Beschwerde gegen Abbruch eines W3-Berufungsverfahrens erfolglos
KI-Zusammenfassung
Im Eilverfahren begehrte ein Bewerber die Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens (W3-Professur). Streitpunkt war, ob der Verfahrensabbruch hinreichend dokumentiert und durch einen sachlichen Grund nach Art. 33 Abs. 2 GG getragen war. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Abbruchgründe aus einem Schreiben der Hochschulverwaltung ausreichend nachvollziehbar hervorgingen. Der Abbruch sei sachlich gerechtfertigt, da wegen § 38 Abs. 3 S. 1 HG NRW aus dem verbliebenen Bewerberfeld kein ordnungsgemäßer Dreier-Vorschlag mehr erstellt werden konnte und keine Anhaltspunkte für ein manipulativen Vorgehen vorlagen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung auf Fortführung des Berufungsverfahrens zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens setzt die Glaubhaftmachung eines fortbestehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs voraus; dieser erlischt bei rechtmäßigem Verfahrensabbruch.
Die Gründe für den Abbruch eines Auswahl- bzw. Berufungsverfahrens müssen dokumentiert sein; eine zeitnahe schriftliche Niederlegung außerhalb des Sitzungsprotokolls kann hierfür genügen, wenn sie den Entscheidungsvorgang nachvollziehbar macht.
Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn aus dem verbleibenden Bewerberfeld eine rechtlich vorgegebene Auswahlentscheidung nicht mehr getroffen werden kann, insbesondere wenn ein normativ geforderter Listenvorschlag nicht mehr erstellt werden kann.
Bei der Beurteilung, ob aus dem Bewerberfeld geeignete Kandidaten für einen Listenvorschlag gewonnen werden können, steht dem Dienstherrn bzw. der Hochschule ein Einschätzungs- und Bewertungsspielraum zu; substanzlose Mutmaßungen genügen nicht, um dessen Überschreitung darzulegen.
Ein sachlicher Grund für den Verfahrensabbruch fehlt, wenn der Abbruch erkennbar der gezielten Benachteiligung oder Bevorzugung einzelner Bewerber aus leistungsfremden Erwägungen dient; hierfür bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 943/24
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde des Antragstellers betreffend den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens (W3-Professur).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das bereits mit dem erstinstanzlichen Hauptantrag verfolgte Fortsetzungsbegehren. Soweit der Antragsteller abweichend von der Fassung des erstinstanzlich gestellten Hauptantrags,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der nach W3 bewerteten Professur für "Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft/Poetik" an der Fakultät für Philologie unverändert unter den bisherigen Bewerbern (Hervorhebung nur hier) fortzuführen,
im Beschwerdeverfahren beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der nach W3 bewerteten Professur für "Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft/Poetik" an der Fakultät für Philologie ohne Änderung des Anforderungsprofils (Hervorhebung nur hier) fortzuführen,
liegt darin keine - im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur sehr eingeschränkt zulässige - Änderung des Streitgegenstands. Der Senat geht unter Einbeziehung auch des weiteren Vorbringens der Beschwerde gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO davon aus, dass der Antragsteller sein in dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag enthaltenes Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Fortführung des abgebrochenen Besetzungsverfahrens zu verpflichten, weiterverfolgt. Denn im Falle der Fortsetzung ist das begonnene Auswahlverfahren wegen der für dessen Dauer bestehenden Bindung an das aufgestellte Anforderungsprofil,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16.8.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 = juris Rn. 32,
ohnehin ohne Änderung desselben weiter zu betreiben und durch eine (rechtmäßige) Auswahl- oder Abbruchentscheidung abzuschließen. Eines zusätzlichen Ausspruchs dahingehend, der Antragsgegnerin die Fortführung ohne Änderung des Anforderungsprofils aufzugeben, bedarf es daher nicht. Dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor Konkurrenz und damit auch nicht vor einer Erweiterung des Bewerberkreises schützt, trägt die Beschwerde ausdrücklich selbst vor; der Antragsteller verfolgt daher den erstinstanzlich formulierten Antrag, das Verfahren ausschließlich unter den bisherigen Bewerbern fortzuführen, explizit nicht weiter.
2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist hingegen nicht der erstinstanzlich weiter gestellte Hilfsantrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Neuausschreibung der Stelle mit unverändertem Anforderungsprofil vorzunehmen,
also das Begehren, die Antragsgegnerin für den Fall der Abweisung des auf Fortführung des Verfahrens gerichteten Hauptantrags zu einer unveränderten Neuausschreibung der Professur zu verpflichten. Dies ergibt sich klar aus der eindeutigen anwaltlichen und offenbar bewusst differenzierten und beschränkten Fassung des Beschwerdeantrags, mit der jener Hilfsantrag eben nicht mehr aufgegriffen wird. Dass sich im Folgenden passagenweise Begründungselemente finden, die geeignet wären, den Hilfsantrag, nicht aber den weiterverfolgten Hauptantrag zu begründen, führt daran nicht vorbei. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich im Rahmen der Beschwerdebegründung an einer einzelnen Stelle die Formulierung findet, die Ablehnung des "mit der Beschwerde weiterverfolgten Hilfsantrags" greife zu kurz. Dieser Wendung kommt umso weniger Bedeutung zu, als die nachfolgenden Ausführungen sich mit (behaupteten) Rechtsmängeln der Abbruchentscheidung befassen (etwa der nach Ansicht der Beschwerde fehlerhaften Annahme mangelnder Berufungsfähigkeit sowie der unzureichenden Dokumentation), und mithin den Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens, nicht aber einen Anspruch auf Neuausschreibung betreffen. Im Übrigen wäre aus den unten noch erwähnten Erwägungen die Beschwerde auch insoweit unbegründet, weil den diesbezüglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts zu folgen ist.
Soweit der Antragsteller abweichend von dem vorstehend zugrunde gelegten - sowie seinem eigenen erstinstanzlich auf Seite 8 der Antragsbegründung vom 25.7.2024 zum Ausdruck gebrachten - Verständnis des Hilfsantrags meint, dieser sei auf "Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens mit unverändertem Anforderungsprofil" gerichtet gewesen, lässt weder der Wortlaut des Antrags, der eine Fortführung des ursprünglichen Verfahrens nicht erwähnt, noch seine hilfsweise Stellung für den Fall der Ablehnung des auf Fortführung des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens gerichteten Hauptantrags eine solche Auslegung zu. Ein solches Begehren unterschiede sich ungeachtet dessen nicht von der vorstehend beschriebenen Auslegung des Beschwerdeantrags.
II. Die so verstandene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat die vorstehend wiedergegebenen Anträge des Antragstellers abgelehnt. Der Hauptantrag sei zulässig, aber unbegründet, denn ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller könne die Fortsetzung des Auswahlverfahrens zur Besetzung der W3-Professur "Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft/Poetik" an der Fakultät für Philologie nicht verlangen, weil das Besetzungsverfahren rechtmäßig abgebrochen und damit der Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen sei. Der sachliche Grund für den Abbruch ergebe sich aus dem Schreiben des Dezernats für Personal und Recht vom 7.5.2024. Danach sei das Rektorat unter Zugrundelegung der Ausschreibungskriterien zu der Einschätzung gelangt, dass keine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerberinnen und Bewerber aus dem bestehenden Bewerberfeld mehr gewonnen werden könne, da diejenigen zur persönlichen Vorstellung eingeladenen Bewerber, die keinen Ruf erhalten hätten, die mit dem Stellenprofil festgelegten Erwartungen nicht vollständig erfüllten. Dies genüge als sachlicher Grund auch dem strengen Maßstab aus Art. 33 Abs. 2 GG. Soweit in diesem Zusammenhang den Antragsteller betreffend ein begrenztes Anschluss- und Anregungspotential in Bezug auf O. Perspektiven und Zusammenhänge festgestellt worden sei, sei weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin bei dieser Bewertung den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum überschritten habe. Es sei ferner nichts dafür ersichtlich, dass das Anforderungsprofil, das die Antragsgegnerin in der Neuausschreibung verwenden wolle, bewusst dem Ziel diene, den Antragsteller aus leistungsfremden Erwägungen aus dem Bewerberkreis auszuschließen.
Der zulässige Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, denn auch insoweit fehle es an einem Anordnungsanspruch. Ein Beamter könne sich nicht auf ein subjektives Recht gegen einen neuen Zuschnitt eines Dienstpostens berufen. Daraus ergebe sich keine Rechtsschutzlücke, denn bei der Vergabe des neu zugeschnittenen Dienstpostens werde ein neues Auswahlverfahren mit den dann bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet.
Diesen weiter begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
1. Mit dem Beschwerdevorbringen ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer hinreichenden Dokumentation der Gründe für die Abbruchentscheidung ausgegangen wäre.
Die für die Abbruchentscheidung aus Sicht des Rektorats maßgebenden Gründe sind zwar weder in der Beschlussvorlage zu der 71./XX Rektoratssitzung am 7.5.2024 noch in der Verschriftlichung des in dieser Sitzung gefassten Beschlusses im Einzelnen aufgeführt, sie ergeben sich aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - aus dem Schreiben des Dezernats für Personal und Recht vom 7.5.2024 an die Dekanin der Fakultät für Philologie.
Mit seinem Einwand, dieses Schreiben könne "anhand der Verfahrensdokumentation nicht mit hinreichender Sicherheit dem Rektorat zugeordnet werden", dringt der Antragsteller ebenso wenig durch wie mit seinem Monitum, das nachträglich und von einer anderen Person gefertigte Schreiben des Dezernats für Personal und Recht lege nicht hinreichend Zeugnis von den Erwägungen ab, die das Rektorat angestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Der Umstand, dass die Gründe für die Abbruchentscheidung nicht in einem (Beschluss-)Protokoll zur Rektoratssitzung festgehalten sind, sondern erst (unmittelbar) anschließend in dem Schreiben des Dezernats für Personal und Recht niedergelegt wurden, begründet für sich genommen keinen Dokumentationsmangel.
Zur (unbeanstandeten) nachträglichen Fertigung eines Ergebnisprotokolls vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2019 - 1 B 346/19 -, juris Rn. 41.
Die Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten, zu denen auch die hier erfolgte Information der Dekanin über den Stand des Berufungsverfahrens gehört, obliegt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 HG NRW der Hochschulverwaltung. Zu dieser zählt auch das Dezernat für Personal und Recht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin ist Letzteres bei Sitzungen des Rektorats stets vertreten, hat also auch an der hier fraglichen Rektoratssitzung teilgenommen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass die in dem Schreiben vom 7.5.2024 wiedergegeben Erwägungen nicht Gegenstand der am selben Tag durchgeführten Rektoratssitzung waren, und bildet der Vortrag des Antragstellers, bei dem Schreiben vom 7.5.2024 könne es sich "ebenso gut um eine nachträgliche Auffütterung durch den Sachbearbeiter aus dem Dezernat Personal und Recht handeln" eine bloße Mutmaßung.
2. Die Beschwerde zieht auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel, die in dem Schreiben vom 7.5.2024 dokumentierten Erwägungen stellten einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden sachlichen Grund für die Abbruchentscheidung dar.
a. In dem vorgenannten Schreiben wird ausgeführt, nachdem keiner der Listenplatzierten dem Ruf gefolgt sei, habe das Rektorat beschlossen, das Berufungsverfahren einzustellen. Die Professur solle erneut ausgeschrieben werden, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten, die unter Zugrundelegung der Ausschreibungskriterien und unter Berücksichtigung insbesondere der verschiedenen fachlichen Stellungnahmen, die im Laufe des Berufungsverfahrens eingeholt worden seien, aus dem bestehenden Bewerberfeld nicht mehr gewonnen werden könnten. Das Rektorat folge der Wertung der Berufungskommission, nach der - die listenplatzierten Bewerber aufgrund ihrer Absagen außer Betracht gelassen - die übrigen sechs zur persönlichen Vorstellung eingeladenen Bewerber die mit dem Stellenprofil festgelegten Erwartungen nicht vollständig erfüllten und die weiteren Bewerbungen als nicht vollauf passend auf die Ausschreibungskriterien der Professur eingestuft worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen könne ein den Vorgaben des Hochschulgesetzes genügender Listenvorschlag (drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge) aus dem derzeit bestehenden Bewerberfeld nicht mehr gewonnen werden.
Danach hat das Rektorat das Bewerbungsverfahren abgebrochen, weil aus dem noch verbleibenden Bewerberfeld keine den Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 HG NRW entsprechende Liste aus drei dem Anforderungsprofil vollständig genügenden Einzelvorschlägen mehr generiert werden konnte. Anders als vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung behauptet, war dies und nicht etwa eine den verbliebenen Kandidaten
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
abgesprochene "Berufungsfähigkeit" der maßgebliche Abbruchgrund.
b. Diese Begründung genügt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch eines Besetzungsverfahrens kann grundsätzlich tragfähig darauf gestützt werden, eine erneute Ausschreibung sei erforderlich, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 19 m. w. N.,
bzw. darauf, die weitere Durchführung sei nicht mehr zielführend, weil die beabsichtigte Auswahlentscheidung nicht mehr getroffen werden könne.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2019 - 1 B 346/19 -, a. a. O. Rn. 41 ff.
Bei der diesbezüglichen Beurteilung sind insbesondere auch etwaige normative Vorgaben für die zu treffende Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Eine solche enthält vorliegend § 38 Abs. 3 Satz 1 HG NRW, wonach der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten soll. Die Sollvorgabe lässt eine Abweichung nur im Falle eines atypischen Ausnahmefalls zu. Dass ein solcher im Streitfall gegeben sein könnte, ist weder dargetan noch sonst erkennbar.
Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die Annahme des Rektorats rechtlich zu beanstanden sein könnte, das verbleibende Bewerberfeld enthalte nicht wenigstens drei Kandidaten, die die mit dem Stellenprofil festgelegten Erwartungen vollständig erfüllten und daher im weiteren Berufungsverfahren für einen Listenvorschlag berücksichtigt werden könnten. Der Einwand des Antragstellers, eine dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragende Auswahlentscheidung sei im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung noch zwischen den Bewerberinnen Prof. Dr. Q. und Dr. P. sowie seiner Person möglich gewesen, erweist sich als nicht tragfähig.
In ihrem Abschlussbericht vom 2.6.2022 hat die Berufungskommission in Bezug auf Prof. Dr. Q. - soweit im vorliegenden Kontext von Interesse - ausgeführt, ihr Vortrag und ihr Gesamtprofil seien als den romanistischen Rahmen zu wenig überschreitend beurteilt worden. Die Kompetenz habe deutlich auf der französischen Moderne gelegen, der italianistische Zugriff und die Forschung zur Vormoderne überzeugten nicht im selben Maße. Die Kandidatin habe diese Vorbehalte auch in Diskussion und Kommissionsgespräch nicht ausräumen können.
Dieser vom Rektorat ausweislich des Schreibens vom 7.5.2024 geteilten Bewertung der Berufungskommission, die Kandidatin überschreite den romanistischen Forschungsrahmen nicht hinreichend, und der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, sie erfülle die im Stellenprofil festgelegten Erwartungen nicht vollständig, setzt der Antragsteller nichts Rechtserhebliches entgegen. Er führt vielmehr selbst aus, die Bewertung sei "wohl auch zutreffend".
Soweit er rügt, es seien unterschiedliche Maßstäbe an die Bewerber angelegt worden, weil die auf Platz 1 der Vorschlagsliste geführte Prof. Dr. T. den romanistischen Forschungsrahmen ebenso wenig überschreite, genügt sein Vorbringen in mehrfacher Hinsicht nicht den Darlegungsanforderungen. Die Behauptung, Prof. Dr. T. überschreite den romanistischen Forschungsrahmen ebenso wenig, ist mit dem pauschalen - zudem an ganz anderer Stelle der Beschwerdebegründung enthaltenen - Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen schon angesichts dessen (quantitativen und qualitativen) Umfangs nicht hinreichend begründet. Darüber hinaus bleibt mangels näherer Erläuterung unklar, worauf der Antragsteller mit dem Einwand, es seien unterschiedliche Maßstäbe an die Bewerber angelegt worden, in rechtlicher Hinsicht hinauswill. Dass die Antragsgegnerin von den Bewerbern eine (hinreichende) Überschreitung des romanistischen Forschungsrahmens zu Unrecht gefordert hätte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen; dies wäre im Übrigen in Anbetracht des Umstands, dass eine gerade nicht auf Romanistik beschränkte Professur für allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft zu besetzen war, auch fernliegend. Sofern der Antragsteller vor diesem Hintergrund geltend machen will, die Antragsgegnerin habe die Erfüllung des Anforderungsmerkmals durch Prof. Dr. T. fehlerhaft bejaht, könnte er daraus im hier zu beurteilenden Kontext des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Bezug auf die Nichtberücksichtigung von Prof. Dr. Q. als Kandidatin aus dem noch verbliebenen Bewerberfeld nichts herleiten. Denn die Antragsgegnerin ist für das konkrete Besetzungsverfahren an das aufgestellte Anforderungsprofil gebunden, das Prof. Dr. Q. - auch nach Auffassung des Antragstellers - eben nicht vollständig erfüllt.
Zur Bindung an das Anforderungsprofil im laufenden Besetzungsverfahren vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 16.8.2001 - 2 A 3.00 -, a. a. O. Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2019 - 1 B 346/19 -, a. a. O. Rn. 42 ff.
Ist nach alledem das Rektorat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass Prof. Dr. Q. das Stellenprofil nicht vollständig erfüllt und deshalb nicht als vorzuschlagende Kandidatin aus dem noch verbliebenen Bewerberfeld berücksichtigt werden soll, kann offenbleiben, ob dies auch in Bezug auf den Antragsteller selbst gilt. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Bewertung seines mit dem Beschwerdevorbringen eingehend thematisierten Einwands, bei der Wertung der Berufungskommission, er lasse "in Bezug auf O. Perspektiven und Zusammenhänge nur begrenztes Anschluss- und Anregungspotential erkennen", auf deren Grundlage das Rektorat zu der Einschätzung gelangt sei, er erfülle nicht das Anforderungskriterium "Bereitschaft und Fähigkeit zur Mitarbeit an aktuellen Forschungsverbünden der Fakultät und Universität und an der Entwicklung neuer Verbünde", handele es sich um eine Anknüpfungstatsachen vermissen lassende formelhafte Behauptung. Ebenso kann offenbleiben, ob die durch das Rektorat zugrunde gelegte Beurteilung der Berufungskommission in Bezug auf Dr. P. trägt, sie habe nicht mit innovativen Perspektiven auf sich aufmerksam machen können. Denn ein den Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 HG NRW entsprechender, drei Kandidaten umfassender Besetzungsvorschlag kann wegen der nicht zu beanstandenden Entscheidung zulasten von Prof. Dr. Q. aus dem vom Antragsteller für grundsätzlich auswahlgeeignet befundenen Bewerberfeld nicht mehr erstellt werden. Hier verbleiben - nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - allenfalls zwei vorzuschlagende Bewerber, nämlich Dr. P. und er selbst.
Keine andere Bewertung rechtfertigt der Hinweis des Antragstellers, hinzu komme der Bewerber Auer, hinsichtlich dessen Bewerbung das Rektorat ausweislich der Verfahrensdokumentation lediglich kritisiere, seine Unterlagen zum Lehrkonzept ließen Fragen offen, die zu klären man sich aber nicht bemüht habe. Denn damit sind die in dem Schreiben des Dezernats für Personal und Recht vom 7.5.2024 enthaltenen Erwägungen des Rektorats zu dem Kandidaten unzutreffend wiedergegeben. Darin heißt es vielmehr, das Lehrkonzept des Kandidaten Auer habe keinen aussagekräftigen Einblick in die didaktischen wie methodischen Verfahrensweisen gewährt, ferner diverse Lehrveranstaltungsformen und etablierte digitale Lehr- und Lernformate (eLearning, Blended Learning, etc.) außer Acht gelassen, obwohl der Stellenwert der Lehre für die zu besetzende Professur in der Ausschreibung ausdrücklich betont worden sei.
c. Soweit der Antragsteller meinen sollte, einem Abbruch des Verfahrens stehe entgegen, dass eine ausreichende Zahl leistungsstarker Bewerber über eine erneute Ausschreibung mit unverändertem Anforderungsprofil gewonnen werden könne, und er darauf verweist, dass Art. 33 Abs. 2 GG keinen Schutz vor der Erweiterung des Bewerberkreises im laufenden Auswahlverfahren gewährt,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2022 - 6 B 564/22 -, NVwZ-RR 2023, 50 = juris Rn. 32 m. w. N.,
stellt er damit nicht in rechtserheblicher Weise das Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Berufungsverfahrens in Frage. Zwar wird in der Rechtsprechung,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2018 - 1 B 1160/17 -, IÖD 2018, 194 = juris Rn. 25 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 1.10.2020 - 1 B 1552/20 -, DVBl 2021, 736 = juris Rn. 15 ff.,
zum Teil vertreten, dass aus Gründen der effektiven Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des im Auswahlverfahren unterlegenen, im Eilverfahren aber erfolgreichen Bewerbers ein Mangel, der in dem Auswahlverfahren behoben werden kann, keine Berücksichtigung als sachlicher Grund für einen Abbruch des Besetzungsverfahrens zum Zwecke der Neuausschreibung finden kann. Diese Auffassung teilt der Senat indes nicht und geht - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde - mit dem Bundesverwaltungsgericht und der überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht weiterhin davon aus, dass der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens regelmäßig im Ermessen des Dienstherrn steht, auch wenn ein erkannter Fehler im ursprünglichen Besetzungsverfahren behoben werden könnte.
Eingehend dazu: OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2022 - 6 B 564/22 -, a. a. O. Rn. 16 ff., ferner Beschluss vom 18.5.2022 - 6 B 231/22 -, DRiZ 2022, 376 = juris Rn. 40 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.
Ob die Antragsgegnerin die Stelle zur Erweiterung des Bewerberkreises im laufenden Auswahlverfahren tatsächlich unverändert hätte neu ausschreiben dürfen, wie der Antragsteller meint, und eine Neuausschreibung nicht zwingend mit einem Abbruch des ursprünglichen Verfahrens gleichzusetzen ist, kann daher dahinstehen.
3. Die Beschwerde macht auch nicht erkennbar, dass eine Fallgestaltung gegeben wäre, in der der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers diente, etwa indem ein unerwünschter Kandidat aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle ausgeschlossen werden soll. In der Rechtsprechung auch des Senats ist anerkannt, dass unter solchen Umständen ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügender sachlicher Grund für einen Verfahrensabbruch - auch im Falle einer gerichtlichen Beanstandung der Auswahlentscheidung in einem vorangehenden Konkurrentenstreitverfahren - nicht vorliegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2022 - 6 B 564/22 -, a. a. O. Rn. 39.
Hierauf kann etwa ein einen bestimmten Kandidaten benachteiligender bzw. begünstigender Neuzuschnitt der Stelle mit einem veränderten Anforderungsprofil hindeuten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2022 - 6 B 564/22 -, a. a. O. Rn. 41.
Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin nach dem Abbruch des Berufungsverfahrens beabsichtigte Neuausschreibung sei mit einer "massiven Veränderung" des Anforderungsprofils verbunden, die seine Bewerbungschancen "erheblich" verschlechtere, die Übermittlung des neuen Textes der Stellenausschreibung nebst einer Liste mit potenziellen Bewerbern sei ein "Warnzeichen" dafür, dass das neue Anforderungsprofil auf bestimmte Kandidaten zugeschnitten worden sei, und es bestehe Grund zu der Besorgnis, dass mit der veränderten Neuausschreibung "illegitime Ziele" verfolgt würden, geht indes über bloße Behauptungen und Mutmaßungen nicht hinaus. Inwiefern der Antragsteller durch das neue Anforderungsprofil benachteiligt wird bzw. sich seine Chancen, ausgewählt zu werden, im Vergleich mit dem ursprünglichen Anforderungsprofil tatsächlich verschlechtert haben könnten, erläutert die Beschwerde schon nicht; im Übrigen reichte allein der Umstand, dass sich die Auswahlchancen eines Kandidaten durch die Modifikation der Anforderungen verringern, für die Annahme dolos-manipulativen Vorgehens auch noch nicht aus. Die von dem Antragsteller als "Warnzeichen" eingestufte Liste potentieller Bewerber, die die Dekanin der Fakultät für Philologie dem Rektor mit dem überarbeiteten Ausschreibungstext zugeleitet hat, ist nach dem unwidersprochen geblieben Vortrag der Antragsgegnerin auf die standardisierte Vorgehensweise des Rektorats zurückzuführen, im Vorfeld durchzuführender Berufungsverfahren stets eine solche Liste anzufordern; die Liste umfasst zudem nicht nur einige wenige, sondern immerhin 11 Namen. Schon angesichts dessen ist mangels näherer Darlegungen nicht nachvollziehbar, warum bzw. inwiefern die Übermittlung der Liste darauf hindeuten könnte, dass das neue Anforderungsprofil missbräuchlich auf bestimmte (welche?) Kandidaten zugeschnitten sein könnte. Darüber hinaus ist nach § 38 Abs. 4 Satz 4 HG NRW ausdrücklich vorgesehen, dass der Rektor der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten kann, und ist gemäß § 38 Abs. 4 Satz 5 HG NRW auch die Berufung von Nichtbewerbern zulässig. In Anbetracht dieser Regelungen begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn die Fakultät den Rektor auf potentielle Kandidaten aufmerksam macht.
Vor diesem Hintergrund entbehrt die im gesamten Beschwerdevorbringen zum Ausdruck kommende Sorge des Antragstellers, der Verfahrensabbruch werde durch die Antragsgegnerin rechtsmissbräuchlich dazu genutzt, ihn im Hinblick auf die weiterhin beabsichtigte Besetzung der Professur durch die Veränderung des Anforderungsprofils gezielt zu benachteiligen, hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Die von der Beschwerde angestellten rechtsdogmatischen Überlegungen dazu, wie einer solchen Gefahr grundsätzlich begegnet werden könnte - etwa durch Forderung eines sachlichen Grundes (auch) für die Veränderung des Anforderungsprofils oder durch "Bindung" des Dienstherrn an die Umsetzung der für den Abbruch angegebenen Gründe auch im Rahmen des neuen Berufungsverfahrens - erweisen sich daher als nicht relevant für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalls; sie könnten allein im Rahmen des mit der Beschwerde nicht mehr verfolgten Hilfsantrags Bedeutung erlangen. Nur angemerkt sei daher, dass der Senat (auch) insoweit die Erwägungen des Verwaltungsgerichts teilt. Der Dienstherr ist danach - von der soeben erörterten Situation erkennbar manipulativen Vorgehens abgesehen - nach Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in keiner anderen Situation als vor der Stellenausschreibung. Ob und ggfs. mit welchem Zuschnitt er die Stelle besetzen möchte, steht in seinem organisatorisch-personalwirtschaftlichen Ermessen, das durch subjektive Rechte der Bewerber nicht beschränkt wird.
4. Es kann schließlich auf sich beruhen, ob das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 29.8.2025 - und damit nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde - noch Berücksichtigung finden kann. Die Beschwerde macht darin geltend, den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.5.2025 - 2 VR 3.25 -, juris Rn. 36 ff., sei nicht genügt, weil die Berufungsordnung der Antragsgegnerin vom 4.11.2015 keinerlei Regelungen zur Durchführung von Berufungsvorträgen und Vorstellungsgesprächen oder zu deren Dokumentation enthalte. Träfe dies zu, wäre allerdings nicht die Rechtmäßigkeit des Verfahrensabbruchs in Frage gestellt; es könnte vielmehr ein zusätzlicher Grund für diesen vorliegen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).