Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Begründungsmangels verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei. Eine bloße Verweisung auf das bisherige Vorbringen genügt nicht; die Monatsfrist zur Begründung nach §146 Abs.4 VwGO ist abgelaufen, die Mängel sind somit nicht mehr heilbar. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen gemäß VwGO/GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erfordert die Darlegung der Gründe, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§146 Abs.4 VwGO).
Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ohne substantiiertes Eingehen auf die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses erfüllt das Darlegungserfordernis nicht.
Die in §146 Abs.4 Satz1 VwGO vorgesehene Monatsfrist für die Begründung der Beschwerde ist eine Ausschlussfrist; nach ihrem Ablauf können Begründungsmängel nicht mehr durch nachgeschobene Ausführungen geheilt werden.
Bei Verwerfung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit kann der Antragsteller nach §154 Abs.2 VwGO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet werden; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 595/22
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2.5.2022 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Er legt entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Gründe dar, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ohne irgendein auch nur sinngemäßes Eingehen auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung vom 30.5.2022 genügt dem Darlegungserfordernis nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.2.2018 – 4 B 1645/17 –, Beschlussabdruck, Seite 2, vom 12.11.2015 – 6 B 939/15 –, juris, Rn. 5 f., und vom 26.11.2004 – 18 B 2359/04 –, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 18.10.2021 – 23 CS 21.2405 –, juris, Rn. 3, m. w. N.
Dieser Mangel kann nicht mehr behoben werden, weil die bis zum 2.6.2022 laufende Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO abgelaufen ist. Schon deshalb kann der mit Schriftsatz vom 22.6.2022 erhobene Einwand des Antragstellers, seine Vermögensverhältnisse seien geordnet, keine Beachtung finden. Im Übrigen hätte er mangels Substantiierung und Nachweis nicht zum Erfolg der Beschwerde geführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.