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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 1160/17·11.07.2018

Einstweilige Anordnung: Fortsetzung abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens angeordnet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamten- und öffentliches DienstrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens (Ausschreibung vom 28.12.2015). Zentral war die Frage, ob die Behörde zur Fortsetzung des Verfahrens verpflichtet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss und ordnete die Fortsetzung an. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; Streitwert je 5.000 Euro.

Ausgang: Antrag auf Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens stattgegeben; angefochtener Beschluss geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung kann die Behörde verpflichten, ein abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen.

2

Für die Anordnung der Fortsetzung eines Besetzungsverfahrens sind die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen; insbesondere sind schutzwürdige Interessen und Dringlichkeit darzulegen.

3

Wird dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben, kann das Gericht der Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen.

4

Das Gericht kann den Streitwert für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren verbindlich festsetzen.

Zitiert von (36)

31 zustimmend · 5 neutral

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2798/17

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das im Mai 2017 abgebrochene, die Besetzung der Stelle „Ständige Vertretung der Abteilungsleitung Z I (Personal und Service) mit gleichzeitiger Leitung eines Referats der Abteilung“ in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betreffende Stellenbesetzungsverfahren (Ausschreibung vom 28. Dezember 2015) fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt.