OVG erklärt sich instanziell unzuständig und verweist Rechtsstreit an VG Gelsenkirchen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte beim OVG NRW einstweilige Anordnung zur Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung über ihren altersbedingten Ruhestand. Das OVG hielt sich nach § 123 Abs. 2 VwGO für nicht sachlich zuständig, da die Hauptsache beim VG Gelsenkirchen anhängig ist. Ein vorgelagerter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts begründet keine Instanzenanhängigkeit. Die Sache wurde an das VG Gelsenkirchen verwiesen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: OVG erklärt sich instanziell unzuständig und verweist die Sache an das zuständige VG Gelsenkirchen (Beschluss unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 2 VwGO ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache zuständig.
Die Anbringung eines vorgelagerten Verfahrensantrags (z.B. Beiordnung eines Notanwalts) begründet nicht die Anhängigkeit der Hauptsache beim angegangenen höheren Gericht und begründet damit keine Zuständigkeit dieses Gerichts als Gericht der Hauptsache.
Ist die Hauptsache bei einem anderen Verwaltungsgericht anhängig, hat das unzuständige Gericht nach Anhörung der Beteiligten die Sache gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen.
Die Frage der materiellen Begründetheit eines begehrten einstweiligen Rechtsschutzes bleibt der Zuständigkeit der Hauptsacheinstanz vorbehalten, wenn diese bereits anhängig ist.
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Tenor
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist für den Rechtsstreit instanziell unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.
Gründe
Das angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist für den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, sie bis zu einer Entscheidung über das das Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand betreffende Klagebegehren weiter zu beschäftigen, nicht zuständig.
Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist hier das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen) als Gericht des ersten Rechtszugs (§ 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 45, § 52 Nr. 4 VwGO). Das OVG NRW ist nicht dadurch zum Gericht der Hauptsache geworden, dass die Antragstellerin bei ihm einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24. September 2014 - 1 K 3976/12 - gestellt hat. Die Anbringung eines solchen - einem etwaigen Zulassungsverfahren vorgelagerten - Antrags führt nicht zur Anhängigkeit der Hauptsache und begründet deshalb eine Zuständigkeit des OVG NRW als Gericht der Hauptsache nicht.
Im Übrigen ist ein das Hinausschieben des Eintritts der Antragstellerin in den Ruhestand betreffendes Klageverfahren beim VG Gelsenkirchen anhängig. Eine Entscheidung in diesem unter dem Aktenzeichen 1 K 4125/14 geführten Verfahren steht noch aus.
Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Verfahren nicht auf die Frage an, ob es, wie die Antragstellerin meint, rechtlich zu beanstanden ist, dass das VG Gelsenkirchen im genannten Urteil nicht auch über den von ihr mit Schreiben vom 13. September 2014 im Verfahren 1 K 3976/12 angekündigten weiteren (sinngemäßen) Klageantrag entschieden hat, ihren Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.
Der Rechtsstreit war nach erfolgter Anhörung der Beteiligten daher in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das zuständige VG Gelsenkirchen zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).