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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 939/15·11.11.2015

Einstweilige Anordnung: Versetzungsbegehren einer Lehrerin abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule versetzt zu werden. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Die Begründung genügte nicht den Anforderungen des §146 VwGO; Anordnungsanspruch und -grund (§123 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO) wurden nicht glaubhaft gemacht. Zeitlicher Aufwand allein reicht nicht als Anordnungsgrund.

Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung zur Versetzung einer Lehrerin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus; ergänzend sind die Grundsätze der §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zu beachten.

2

Die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung konkret benennen und darlegen, warum diese in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig sind; eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht.

3

Eine vorläufige Anordnung, die das in der Hauptsache erreichbare Rechtsschutzziel überschreitet, ist nur zulässig, wenn ohne sie die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs durch Schaffung vollendeter Tatsachen zu befürchten ist.

4

Ein üblicher Zeitverlust im Verfahren begründet für sich genommen keinen Anordnungsgrund; der Antragsteller hat einen schwerwiegenderen, konkret glaubhaft gemachten Nachteil darzulegen.

Zitiert von (7)

5 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2209/15

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorläufig an eine andere Schule versetzt zu werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

4

Der von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag begehrte Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, vorläufig von der Städtischen Gemeinschaftshauptschule M.                            in E.        an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule versetzt zu werden, erfordert sowohl die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

5

Soweit die Antragstellerin in Bezug auf den Anordnungsanspruch in dem die Beschwerde begründenden Schriftsatz vom 4. August 2015 lediglich auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen im Verfahren erster Instanz Bezug nimmt, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerdebegründung.

6

Zur Erfüllung seiner Darlegungspflicht ist es erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine - wie hier erfolgte – reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie eine schlichte - pauschale - Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens.

7

Vgl. OVG NRW, OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2014 - 1 B 265/14 -; vom 29. Juli 2014 - 8 B 741/14 -, vom 22. Mai 2014 - 8 B 156/14 -, und vom 13. Mai 2014 - 8 B 390/14 -; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4.  Auflage 2014,   § 146 Rn. 71 ff., insbes. Rn. 76 f., m. w. N.

8

Muss der Beschwerde daher schon aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben, stellt die Antragstellerin auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsgrund nicht durchgreifend in Frage. Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Antragstellerin nicht nur eine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern will darüber hinaus so gestellt werden, als ob der Antragsgegner das ihm bei der Neubescheidung des Versetzungsantrags vom 10. Dezember 2014 zustehende Ermessen bereits zu ihren Gunsten ausgeübt hat. Eine derartige Überschreitung des im Hauptsacheverfahren mit der Neubescheidungsklage erreichbaren Rechtsschutzziels erfordert, wenn man sie für zulässig erachtet, jedenfalls, dass der zu schützende Anspruch ohne die begehrte Anordnung durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt zu werden droht.

9

Von einer solchen Sachlage ist hier in Bezug auf das Recht der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht auszugehen. Der diesbezügliche Beschwerdevortrag, der sich allein mit der Frage einer Rechtsvereitelung infolge Zeitablaufs beschäftigt, ist bereits unschlüssig. Folgt man der von der Antragstellerin in ihrer im Schriftsatz vom 4. August 2015 vertretenen Ansicht, dass der Versetzungsantrag vom 10. Dezember 2014 sich mit dem Beginn des Schuljahres 2015/2016 am 1. August 2015 erledigt habe, bestünde schon kein Rechtsschutzinteresse mehr für eine vorläufige gerichtliche Regelung. Aber auch wenn der Versetzungsantrag so zu verstehen ist, dass die Antragstellerin zum nächstmöglichen Termin an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule versetzt werden will, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer späteren Versetzung wesentliche Nachteile für die Antragstellerin oder gar eine Rechtsschutzvereitelung zu erwarten wären. Insoweit genügt nicht der übliche Zeitverlust, den ein Antragsteller immer in Kauf zu nehmen hat, wenn er seinen Anspruch – ggf. über mehrere Instanzen – verfolgt. Einen schwerer wiegenderen Nachteil hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass ihr die weitere Lehrtätigkeit an der Städtischen Gemeinschaftshauptschule, an der sie seit mehr als 12 Jahren unterrichtet, bis zu der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag auf Versetzung an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule als Grund nur die von ihr befürchtete Auflösung der Städtischen Gemeinschaftshauptschule M.                            angegeben. Damit ist jedenfalls in absehbarer Zeit, d.h. vor allem bis zum nächsten möglichen Versetzungstermin im Februar 2016 nicht zu rechnen. Der Schulträger hat bislang keinen Auflösungsbeschluss gefasst. Ungeachtet dessen begründet der Wunsch einer Lehrkraft, frühzeitig von einer in Auflösung befindlichen Schule an eine andere Schule versetzt zu werden, keine Verpflichtung für den Dienstherrn, da auch für die Zeit der organisatorischen Abwicklung des Schulbetriebs ein bedarfsdeckender Unterricht so weit wie möglich gesichert bleiben muss.

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Auch mit dem Hilfsantrag bleibt die Beschwerde erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil damit keine vorläufige Regelung, sondern eine nur im Klageverfahren erreichbare Neubescheidung verfolgt werde. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).