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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 301/15·16.03.2015

Anhörungsrüge zurückgewiesen – keine darlegbaren Gehörsverletzungen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss; das OVG NRW weist die Rüge zurück und verurteilt die Antragstellerin zur Kostentragung. Zentrale Frage war, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Das Gericht sah keine entscheidungserheblichen Umstände dargelegt und verwies auf bloße Wiederholung früheren Vorbringens. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Anhörungsrüge als erfolglos verworfen, da keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert dargelegt wurde; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erfordert die substantielle Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.

2

Die bloße Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung oder die Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente genügt nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.

3

Das Recht auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt; abweichende Rechtsauffassungen begründen keine Gehörsverletzung.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und Entscheidungen über Anhörungsrügen nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Leitsatz

Erfolglose Anhörungsrüge.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Dahinstehen kann, ob die Anhörungsrüge bereits nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossen ist. Sie bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil mit ihr keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, die inhaltliche Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2015 zu behaupten und früheres Vorbringen zu wiederholen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt indes nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Das Schreiben der Antragstellerin vom 10. Februar 2015 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Die dort von ihr angestellten Erwägungen waren jedoch, wie sich dem angegriffenen Beschluss entnehmen lässt, nicht entscheidungserheblich.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.