vom 11. März 2015 - 1 L 493/15 - abgelehnt hat. Erst danach, nämlich unter dem 18. März 2015 hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die die Funktion hat, eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht an der Mittellosigkeit des Antragstellers scheitern zu lassen, kein Raum mehr war.

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Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, sie habe unter dem 10. März 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - 6 B 131/15 - eine Anhörungsrüge erhoben, über die der Senat erst mit Beschluss vom 17. März 2015 - 6 B 301/15 - entschieden habe, so dass der Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - 6 B 131/15 - noch nicht formell rechtskräftig gewesen sei, als das Verwaltungsgericht über ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden habe. Eine Anhörungsrüge hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.

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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren bleibt ebenfalls erfolglos. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt weder für das Prozesskostenhilfeverfahren noch für das sich gegebenenfalls anschließende Beschwerdeverfahren in Betracht. Unter Prozessführung i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 18 E 510/09 -, juris, und vom 8. Juni 2006 - 13 E 959/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).