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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 22/19·04.03.2019

Beschwerde zurückgewiesen: Streitwertbemessung bei Fortsetzung abgebrochener Stellenbesetzung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht die Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Eilverfahren an. Das OVG bestätigt den vom VG angesetzten Streitwert von 5.000 Euro und wendet die einschlägigen GKG-Vorschriften an. Es stellt klar, dass Fortsetzungsanträge nicht nach dem kleinen Gesamtstatus zu bemessen sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 5.000 Euro zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf Fortsetzung abgebrochener Stellenbesetzungsverfahren ist der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen und nicht nach dem sog. kleinen Gesamtstatus des § 52 Abs. 6 GKG.

2

Ein Antrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Besetzungsverfahrens übernimmt die Schutzfunktion der Hauptsache und rechtfertigt daher grundsätzlich keine Minderung des Auffangwertes bei der Streitwertbemessung.

3

Zur Bemessung des Streitwerts sind die Zweckrichtung des begehrten Rechtsschutzes und sein vorgreifender Charakter auf die Hauptsache zu berücksichtigen.

4

Obergerichte können frühere abweichende Rechtsprechung zur einheitlichen Handhabung der Streitwertbemessung aufgeben; die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften des GKG.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2128/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.

3

Der Streitwert ist auf der Grundlage der (geänderten) Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und nicht, wie es der Antragsteller für richtig hält, gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG in Höhe des sog. kleinen Gesamtstatus zu bestimmen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris, Rn. 56 ff., m. w. N.

5

Das vom Verwaltungsgericht entsprechend ausgelegte Begehren des Antragstellers war nämlich (lediglich) auf die Fortsetzung eines durch die Antragsgegnerin abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet. Es zielte damit noch nicht auf eine Entscheidung über die (künftige) Besetzung des streitbefangenen Beförderungsdienstpostens ab, sondern sollte (auf einer Vorstufe) nur das durch die Abbruchentscheidung geschaffene Hindernis für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens überwinden. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr die Stelle nach dem Abbruch nicht mehr oder neu vergeben will. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des danach für den Streitwert anzusetzenden Auffangwertes im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG ist nicht angezeigt, weil der Rechtsschutzantrag auf Fortsetzung des Besetzungsverfahrens bereits die Funktion des Rechtsschutzes in der Hauptsache übernimmt und diese damit vorwegnimmt.

6

Seine frühere abweichende Rechtsprechung, die auch in Fällen von Anträgen auf Fortsetzung abgebrochener Stellenbesetzungsverfahren auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG abgestellt hatte,

7

vgl. die Nachweise in dem oben zitierten Beschluss vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 59,

8

hat der Senat auch unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung mit dem 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts, an die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeknüpft hat, aufgegeben.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.