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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1157/22·21.11.2022

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Versetzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundschulrektorin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung ihres früheren Dienstpostens nach sofort vollziehbarer Versetzung. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist und die Verwaltung im Falle eines Obsiegens die Stelle durch Versetzung wieder freimachen könnte. Zudem hat die Beschwerdeführerin sich nicht substantiiert mit den tragenden Erwägungen des VG auseinandergesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Rechtsschutzantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerdebegründung muss sich konkret und substantiiert mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; eine bloße Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht.

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Ein Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz zur Unterbindung der Besetzung eines früheren Dienstpostens liegt nur vor, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Rückführung des Postens im Obsiegensfall rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist.

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Eine Versetzungsverfügung nach beamtenrechtlicher Regelung entfaltet kraft § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung; vorläufiger Rechtsschutz ist gegebenenfalls über § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen.

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Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG oder ein Anspruch aus einem Bewerbungsverfahren begründen einstweiligen Rechtsschutz nur, wenn dargelegt ist, dass der Bewerber sich tatsächlich beteiligt hat und das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen oder dessen Abschluss zu einem für den Antragsteller nachteiligen endgültigen Zustand geführt hätte.

Zitiert von (4)

1 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 123 Abs. 1§ LBG NRW § 25 Abs. 1§ SchulG NRW § 61 Abs. 4§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 54 Abs. 4 BeamtStG§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 721/22

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer Grundschulrektorin gegen die Ablehnung eines Rechtsschutzantrags, gerichtet auf eine vorläufige Untersagung der Neubesetzung ihres früheren Dienstpostens nach ihrer sofort vollziehbaren Versetzung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag,

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„dem Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten ‘Rektorin als Leiterin L.   F.      -N.      -Schule (A 14)‘ F1.          mit einem anderen Bewerber zu besetzen, ihn hierin einzuweisen oder in sonstiger Art und Weise hierauf dienstlich zu verwenden oder zu befördern, solange nicht über die Klage der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Aachen zu dem Aktenzeichen 1 K 892/22 über die Versetzung der Antragstellerin entschieden worden ist“,

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hätte stattgeben müssen.

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1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht mit dem Vorbringen glaubhaft gemacht, ihre Versetzung vom 8.4.2022 sei rechtswidrig und durch die anderweitige Besetzung der von ihr zuvor innegehabten Stelle als Rektorin der L.   F.      -N.      -Schule in F1.          würden endgültige Zustände geschaffen und ihre Rückkehr als Rektorin der Schule unmöglich gemacht. Die beim Verwaltungsgericht noch anhängige Anfechtungsklage (1 K 892/22) gegen diese Versetzungsverfügung habe gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung. Rechtsschutz sei in diesen Fällen über einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bzgl. der Versetzungsverfügung zu suchen. Einen entsprechenden Rechtsschutzantrag der Antragstellerin habe die Kammer mit Beschluss vom 21.4.2022 - 1 L 288/22 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde habe der Senat mit Beschluss vom 28.4.2022 - 6 B 532/22 - zurückgewiesen. In der Folge sei die Versetzungsverfügung sofort vollziehbar und die Antragstellerin nicht mehr Inhaberin der ausgeschriebenen Rektorenstelle. Ein Anordnungsgrund ergebe sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG oder aus einem Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Denn zum einen sei weder ihrem Vortrag noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen, dass sie sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Zum anderen sei auch in dem Fall, dass sie sich als Versetzungsbewerberin auf ihren alten Dienstposten beworben hätte, - noch - kein Anordnungsgrund erkennbar, weil das Auswahlverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Bewerbungsfrist ende erst am 6.10.2022. Unabhängig davon habe die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Versetzungsverfügung vom 8.4.2022 sei offensichtlich rechtmäßig, wie die Kammer im Beschluss vom 21.4.2022 festgestellt habe.

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2. Die Beschwerde zeigt keinen Grund zur Änderung des angefochtenen Beschlusses auf. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung aus ihrer Sicht zu ändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerdebegründung muss danach an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs sowie eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 18.9.2020 ‑ 6 B 1104/20 -, juris Rn. 2, vom 16.3.2016 ‑ 1 B 1442/15 ‑, juris Rn. 5, und vom 12.11.2015 ‑ 6 B 939/15 -, juris Rn. 5.

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a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

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Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründen. Sie führt an, würde ihrer Klage gegen die Versetzungsverfügung stattgegeben und die Versetzungsverfügung aufgehoben, so bekleidete sie wieder ihren Posten als Rektorin der L.   F.      -N.      -Schule, der zurzeit noch nicht anderweitig besetzt sei. Eine Rückkehr auf diesen Posten sei ihr aber unmöglich, wenn er nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens endgültig anderweitig besetzt würde. Da die Bewerbungsfrist am 6.10.2022 abgelaufen sei, sei auch ernsthaft damit zu rechnen, dass die Stelle noch vor Rechtskraft einer Entscheidung im Klageverfahren besetzt würde, wodurch endgültige Zustände geschaffen würden.

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Das greift nicht durch. Die Beschwerde lässt unberücksichtigt, dass im Falle einer gerichtlichen Aufhebung der Versetzungsverfügung der neu besetzte frühere Dienstposten der Antragstellerin auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 2 LBG NRW in Verbindung mit § 61 Abs. 4 SchulG NRW im Wege einer Versetzung wieder freigemacht werden könnte. Auch wenn dies mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden sein mag, zeigt weder die Beschwerde auf noch ist ersichtlich, dass es rechtlich unmöglich wäre. Denn personalwirtschaftliche Erwägungen können eine ‑ nach fehlerfreier Ausübung des verwaltungsbehördlichen Ermessens vorgenommene - Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses (§ 25 Abs. 2 LBG NRW) bzw. aus dringenden dienstlichen Gründen (§ 61 Abs. 4 SchulG NRW) rechtfertigen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.4.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 = juris Rn. 40 zur Möglichkeit der Wegversetzung eines Offiziers nach erfolgreicher Anfechtung einer Verwendungsentscheidung durch den Vorgänger auf dem Dienstposten; zur Inanspruchnahme einer Schulleiterstelle für einen aus dem Auslandsschuldienst zurückkehrenden Schulleiter OVG NRW, Beschluss vom 18.8.2016 - 6 B 890/16 -, juris Rn. 3, und vorgehend VG Aachen, Beschluss vom 18.7.2016 - 1 L 573/16 -, juris Rn. 9; allgemein zu den Voraussetzungen einer Versetzung Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Aufl. 2021, § 25 Rn 5 f., 7; Fröse, in: Brinktrine/Heid (Hrsg.), beckOK Beamtenrecht NRW, § 25 LBG Rn. 10 (Stand: 1.12.2019).

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Dazu verhält sich die Beschwerde in keiner Weise.

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Die Beschwerde greift die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht an, ein Anordnungsgrund ergebe sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG oder aus einem Bewerbungsverfahrensanspruch, weil zum einen nicht ersichtlich sei, dass die Antragstellerin sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Zum anderen wäre auch in dem Fall, dass sie sich als Versetzungsbewerberin auf ihren alten Dienstposten beworben hätte, - noch - kein Anordnungsgrund erkennbar, weil nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen ist. Insbesondere ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat.

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b) Damit kommt es nicht auf das übrige, den geltend gemachten Anordnungsanspruch betreffende Beschwerdevorbringen an, die Antragstellerin habe unter Verweis auf das anhängige Klageverfahren 1 K 892/22 vorgetragen, die Versetzungsverfügung vom 8.4.2022 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten und wegen der zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgten ausführlichen Klagebegründung im genannten Hauptsacheverfahren habe sich das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft allein auf seine Entscheidung im Verfahren 1 L 288/22 sowie den Senatsbeschluss vom 28.4.2022 - 6 B 532/22 - bezogen. Deshalb musste der Senat eine Nachsendung des in der Beschwerdebegründung genannten Klagebegründungsschriftsatzes - an die der Senat unter dem 11.11.2022 erinnert hat - nicht abwarten.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat sieht von der Halbierung des Hauptsachestreitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ab. Ein Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzantrags würde bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Versetzung der Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel - die Aufrechterhaltung einer Vakanz ihres früheren Dienstpostens - verwirklichen. Auch ein mit dem vorliegenden Eilverfahren korrespondierender - fiktiver - Hauptsacherechtsbehelf, gerichtet auf die Unterlassung der Stellenbesetzung, könnte lediglich diesen Zeitraum umfassen. Durchgreifende Einwände gegen die Streitwertfestsetzung haben auch die Beteiligten nicht vorgebracht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).