Einstellung nach Klagerücknahme; Vorverfahrensanwaltskosten als Streitwertbestandteil
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Klage zurück; das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und verpflichtete den Kläger zur Kostentragung nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde unter Berufung auf § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Gericht führte aus, dass Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 161 Abs. 1 VwGO zum Streitwert gehören, sofern der Gegenstand des Vorverfahrens Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist.
Ausgang: Klage zurückgenommen; Verfahren eingestellt, Kläger trägt die Kosten, Streitwert 5.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; bei Klagerücknahme können die Kosten dem Kläger auferlegt werden.
Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gehören zu den Kosten des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 161 Abs. 1 VwGO, soweit der Gegenstand des Vorverfahrens Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist.
Der Streitwert in Verfahren gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist nach § 52 Abs. 2 GKG anhand des Auffangwerts zu bemessen.
Leitsatz
Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zählen zu den Kosten des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 161 Abs. 1 VwGO, soweit der Gegenstand des Vorverfahrens Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, und sind demgemäß vom Streitwert des gerichtlichen Verfahrens umfasst.
Tenor
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat am 16. September 2021 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Streitwert in Verfahren, die gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet sind, auf der Grundlage dieser Norm mit dem Auffangwert zu bemessen.
Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Mai 2019 – 6 E 342/19 –, juris, m.w.N.
Der Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Kosten eines Vorverfahrens zählen zu den Kosten des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 161 Abs. 1 VwGO, soweit der Gegenstand des Vorverfahrens Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, und sind demgemäß vom Streitwert des gerichtlichen Verfahrens umfasst.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 12 E 1074/10 –, juris, Rn. 4.
Aus diesem Grund weicht die Streitwertfestsetzung von der vorläufigen Festsetzung mit Beschluss vom 18. März 2020 ab.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.