Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 342/19·21.05.2019

Streitwertfestsetzung bei Fortführung abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens - Beschwerde zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtEinstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt den Streitwert von 5.000 EUR und setzt auf den Auffangwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Antragstellerin begehrte die Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens, nicht die Zuweisung des Dienstpostens. Eine Minderung des Streitwerts wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (5.000 EUR) als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ist der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert) zu bestimmen und nicht nach der Regelung des sogenannten kleinen Gesamtstatus.

2

Richtet sich das Begehren auf die Beseitigung des durch einen Abbruch geschaffenen Hindernisses für die Fortführung des Auswahlverfahrens und nicht auf die Vergabe eines bestimmten Dienstpostens, kommt insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.

3

Der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens nicht zu mindern, wenn der vorläufige Rechtschutzantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt.

4

Über die Beschwerde kann die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden; die Entscheidung ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2996/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.

4

Der Streitwert ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und nicht, wie es die Antragstellerin für richtig hält, gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG in Höhe des sogenannten kleinen Gesamtstatus zu bestimmen.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, NVwZ 2019, 724 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - 6 B 85/19 -, juris Rn. 21, vom 5. März 2019 - 1 E 22/19 -, juris Rn. 2 ff., und vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, NWVBl. 2018, 464 = juris Rn. 56 ff., m. w. N.

6

Das Begehren der Antragstellerin war auf die Fortsetzung des durch die Antragsgegnerin abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet, nicht hingegen auf die Vergabe des streitbefangenen Beförderungsdienstpostens an einen bestimmten Bewerber. Mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag sollte damit lediglich das durch die Abbruchentscheidung geschaffene Hindernis für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens überwunden werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr die Stelle nach dem Abbruch nicht mehr oder weiterhin vergeben will.

7

Der danach anzusetzende Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist auch nicht wegen des grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu vermindern, weil der vorläufige Rechtsschutzantrag hier auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.