PKH-Antrag für Beschwerde abgelehnt; Beschwerde gegen PKH-Versagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von PKH im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Gericht lehnte die Bewilligung von PKH für das PKH-Prüfverfahren ab und wies die Beschwerde gegen die Versagung der PKH zurück. Begründend führte es fehlende Darlegungen zur Zahlungsunfähigkeit und mangelnde Erfolgsaussichten an; das Gericht ist nicht verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse von Amts wegen zu ermitteln.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt; Beschwerde gegen Versagung der PKH im erstinstanzlichen Verfahren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfeprüfverfahren selbst bewilligt werden; PKH bezieht sich auf das eigentliche Streitverfahren.
Die Bewilligung von PKH setzt dar, dass der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so substantiiert darlegt, dass seine Unvermögenslage erkennbar ist.
PKH wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu erforschen; bei anwaltlicher Vertretung trifft den Antragsteller eine erhöhte Darlegungspflicht.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Leitsatz
Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann nicht entsprochen werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren bzw. das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren kommt nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich nicht in Betracht, denn unter Prozessführung im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann nicht auch das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren selbst, sondern nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden.
Vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - 5 ER 640.90 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 2 PA 177/03 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist schon deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger nicht wie erforderlich dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen nach dem 28. Februar 2009 hat er zwar mit der Beschwerde angekündigt, aber nicht gemacht. Die Erforderlichkeit dieser Angaben musste ihm allerdings - zumal er anwaltlich vertreten ist - ohne Weiteres einleuchten. Es ist auch im ausländerrechtlichen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus die Verhältnisse der Kläger zu erforschen, um feststellen zu können, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind.
Abgesehen davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger hat zur Begründung der Beschwerde nichts vorgetragen und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was Anlass geben könnte, an der Richtigkeit der zutreffenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln. Ergänzend wird auf den Beschluss gleichen Rubrums vom 6. Mai 2009 im Verfahren 18 B 499/09 verwiesen, der den Beteiligten bekannt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.